Referenzentscheidung: cc • Nr. 07-19.504 • 2009-02-19
Stellen Sie sich vor, Sie sind Eigentümer einer Wohnung in Mimizan, mit Blick auf den Ozean. Sie haben einen Mieter, der regelmäßig laute Partys veranstaltet, und nach monatelangen Schlichtungsversuchen entscheiden Sie sich, das Gericht anzurufen. Das Verfahren läuft, der Schriftwechsel zwischen den Anwälten geht hin und her, und schließlich erlässt der Richter die Schlussverfügung (die Entscheidung, die die Instruktionsphase beendet und die Sache zur mündlichen Verhandlung verweist). Sie denken, es ist vorbei, das Urteil wird bald fallen. Doch dann taucht ein neues Beweismittel auf, oder es stellt sich eine unvorhergesehene Frage. Was passiert dann?
Diese Situation, weit häufiger als man denkt, wirft eine technische, aber wesentliche Frage auf: Was wird aus dieser Schlussverfügung, wenn die Verhandlung wieder aufgenommen werden muss? Genau das hat der Kassationsgerichtshof in einer Entscheidung vom 19. Februar 2009 geklärt. Eine Antwort, die den Ablauf Ihres Prozesses und vor allem Ihre Erfolgsaussichten völlig verändern kann.
In diesem Artikel erkläre ich Ihnen diese Entscheidung, als ob Sie in meiner Kanzlei in Mont-de-Marsan wären, mit konkreten Beispielen aus meiner Praxis in den Landes. Sie werden verstehen, warum diese Verfahrensregel nicht nur eine Formalität ist, sondern ein strategisches Element in jedem Immobilienrechtsstreit. Denn wer hat nicht schon befürchtet, dass sein Prozess eine unerwartete Wendung nimmt?
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Nehmen wir das Beispiel von Herrn Dubois, Eigentümer eines Geschäfts in Saint-Vincent-de-Tyrosse. Er verkaufte sein Geschäft (die Gesamtheit der Elemente, die den Betrieb einer Tätigkeit ermöglichen) im Oktober 2004 an die SARL TAB. Einige Monate nach der Übernahme begannen die neuen Eigentümer, Veranstaltungen mit einer leistungsstarken Soundanlage zu organisieren, was zu Lärmbelästigungen für die Nachbarschaft führte. Die verärgerten Nachbarn verklagten nicht nur die SARL TAB, sondern auch Herrn Dubois als ehemaligen Eigentümer, da sie ihn für die Störungen verantwortlich machten.
Herr Dubois verteidigte sich mit der Behauptung, er sei seit dem Verkauf nicht mehr Eigentümer und die Belästigungen seien nach seinem Auszug aufgetreten. Die Sache kam vor Gericht, und nach mehreren Monaten des Schriftwechsels erließ der Instruktionsrichter (der für die Vorbereitung der Akte vor der Verhandlung zuständige Richter) eine Schlussverfügung. Das bedeutet, dass die Instruktionsphase beendet ist: Es können keine weiteren Dokumente mehr vorgelegt, keine weiteren Anträge mehr gestellt werden. Die Sache ist bereit für die Schlussplädoyers.
Aber dann die Wendung: Während der Verhandlung stellte sich eine entscheidende Frage. Die Nachbarn behaupteten, die Belästigungen hätten bereits vor dem Verkauf bestanden und hätten sich einfach fortgesetzt. Der Richter, der der Ansicht war, dass dieser Punkt einer Klärung bedarf, beschloss, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen und die Sache an die Instruktion zurückzuverweisen. Mit anderen Worten, er erlaubte den Parteien, neue Beweise vorzulegen und neue Fragen zu stellen. Herr Dubois befand sich daraufhin in einer heiklen Lage: War die Schlussverfügung noch gültig? Konnte er noch Elemente zu seiner Verteidigung vorbringen?
In meiner Praxis habe ich Fälle erlebt, in denen Eigentümer in Mimizan, die mit Nachbarschaftsstreitigkeiten konfrontiert waren, eine solche verfahrensrechtliche Rückkehr erlebten. Oft nehmen sie das schlecht auf, weil sie dachten, sie seien mit den Formalitäten fertig. Aber genau diese Entscheidung des Kassationsgerichtshofs bringt Klarheit: Wenn die mündliche Verhandlung wiedereröffnet wird, wird die Schlussverfügung automatisch aufgehoben. Die Sache beginnt verfahrensrechtlich von vorne, oder fast.
Die Begründung des Gerichts – entschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 19. Februar 2009 den Fall von Herrn Dubois und der SARL TAB geprüft. Seine Begründung beruht auf einem grundlegenden Prinzip des Verfahrensrechts: der Kohärenz zwischen den Entscheidungen des Richters. Wenn ein Richter beschließt, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, bedeutet dies, dass er der Ansicht ist, die Sache sei noch nicht reif für eine Entscheidung in der Sache selbst. Es gibt noch zu klärende Punkte, vorzulegende Beweise. In diesem Zusammenhang wäre es widersprüchlich, eine Schlussverfügung aufrechtzuerhalten.
Warum? Weil die Schlussverfügung die Akte einfriert. Sie verbietet den Parteien, neue Dokumente vorzulegen oder neue Anträge zu stellen. Wenn der Richter gleichzeitig die Wiedereröffnung der Verhandlung erlaubt, würde das bedeuten: „Sie können die Instruktion wieder aufnehmen, aber ohne etwas an der Akte zu ändern.“ Das ist absurd. Der Kassationsgerichtshof hat daher klar festgestellt: Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung führt zur Aufhebung der Schlussverfügung.
Diese Begründung stützt sich auf Artikel 780 der Zivilprozessordnung, der den Abschluss der Instruktion regelt. Ohne zu sehr ins Technische zu gehen: Dieser Artikel sieht vor, dass der Richter jederzeit auf seine Schlussverfügung zurückkommen kann, wenn die Umstände dies rechtfertigen. Der Kassationsgerichtshof hat lediglich präzisiert, dass die Rückverweisung an die Instruktion einen solchen Umstand darstellt. Es ist eine Bestätigung der früheren Rechtsprechung, jedoch mit einer besonders klaren Formulierung, die jede Unklarheit vermeidet.
Im Fall von Herrn Dubois hatten die Tatsachenrichter (diejenigen, die den Fall in erster Instanz geprüft hatten) angenommen, dass die Schlussverfügung

