Entscheidungsreferenz: cc • N° 22-24.601 • 2025-02-05
Stellen Sie sich vor: Sie sind in Dax, warten auf einen Bus, um zur Arbeit zu fahren, und plötzlich legt ein Streik das Netz lahm. Sie erfahren, dass die Streikankündigung von einer nationalen Gewerkschaft eingereicht wurde, die jedoch im lokalen Unternehmen nicht repräsentativ ist. Ist der Streik legal? Diese Frage, die technisch erscheinen mag, hat direkte Auswirkungen auf Ihren Alltag und auf die Gültigkeit von Streiks im öffentlichen Verkehr. Der Kassationsgerichtshof hat dazu am 5. Februar 2025 (Nr. 22-24.601) eine klare Antwort gegeben.
Im Kern hat das oberste Gericht entschieden, dass in öffentlichen Personenverkehrsunternehmen nur eine im betreffenden Unternehmen repräsentative Gewerkschaft eine Streikankündigung einreichen kann. Eine auf nationaler Ebene, aber nicht im Unternehmen repräsentative Gewerkschaft kann dies nicht. Diese Entscheidung beendet eine rechtliche Unsicherheit und schützt sowohl Arbeitgeber als auch Nutzer.
Doch was ändert sich dadurch konkret für Sie, wenn Sie ein Geschäft in Capbreton betreiben oder die Busse in den Landes nutzen? Und wie reagieren Sie, wenn Sie mit einer unrechtmäßigen Streikankündigung konfrontiert werden? Wir analysieren diese Entscheidung gemeinsam mit konkreten Beispielen.
Der Sachverhalt: Eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Im März 2022 reichte die Föderation CGT Transport eine Streikankündigung ab dem 10. März 2022 bei der Firma Keolis ein, die öffentliche Personenverkehrsdienste betreibt. Die Gewerkschaft ist auf nationaler Ebene repräsentativ, jedoch nicht innerhalb von Keolis. Keolis focht die Gültigkeit dieser Ankündigung vor dem Eilrichter an, da sie unrechtmäßig sei und eine offensichtlich rechtswidrige Störung darstelle.
Das Berufungsgericht gab der Gewerkschaft im Eilverfahren recht: Es befand die Ankündigung für gültig, da die nationale Repräsentativität ausreiche. Keolis legte Kassation ein (Rechtsmittel beim Kassationsgerichtshof). Am 5. Februar 2025 hob der Kassationsgerichtshof das Berufungsurteil auf: Das Berufungsgericht habe die Texte falsch ausgelegt. Die Artikel L. 2512-2 des Arbeitsgesetzbuchs und L. 1222-7, L. 1324-2, L. 1324-5, 7°, L. 1324-10 des Verkehrsgesetzbuchs schreiben vor der Einreichung einer Streikankündigung eine vorherige Verhandlung zwischen dem Arbeitgeber und den im Unternehmen repräsentativen Gewerkschaften vor. Nur diese Organisationen können eine Ankündigung einreichen. Da die Gewerkschaft im Unternehmen nicht repräsentativ war, ist die Ankündigung ungültig, und die behauptete Störung (Behinderung des Streikrechts) liegt nicht vor.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf eine Kombination von Artikeln des Arbeitsgesetzbuchs und des Verkehrsgesetzbuchs. Artikel L. 2512-2 des Arbeitsgesetzbuchs (zum Streikrecht im öffentlichen Dienst) sieht vor, dass die Streikankündigung von einer repräsentativen Gewerkschaftsorganisation ausgehen muss. Die Artikel des Verkehrsgesetzbuchs präzisieren, dass in öffentlichen Verkehrsunternehmen die Einreichung der Ankündigung erst nach einer vorherigen Verhandlung mit dem Arbeitgeber erfolgen kann. Diese Verhandlung dient dem Versuch, eine Einigung zu erzielen und den Streik zu vermeiden.
Mit anderen Worten: Der Gesetzgeber wollte, dass der soziale Dialog möglichst nah an der Basis stattfindet. Eine nationale Gewerkschaft, selbst wenn sie repräsentativ ist, kann keinen Streik in einem Unternehmen erzwingen, in dem sie keine Vertreter hat. Was wenige wissen: Diese Regel soll „wilde“ oder „importierte“ Streiks verhindern, die lokale Gegebenheiten nicht berücksichtigen.
In diesem Fall hatte das Berufungsgericht angenommen, dass die nationale Repräsentativität ausreiche, aber der Kassationsgerichtshof widerspricht: Er stellt klar, dass der Text eine Repräsentativität im Unternehmen verlangt. Dies ist eine Bestätigung einer früheren Rechtsprechung, jedoch mit strenger Anwendung. Die Richter betonen, dass ohne diese Bedingung die Ankündigung nichtig ist und nicht als Grundlage für einen legalen Streik dienen kann. Kurz gesagt: Wenn eine im Unternehmen nicht repräsentative Gewerkschaft eine Streikankündigung einreicht, können die daraufhin streikenden Arbeitnehmer als in einem illegalen Streik befindlich angesehen werden, mit allen disziplinarischen Konsequenzen.
Was das für Sie konkret ändert
Für Sie als Geschäftsinhaber in Capbreton bedeutet diese Entscheidung, dass Sie einen Verkehrsstreik anfechten können, wenn die Ankündigung von einer im lokalen Verkehrsunternehmen nicht repräsentativen Gewerkschaft eingereicht wurde. Beispiel: Wenn die nationale CGT eine Streikankündigung für die Busse der Communauté d'agglomération du Grand Dax einreicht, die CGT jedoch keine Gewerkschaftssektion in diesem Unternehmen hat, ist die Ankündigung ungültig. Sie können dann den Eilrichter anrufen, um die Störung zu beseitigen.
Wenn Sie Arbeitgeber im Verkehrssektor sind (wie Keolis oder ein kommunaler Eigenbetrieb), müssen Sie systematisch die Repräsentativität der Gewerkschaft überprüfen, die eine Streikankündigung einreicht. Eine unrechtmäßige Ankündigung kann es Ihnen ermöglichen, Schadensersatz für den erlittenen Schaden zu verlangen (z. B. Umsatzausfälle). In der Praxis sollten Sie in dieser Situation: 1) die Gewerkschaft auffordern, ihre Repräsentativität im Unternehmen nachzuweisen; 2) bei fehlendem Nachweis den Eilrichter anrufen, um die Rechtswidrigkeit feststellen zu lassen. Wenn Sie Nutzer sind, können Sie sich bei einem unrechtmäßigen Streik an den Arbeitgeber wenden, damit dieser die Rechtmäßigkeit prüft.

