Referenzentscheidung: cc • Nr. 82-92.928 • 1984-01-11 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer eines kleinen Geschäfts in Caussade, einer friedlichen Stadt im Département Tarn-et-Garonne. Eines Abends versammelt sich eine Gruppe von Personen, angetrieben durch einen Nachbarschaftsstreit, vor Ihrem Laden. Die Gemüter erhitzen sich, es kommt zu Schlägen, und Ihre Schaufensterscheibe zersplittert. Werden Sie vom Täter entschädigt? Er ist zahlungsunfähig. An wen können Sie sich dann wenden? Kann die Gemeinde haftbar gemacht werden? Das ist die brennende Frage, die der Kassationshof 1984 entschieden hat.
Diese Entscheidung, die der breiten Öffentlichkeit wenig bekannt ist, ist dennoch für jeden Eigentümer oder Gewerbetreibenden von wesentlicher Bedeutung. Sie stellt einen klaren Grundsatz auf: Unter bestimmten Voraussetzungen muss die Gemeinde Schäden ersetzen, die durch eine gewalttätige Menschenmenge auf ihrem Gebiet verursacht wurden. Aber Vorsicht, das ist nicht automatisch. Es muss nachgewiesen werden, dass die Gewalttaten von einer Gruppe im Rahmen einer Menschenmenge im rechtlichen Sinne begangen wurden.
Wie können Sie also wissen, ob Sie die Haftung Ihrer Gemeinde in Anspruch nehmen können? Welche Kriterien legen die Richter zugrunde? Und vor allem: Wie sollten Sie reagieren, wenn Sie Opfer sind? Dieser Artikel erklärt Ihnen alles anhand konkreter Beispiele aus dem lokalen Leben von Beaumont-de-Lomagne und Umgebung.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Der vom Kassationshof am 11. Januar 1984 (Revisionsnr. 82-92.928) entschiedene Fall hat seinen Ursprung in einem alltäglichen Drama: einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen auf öffentlicher Straße. Herr X, ein Bewohner der Region, wird Opfer vorsätzlicher Körperverletzung. Die Ermittlungen ergeben, dass die Gewalttaten von einer Gruppe von Individuen, einer „Menschenmenge“ im damaligen Sprachgebrauch, begangen wurden. Der Haupttäter wird identifiziert und vom Schwurgericht verurteilt. Aber er ist zahlungsunfähig. Das Opfer wendet sich daraufhin an die Gemeinde, auf deren Gebiet die Taten stattfanden, gestützt auf Art. L. 133-1 des Gemeindegesetzbuchs (alt, heute kodifiziert in Art. L. 2212-4 des Allgemeinen Gesetzbuchs der Gebietskörperschaften).
Der Bürgermeister, wie jeder Kommunalpolitiker, sieht diese Inanspruchnahme der Gemeindeverantwortung mit Unbehagen. Die Gemeinde argumentiert, dass die Gewalttaten nicht das Werk einer Menschenmenge im rechtlichen Sinne gewesen seien, sondern lediglich einer kleinen Gruppe von Personen, die gemeinsam unterwegs waren, ohne vorherige aggressive Absicht. Ihrer Ansicht nach handelte der Täter allein, auch wenn er von anderen Personen umgeben war. Das Schwurgericht hingegen bejaht die Haftung der Gemeinde und stellt fest, dass die Voraussetzungen des Art. L. 133-1 erfüllt seien. Die Gemeinde legt Revision ein.
Der Kassationshof weist die Revision in einem knappen, aber entschiedenen Urteil zurück. Er bestätigt, dass das Schwurgericht die zivilrechtliche Haftung der Gemeinde annehmen durfte, sofern die Taten auf ihrem Gebiet von einer Menschenmenge, bewaffnet oder unbewaffnet, mit Gewalt oder unter Anwendung von Gewalt begangen wurden und diese Handlungen Schäden verursacht haben. Es spielt keine Rolle, ob der Täter innerhalb der Gruppe individuell gehandelt hat: Es ist der kollektive und gewalttätige Charakter der Versammlung, der die Haftung der Gemeinde begründet.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Um diese Entscheidung zu verstehen, muss man auf den zugrundeliegenden Text zurückkommen: Art. L. 133-1 des Gemeindegesetzbuchs (heute Art. L. 2212-4 des CGCT). Dieser Text sieht vor, dass „die Gemeinde zivilrechtlich für Schäden haftet, die durch Verbrechen oder Vergehen verursacht werden, die mit offener Gewalt oder durch Gewalttätigkeit von Menschenansammlungen oder Versammlungen, bewaffnet oder unbewaffnet, auf ihrem Gebiet begangen werden“. Kurz gesagt: Wenn sich eine Gruppe von Menschen versammelt und Gewalttaten begeht, muss die Gemeinde die Opfer entschädigen, selbst wenn der Schädiger nicht identifiziert oder zahlungsunfähig ist.
Die Schwierigkeit in diesem Fall bestand darin, zu bestimmen, ob die Gruppe von wenigen gemeinsam reisenden Personen eine „Menschenmenge“ im Sinne des Gesetzes darstellte. Die Gemeinde plädierte für ein Nein, da die Gruppe anfangs keine aggressiven Absichten hatte. Aber der Kassationshof fegt dieses Argument vom Tisch: Entscheidend ist, dass die Gewalttaten von der Gruppe begangen wurden, unabhängig davon, ob die Gruppe ihre Handlung vorher geplant hatte oder nicht. Mit anderen Worten: Eine Menschenmenge kann spontan entstehen.
Die Richter stellten auch klar, dass nicht alle Mitglieder der Gruppe aktiv an den Gewalttaten teilnehmen müssen. Es genügt, dass die Handlungen im Rahmen der Menschenmenge begangen wurden. In unserem Fall verletzte der Täter das Opfer, während er Teil der Gruppe war. Selbst wenn die anderen Mitglieder nicht zugeschlagen haben, trug ihre Anwesenheit zur Gewaltsituation bei. Die Gemeinde muss daher für die Schäden einstehen.
Vorsicht jedoch: Die Haftung der Gemeinde ist nicht automatisch. Es muss der Kausalzusammenhang zwischen der Menschenmenge und dem Schaden nachgewiesen werden. Wenn beispielsweise eine einzelne Person auf offener Straße einen Angriff verübt, ohne dass eine Menschenmenge beteiligt ist, haftet die Gemeinde nicht. Der kollektive Charakter ist der Schlüssel.
Was das für Sie konkret ändert
Wenn Sie Eigentümer einer Immobilie in Beaumont-de-Lomagne, Gewerbetreibender in Caussade oder einfach nur Einwohner sind, betrifft Sie diese Entscheidung direkt. Sie eröffnet einen Rechtsbehelf gegen die Gemeinde, wenn Sie Opfer von Gewalttaten einer Gruppe werden. Konkret: Wenn Ihr Auto bei einer Schlägerei zwischen zwei Banden auf dem Marktplatz beschädigt wird, können Sie von der Gemeinde Schadensersatz verlangen.
Für vermietende Eigentümer ist dies ein wichtiger Punkt: Wenn Ihr Mieter auf der Straße Opfer von Gewalt wird, kann er sich an die Gemeinde wenden. Dies kann Mietkonflikte vermeiden, falls der Mieter von Ihnen eine Mietminderung wegen Beeinträchtigung des Wohngebrauchs verlangt.

