Referenzentscheidung: cc • N° 89-16.924 • 1991-05-14 • Entscheidung einsehen →
Diese Entscheidung liefert wichtige Erkenntnisse für Ihr Immobilienrecht. Hier erfahren Sie, was sie für Sie ändert.
Die Situation
Aus dem Zusammenspiel von Artikel 47 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. Januar 1985 ergibt sich, dass die Klage, die vom Vermieter vor der Eröffnung des gerichtlichen Sanierungsverfahrens (redressement judiciaire) des Mieters eingeleitet wurde, um das Wirksamwerden der im Mietvertrag vorgesehenen auflösenden Klausel wegen Nichtzahlung der vor dem Eröffnungsbeschluss fällig gewordenen Mieten oder Nebenkosten feststellen zu lassen, nach dem Eröffnungsbeschluss nicht weiterverfolgt werden kann, sofern sie nicht zu einer in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung geführt hat.
Was das Gesetz besagt
Diese Entscheidung bestätigt die Grundprinzipien des Eigentumsrechts.
Wichtige Punkte zum Merken
- Beachten Sie die gesetzlichen Rechtsmittelfristen strikt
- Bewahren Sie alle Nachweisdokumente auf (Eigentumsnachweise, Urkunden, Schreiben)
- Denken Sie voraus: Eine vorbeugende Beratung kostet immer weniger als ein Rechtsstreit
Für eine Analyse Ihrer Situation: 30-minütige Beratung für 45 € mit Maître Zakine.
📌 Betrifft dieser Artikel Ihre Situation? Maître Cécile Zakine, Rechtsanwältin für Immobilien- und Grundstücksrecht, Doktor der Rechtswissenschaften, ist in ganz Frankreich tätig.
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