Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 16-18.331 • 2017-09-07 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Wohnungseigentümer in Valbonne, in einer Residenz der Hauts de Valbonne. Die Eigentümerversammlung beschließt eine Erhöhung der Nebenkosten zur Finanzierung der Renovierung des Schwimmbads. Sie halten die Einberufung für unregelmäßig. Mit drei anderen Nachbarn beschließen Sie, die Versammlung anzufechten. Aber einer von ihnen zieht seine Klage während des Verfahrens zurück. Ist Ihr Rechtsbehelf noch gültig? Und wie müssen Sie Ihre Anträge vor Gericht stellen, ohne Gefahr zu laufen, dass sie wegen Formfehlern abgewiesen werden?
Diese Fragen hat der Kassationsgerichtshof in einem Urteil vom 7. September 2017 (Nr. 16-18.331) entschieden. Er erinnert an zwei grundlegende Prinzipien: Einerseits ist die Nichtigkeit einer Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber den Klägern unteilbar; andererseits kann der mit der Prozessvorbereitung beauftragte Richter nur durch speziell an ihn gerichtete Schriftsätze angerufen werden. Mit anderen Worten: Wenn Sie Verfahrensanträge und Sachanträge in demselben Dokument vermischen, riskieren Sie die Unzulässigkeit.
Anders gesagt, diese Entscheidung ist eine Schutzmaßnahme für Wohnungseigentümer und ihre Anwälte: Sie verlangt eine strenge Verfahrensdisziplin, andernfalls wird Ihre Klage ohne Sachprüfung abgewiesen. Lassen Sie uns gemeinsam die Fakten, die Argumentation der Richter und vor allem die Auswirkungen für Sie als Eigentümer, Mieter oder Verwalter entschlüsseln.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
In diesem Fall fochten mehrere Wohnungseigentümer eines Gebäudes in Cagnes-sur-Mer (im Stadtteil Cros-de-Cagnes) die Beschlüsse einer Eigentümerversammlung vom 12. Mai und 9. August (vermutlich zwei aufeinanderfolgende Sitzungen) an. Sie waren der Ansicht, dass die Teilungserklärung nicht eingehalten worden sei und einige Beschlüsse missbräuchlich seien. Sie verklagten die Wohnungseigentümergemeinschaft vor dem Landgericht von Grasse.
Das Gericht gab ihnen teilweise recht: Es erklärte einige Beschlüsse für nichtig, wies andere jedoch ab. Unzufrieden legten die Wohnungseigentümer Berufung ein. Während des Verfahrens zog jedoch einer der Wohnungseigentümer (Herr X) seine Klage zurück. Problem: Ist der Antrag auf Nichtigkeit der Eigentümerversammlung unteilbar? Mit anderen Worten: Wenn einer der Kläger zurücktritt, entfällt dann die Klage der anderen?
Ferner reichte eine andere Wohnungseigentümerin (Frau Y) Schriftsätze beim Berufungsgericht ein. In diesen Schriftsätzen beantragte sie sowohl die Unzulässigkeit der gegnerischen Schriftsätze (eine Verfahrensfrage) als auch Sachargumente. Der mit der Prozessvorbereitung beauftragte Richter – der für die Vorbereitung des Verfahrens zuständige Richter – war jedoch der Ansicht, dass er nicht ordnungsgemäß angerufen worden sei, da die an ihn gerichteten Schriftsätze nicht speziell diesem Verfahrensantrag gewidmet waren. Die Folge: Der Antrag auf Unzulässigkeit wurde abgewiesen.
Der Kassationsgerichtshof, der mit der Sache befasst wurde, bestätigte diese doppelte Analyse: einerseits die Unteilbarkeit der Nichtigkeit der Eigentümerversammlung, andererseits die Notwendigkeit getrennter Schriftsätze zur Anrufung des mit der Prozessvorbereitung beauftragten Richters. Was auf den ersten Blick technisch erscheint, hat in Wirklichkeit sehr konkrete Konsequenzen für jeden Wohnungseigentümer, der in einen Rechtsstreit verwickelt ist.
Die Argumentation des Gerichts – entschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf zwei präzise rechtliche Grundlagen.
Erstens, zur Unteilbarkeit: Das oberste Gericht erinnert daran, dass die Nichtigkeit einer Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber den Klägern unteilbar ist. Dies bedeutet, dass alle Wohnungseigentümer, die gemeinsam dieselbe Eigentümerversammlung anfechten, durch ein gemeinsames Schicksal verbunden sind. Wenn einer von ihnen seine Klage zurückzieht, erlischt die Klage der anderen nicht automatisch, aber der Richter muss prüfen, ob der Streitgegenstand für alle derselbe ist. Im vorliegenden Fall führte der Rücktritt von Herrn X nicht zur Unzulässigkeit der Klage der anderen, da die geltend gemachte Nichtigkeit unteilbar war.
Zweitens, zu den an den mit der Prozessvorbereitung beauftragten Richter gerichteten Schriftsätzen: Artikel 789 der französischen Zivilprozessordnung (in der anwendbaren Fassung) sieht vor, dass der mit der Prozessvorbereitung beauftragte Richter allein für die Entscheidung über Verfahrenseinreden, Unzulässigkeitseinreden usw. zuständig ist. Er kann jedoch nur durch speziell an ihn gerichtete Schriftsätze angerufen werden. Mit anderen Worten: Wenn Sie in einem Dokument einen Antrag auf Unzulässigkeit (Verfahren) und Sachargumente (zur Begründetheit Ihrer Sache) vermischen, geht der Richter davon aus, dass er mit dem Verfahrensantrag nicht ordnungsgemäß befasst ist. Im vorliegenden Fall hatte Frau Y ihren Unzulässigkeitsantrag in Schriftsätze aufgenommen, die auch Sachargumente enthielten. Die Folge: Unzulässigkeit dieses Antrags. Der Kassationsgerichtshof bestätigt diese Argumentation: „Der mit der Prozessvorbereitung beauftragte Richter wird mit den in seine Zuständigkeit fallenden Anträgen nur durch speziell an ihn gerichtete Schriftsätze befasst.“

