Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 18-16.717 • 2019-05-09 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie haben gerade eine schöne Wohnung in Biscarrosse gekauft, mit Blick auf den See und einer privaten Terrasse. Alles ist perfekt, bis eines Tages Ihr Nachbar unter Ihnen Ihnen sagt, dass diese Terrasse in Wirklichkeit eine Gemeinschaftsfläche sei. Er stützt sich auf eine beschreibende Unterlage des Bauträgers, die besagt, dass die Terrassen gemeinschaftlich genutzte Flächen seien. Doch die Gemeinschaftsordnung und die Teilungserklärung (das Dokument, das jede Einheit auflistet) geben klar an, dass die Terrasse Ihnen allein gehört. Wer hat recht?
Genau diese Frage hat der Kassationsgerichtshof am 9. Mai 2019 entschieden (Revisionsnummer 18-16.717). Und die Antwort ist klar: Die Gemeinschaftsordnung und die Teilungserklärung haben Vorrang vor der beschreibenden Unterlage. Diese ist lediglich ein technisches Dokument, das die Materialien und Eigenschaften des Baus beschreibt, aber sie kann weder den Umfang der Einheiten noch die Eigentumsrechte ändern.
Diese Entscheidung ist für alle Wohnungseigentümer von großer Bedeutung, insbesondere in touristischen Gebieten wie Mimizan oder Biscarrosse, wo viele Neubauprojekte entstehen. Sie schützt die Rechtssicherheit notarieller Urkunden (Kaufverträge) und verhindert, dass Werbe- oder technische Unterlagen das in schwarz-weiß beim Notar Festgelegte in Frage stellen.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Herr X und Frau Y kaufen 2005 eine Wohnung in einer Neubauanlage in Biscarrosse. Das Projekt wird auf Plan verkauft (VEFA - Verkauf im künftigen Fertigstellungszustand). Sie erhalten eine beschreibende Unterlage, ein Dokument, das die Materialien, die Ausstattung und die technischen Merkmale des Gebäudes beschreibt. Diese Unterlage erwähnt, dass die Terrassen und privaten Gärten tatsächlich Gemeinschaftsflächen mit Sondernutzungsrecht seien. Aber die Gemeinschaftsordnung und die Teilungserklärung, die beim Notar unterzeichnet wurden, weisen diese Flächen den Einheiten als Sondereigentum mit Miteigentumsanteilen (tantièmes) am Gemeinschaftseigentum zu.
Einige Jahre später entsteht ein Konflikt mit der Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese behauptet, die Terrassen seien Gemeinschaftseigentum, weil die beschreibende Unterlage dies sage. Herr und Frau Y klagen vor Gericht, um ihr Alleineigentumsrecht anerkennen zu lassen. Das Berufungsgericht Bordeaux gibt ihnen recht: Die Gemeinschaftsordnung hat Vorrang. Die Wohnungseigentümergemeinschaft legt Revision ein.
Vor dem Kassationsgerichtshof argumentiert die Gemeinschaft, die beschreibende Unterlage sei Teil der vertraglichen Unterlagen (Dokumente, die der Käufer akzeptiert hat) und müsse daher Vorrang haben. Sie fügt hinzu, dass die Zuweisung von Miteigentumsanteilen einer Klage auf Herausgabe (actio rei vindicatio) nicht entgegenstehe. Doch der Gerichtshof weist diese Argumente zurück.
Die Begründung des Gerichts – im Detail
Der Kassationsgerichtshof bestätigt die Argumentation des Berufungsgerichts. Zunächst erinnert er an die Funktion der beschreibenden Unterlage: Sie gibt die technischen Merkmale des Gebäudes und der Ausstattungsarbeiten an, definiert aber nicht die Rechte des Erwerbers. Diese Rechte werden durch die Gemeinschaftsordnung und die Teilungserklärung festgelegt, die notarielle Urkunden (von einem Notar unterzeichnet) und im Grundbuch veröffentlicht sind.
Sodann betont der Gerichtshof, dass die Gemeinschaftsordnung und die Teilungserklärung den streitigen Einheiten Miteigentumsanteile am allgemeinen Gemeinschaftseigentum, ihre genaue Beschaffenheit, ihre Zweckbestimmung und ihren ausdrücklichen Sondereigentumscharakter ohne Gemeinschaftsflächen zuweisen. Mit anderen Worten: Diese Dokumente sagen klar, dass die Terrasse Sondereigentum ist. Die beschreibende Unterlage, ein technisches Dokument, kann diesen klaren Bestimmungen nicht widersprechen.
Der Gerichtshof stellt klar, dass die Zuweisung von Miteigentumsanteilen nicht nur ein Hinweis ist: Sie begründet eine Eigentumsvermutung. Um diese Vermutung zu widerlegen, müsste ein Irrtum oder eine arglistige Täuschung (dol) beim Verkauf nachgewiesen werden. Im vorliegenden Fall hatten die Erwerber der Gemeinschaftsordnung und der Teilungserklärung zugestimmt, und die beschreibende Unterlage stellte keine vertragliche Garantie dar.
Kurz gesagt: Der Kassationsgerichtshof bekräftigt den Vorrang notarieller Urkunden vor technischen und Werbeunterlagen. Es handelt sich um eine Grundsatzentscheidung (arrêt de principe), die eine ständige Rechtsprechung bestätigt.
Was das für Sie konkret bedeutet
Wenn Sie Eigentümer einer Wohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind, gibt Ihnen diese Entscheidung Sicherheit: Was in der Gemeinschaftsordnung und der Teilungserklärung steht, ist maßgeblich. Sie müssen nicht befürchten, dass eine beschreibende Unterlage, die manchmal vom Bauträger zur Aufwertung des Projekts erstellt wird, Ihr Eigentumsrecht in Frage stellt.
Für Erwerber von Neubauten ist die Lehre klar: Lesen Sie die Gemeinschaftsordnung sorgfältig, bevor Sie die notarielle Urkunde unterzeichnen. Wenn die beschreibende Unterlage einen Garten als Gemeinschaftsfläche beschreibt, die Gemeinschaftsordnung aber das Gegenteil sagt, hat die Gemeinschaftsordnung Vorrang. Vorsicht jedoch: Wenn die Gemeinschaftsordnung mehrdeutig oder widersprüchlich ist, könnte die beschreibende Unterlage zur Auslegung herangezogen werden.

