Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 08-20.544 • 2010-05-12 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer eines Gebäudes in Châteaulin. Sie beauftragen einen Beauftragten mit der Renovierung Ihres Daches für ein Budget von 50.000 €. Die Arbeiten beginnen, aber sehr bald überschreitet der Beauftragte den Rahmen: Er bestellt hochwertige Tischlerarbeiten, ändert das Dachgebälk, ohne Sie zu informieren. Sie erhalten die Rechnungen, bezahlen sie ohne Murren. Dann, sechs Monate später, entdecken Sie den Gesamtbetrag: 80.000 €. Der Zorn steigt. Sie wollen den Beauftragten verklagen. Aber das Gesetz hindert Sie daran. Warum? Weil Sie durch die widerspruchslose Zahlung seine Handlung genehmigt haben.
Genau das hat der Kassationsgerichtshof in einem Urteil vom 12. Mai 2010 (Nr. 08-20.544) entschieden. Eine Entscheidung, die allzu vertrauensselige Eigentümer erzittern lässt. „Die rückwirkende Wirkung der Genehmigung, die die Zustimmung zur Verwaltung des Beauftragten mit sich bringt, haben die Auftraggeber keine Möglichkeit, gegen diesen vorzugehen“, stellt das oberste Gericht fest. Anders formuliert: Sobald Sie die Handlungen Ihres Beauftragten, auch stillschweigend, genehmigen, verlieren Sie jedes Recht, sich gegen ihn zu wenden. Eine brutale Lektion im Vertragsrecht.
Wie vermeiden Sie diese Falle? Müssen Sie jede Ausgabe überwachen? Und wenn Sie gar nichts genehmigt haben? Dieser Artikel analysiert das Urteil und gibt Ihnen die Schlüssel, um nicht hereingelegt zu werden. Denn in Plouhinec wie anderswo kann eine schlecht geführte Vollmacht teuer werden.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Herr und Frau X, Eigentümer eines Hauses in Châteaulin, möchten Erweiterungsarbeiten durchführen. Sie übertragen die Verwaltung des Projekts einem professionellen Beauftragten, Herrn Y, der einen Architektenvertrag unterzeichnet. Das ursprüngliche Budget beträgt 120.000 € inkl. MwSt.
Aber sehr bald gerät die Sache aus dem Ruder. Der Beauftragte führt zusätzliche Arbeiten ohne ausdrückliche Zustimmung der Eigentümer durch: maßgefertigte Holztischlerarbeiten, Innenanstrich, Änderung des Dachgebälks. Die Gesamtkosten steigen auf 150.000 €. Herr und Frau X erfahren die Rechnung nach Abschluss der Baustelle. Wütend weigern sie sich, den Mehrbetrag zu zahlen und verklagen den Beauftragten wegen Verletzung seines Auftrags.
Das erstinstanzliche Gericht gibt ihnen Recht: Der Beauftragte hat seine Befugnisse überschritten. Doch in der Berufung hebt das Berufungsgericht Rennes dieses Urteil auf. Es stellt fest, dass die Eigentümer mehrere Rechnungen ohne Widerspruch bezahlt und sogar an Baustellenbesprechungen teilgenommen haben, bei denen die Überschreitungen thematisiert wurden. Nach Ansicht der Richter stellen diese Handlungen eine stillschweigende Genehmigung dar. Die Eheleute X legen Kassation ein.
Der Kassationsgerichtshof weist ihre Beschwerde zurück. Er bestätigt, dass die Genehmigung – auch stillschweigend – rückwirkende Wirkung hat: Sie heilt alle Überschreitungen des Beauftragten. Daher ist keine Klage mehr möglich. Die Eigentümer müssen die gesamten Arbeiten bezahlen, einschließlich der Zusatzkosten.
Die Begründung des Gerichts – analysiert
Der Kassationsgerichtshof stützt seine Entscheidung auf Artikel 1998 des Code civil, der bestimmt, dass der Auftraggeber die vom Beauftragten im Rahmen der erteilten Vollmacht eingegangenen Verpflichtungen erfüllen muss und dass er für darüber hinausgehende Handlungen nur haftet, wenn er sie ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. Klartext: Wenn Sie geschehen lassen, gelten Sie als zustimmend.
Die Richter erinnern daran, dass die Genehmigung ausdrücklich (durch unterschriebenes Schriftstück) oder stillschweigend (durch Handlungen, die eindeutig den Willen zur Zustimmung bekunden) erfolgen kann. Im vorliegenden Fall stellen die Zahlung der Rechnungen und die Teilnahme an den Besprechungen ausreichende stillschweigende Handlungen dar. Sobald die Genehmigung erfolgt ist, wirkt sie auf den Tag der Handlung des Beauftragten zurück. Somit gelten die streitigen Arbeiten als von Anfang an genehmigt.
Das Gericht weist das Argument der Eigentümer zurück, sie hätten keine Kenntnis von der Überschreitung gehabt. Es ist der Ansicht, dass ihr Verhalten – vorbehaltloses Zahlen – einen eindeutigen Willen zur Zustimmung zeigt. Es spielt keine Rolle, dass sie schlecht informiert waren: Die Genehmigung ist eine einseitige Willenserklärung, die keine Kenntnis aller Einzelheiten erfordert.
Diese Lösung ist nicht neu: Sie bestätigt eine ständige Rechtsprechung (Civ. 1re, 11. Mai 1983, Nr. 81-15.432). Aber sie ist besonders streng für die Auftraggeber, da sie nach der Genehmigung jede vertragliche Haftungsklage gegen den Beauftragten ausschließt. Der einzige mögliche Ausweg wäre der Nachweis von Arglist (vorsätzliche Täuschung) oder eines entschuldbaren Irrtums, was selten anerkannt wird.
Was das für Sie konkret ändert
Für einen vermietenden Eigentümer in Plouhinec, der die Renovierung seiner Studios einem Beauftragten überträgt, bedeutet diese Entscheidung, dass er jede Ausgabe in Echtzeit überwachen muss. Wenn Sie eine Rechnung über 15.000 € für zusätzliche Arbeiten bezahlen, ohne eine Zusatzvereinbarung unterschrieben zu haben, verlieren Sie jedes Recht, den Betrag anzufechten. Beispiel: Herr L, Eigentümer in Châteaulin, ließ seinen Beauftragten eine nicht vorgesehene Schalldämmung für 8.000 € bestellen. Er bezahlte und wollte dann klagen. Zu spät: Der Kassationsgerichtshof hielt ihm das Urteil von 2010 entgegen.
Für einen Mieter hat dies keine direkten Auswirkungen, aber indirekt: Wenn Ihr Vermieter durch einen Beauftragten handelt, kann jede Genehmigung des Vermieters von Handlungen des Beauftragten (z.B. durch Bezahlung von Reparaturen ohne Beanstandung) Sie einer Klage gegen den Beauftragten bei Mängeln berauben. Sie müssten dann direkt gegen den Eigentümer vorgehen.
Für einen Käufer: Wenn Sie eine Immobilie erwerben, an der Arbeiten durch einen Beauftragten durchgeführt wurden, prüfen Sie, ob die Rechnungen vom Verkäufer genehmigt wurden. Andernfalls könnte der Verkäufer gegen den Beauftragten vorgehen, aber wenn er genehmigt hat, ist es vorbei. Tipp: Verlangen Sie eine Quittung

