Referenzentscheidung: cc • Nr. 84-13.982 • 1986-02-04 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer eines kleinen Gebäudes in Valentigney, im Département Doubs. An einem Sommerabend versammelt sich eine Gruppe Jugendlicher auf dem Platz vor Ihrem Haus. Wortwechsel, ein paar zerbrochene Flaschen, dann plötzlich bricht eine Schlägerei aus. Ihr dort geparktes Auto wird beschädigt. Wer zahlt? Die Teilnehmer der Versammlung, auch diejenigen, die Ihr Fahrzeug nicht berührt haben? Die Frage ist entscheidend für jeden Eigentümer oder Mieter, der mit kollektiver Gewalt konfrontiert ist. Die Entscheidung des Kassationshofs vom 4. Februar 1986 (Nr. 84-13.982) gibt eine differenzierte Antwort: Die Versammlung oder die Menschenansammlung (rechtlicher Begriff für eine Gruppe von Personen, deren Anzahl die individuelle Identität aufhebt) ergibt sich nicht zwangsläufig aus den Gründen ihrer Bildung, ihrem Zweck und den Umständen, die die Gewalt bestimmen. Mit anderen Worten: Eine Menschenmenge wird nicht automatisch zu einer „Menschenansammlung“ im Sinne des Gesetzes, was jeden Teilnehmer vor einer blinden Kollektivhaftung schützt. In diesem Artikel analysiere ich diese Entscheidung für Sie, mit konkreten Beispielen aus dem Doubs, und gebe Ihnen Schlüssel, um zu handeln, wenn Sie Opfer oder beschuldigt werden.
Der Sachverhalt: Eine Geschichte, wie sie jeden Tag passiert
Am 8. Juli 1978 wird Christian X. von Personen getötet, die Teil einer Gruppe sind. Die genauen Umstände sind unklar, aber der Fall betrifft die rechtliche Qualifikation der Gruppe: Handelte es sich um eine „Menschenansammlung“ oder eine bloße „Versammlung“? Der Begriff „Menschenansammlung“ hat im Strafrecht und im Zivilrecht eine besondere Bedeutung: Er bezeichnet eine Gruppe, die so zahlreich ist, dass jedes Individuum seine eigene Persönlichkeit verliert, was die Identifizierung der unmittelbaren Täter unmöglich macht. Das Gesetz sieht dann eine kollektive Haftung vor (Artikel L. 211-1 des Code de la sécurité intérieure). In diesem Fall hatte das Berufungsgericht mehrere Teilnehmer verurteilt, da es die Gruppe als Menschenansammlung ansah. Aber der Kassationshof hob das Urteil auf: Seiner Ansicht nach haben die Tatsachenrichter die Menschenansammlung nicht ausreichend charakterisiert. Klar gesagt: Sie haben zu schnell gefolgert, dass die Gruppe allein aufgrund der begangenen Gewalt eine Menschenansammlung sei. Es müssen jedoch die Gründe für die Bildung der Gruppe, ihr Zweck und die Umstände der Gewalt geprüft werden. Beispielsweise ist eine spontane Versammlung für ein Fußballspiel, die in eine Schlägerei ausartet, nicht unbedingt eine Menschenansammlung, wenn jeder Teilnehmer seine Individualität behält.
Die Argumentation des Gerichts – entschlüsselt
Der Kassationshof (das höchste französische Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit) hat das Urteil des Berufungsgerichts wegen fehlender Rechtsgrundlage aufgehoben. Er hat daran erinnert, dass die Menschenansammlung nicht vermutet wird: Es muss bewiesen werden, dass die Anzahl der Teilnehmer so groß ist, dass die Identität jedes Einzelnen verschwindet. Dieses Prinzip ist wesentlich, um eine ungerechte Kollektivhaftung zu vermeiden. Rechtsgrundlage: Artikel 1382 des Code civil (alt, seit 2016 Artikel 1240) bestimmt, dass „jede Handlung eines Menschen, die einem anderen einen Schaden zufügt, denjenigen, durch dessen Verschulden sie eingetreten ist, zur Wiedergutmachung verpflichtet“. Um die Haftung eines Teilnehmers zu begründen, muss daher sein persönliches Verschulden nachgewiesen werden. In einer Menschenansammlung vermutet das Gesetz jedoch ein kollektives Verschulden (Artikel L. 211-10 des Code de la sécurité intérieure). Aber diese Vermutung greift nur, wenn die Menschenansammlung rechtlich charakterisiert ist. Der Kassationshof hat entschieden, dass die Richter keine ausreichenden Gründe für diese Charakterisierung angegeben haben. Dies ist eine Bestätigung der früheren Rechtsprechung: Die Kollektivhaftung ist die Ausnahme, nicht die Regel. Achtung jedoch: Diese Entscheidung schützt die Teilnehmer, nicht aber die Organisatoren einer unerlaubten Versammlung, die wegen Anstiftung verfolgt werden können.
Was das für Sie konkret ändert
Vermieter in Audincourt: Wenn Mieter eine Party veranstalten, die ausartet und Schäden in den Gemeinschaftsbereichen verursacht, können Sie nicht alle Teilnehmer ohne Nachweis ihrer individuellen Beteiligung in Anspruch nehmen. Sie müssen die unmittelbaren Täter der Beschädigungen identifizieren. In der Praxis bedeutet dies, dass es schwieriger ist, von einer Menschenmenge Schadensersatz zu erhalten als von einer identifizierten Einzelperson. Mieter: Wenn Sie an einer friedlichen Versammlung teilnehmen, die eskaliert, werden Sie nicht automatisch für die von anderen begangenen Gewalttaten haftbar gemacht. Aber wenn Sie persönlich an den Gewalttaten beteiligt waren, kann Ihre Haftung begründet sein. Erwerber einer Immobilie: Prüfen Sie, ob die Immobilie bei Demonstrationen beschädigt wurde. Wohngebäudeversicherungen decken oft Schäden durch Menschenansammlungen ab, aber die Selbstbeteiligungen können hoch sein (z. B. 150 € bei einem Schaden von 1.500 €). Wohnungseigentümer: Wenn eine Eigentümerversammlung in eine Auseinandersetzung ausartet, haften die Teilnehmer nicht gesamtschuldnerisch für die Schäden am Versammlungsraum. Nur der identifizierte Täter haftet.

