Entscheidungsreferenz: cc • N° 00-21.163 • 2003-07-09 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie haben gerade ein hübsches Haus in Beaumont-de-Lomagne im Département Tarn-et-Garonne erworben. Die letztes Jahr installierte Zentralheizung fällt mitten im Winter aus. Sie kontaktieren den Hersteller des Heizkessels, der Ihnen antwortet, der Fehler sei geringfügig und stelle keine Gefahr dar. Sie verklagen ihn auf Schadensersatz. Aber was sagt das Gesetz dazu? Kann man wirklich die Haftung des Herstellers für einen bloßen Leistungsmangel geltend machen?
Diese Frage hat der Kassationshof in einem Urteil vom 9. Juli 2003 (Nr. 00-21.163) beantwortet. Er hob eine Entscheidung auf, die die Haftung des Herstellers eines Produkts bejaht hatte, ohne zu prüfen, ob der Fehler einen Schaden an einer Person oder an einer anderen Sache als dem Produkt selbst verursacht hatte. Der bloße Umstand, dass ein Produkt nicht einwandfrei funktioniert, reicht nicht aus, um die Haftung des Herstellers auf der Grundlage der europäischen Richtlinie von 1985 über die Haftung für fehlerhafte Produkte zu begründen.
Dieses Urteil ist für alle Eigentümer, Mieter und Immobilienfachleute von wesentlicher Bedeutung. Es klärt die strengen Voraussetzungen, unter denen ein Hersteller haftbar gemacht werden kann. In diesem Artikel werden wir diese Entscheidung, ihre praktischen Auswirkungen analysieren und Ihnen Ratschläge zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten geben.
Der Sachverhalt: Eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Herr X, Eigentümer in Beaumont-de-Lomagne, hatte ein Produkt (wahrscheinlich eine Bauausrüstung) von der Firma Prosytec gekauft, hergestellt von den Établissements Jean Plante. Nach der Installation traten Mängel auf, die Nachbesserungsarbeiten erforderlich machten. Unzufrieden verklagte Herr X den Hersteller und dessen Versicherer, die Gesellschaft GAN, auf Schadensersatz.
Das erstinstanzliche Gericht gab Herrn X recht und verurteilte die Établissements Jean Plante und ihren Versicherer gesamtschuldnerisch zur Gewährleistung. Die Gesellschaft GAN legte daraufhin Berufung ein mit der Begründung, sie könne den Établissements Jean Plante eine Einrede entgegenhalten: Der Produktfehler habe keinen Schaden an einer Person oder an einer anderen Sache als dem Produkt selbst verursacht. Das Produkt sei lediglich in seiner Funktion mangelhaft gewesen, habe aber niemanden verletzt oder andere Sachen beschädigt.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung. Der Kassationshof hob dieses Urteil jedoch auf und befand, dass die Tatsachenrichter gegen Artikel 1147 des Code civil (a.F., heute Artikel 1231-1) in Auslegung der europäischen Richtlinie Nr. 85/374 vom 25. Juli 1985 verstoßen hätten. Nach der Richtlinie setze die Haftung des Herstellers einen Sicherheitsmangel voraus, der einen Schaden an einer Person oder an einer anderen Sache als dem fehlerhaften Produkt selbst verursacht habe. Fehle ein solcher Schaden, könne die Haftung nicht begründet werden.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationshof rügte das Berufungsgericht, weil es nicht festgestellt habe, dass die Fehlerhaftigkeit des Produkts in einem Sicherheitsmangel bestanden habe, der einen Schaden an einer Person oder an einer anderen Sache als dem fehlerhaften Produkt selbst verursacht habe. Um die Haftung des Herstellers zu begründen, reiche es nicht aus, dass das Produkt fehlerhaft sei; es müsse der Fehler einen materiellen oder personellen Schaden verursacht haben, der über die bloße Funktionsstörung hinausgehe.
Die rechtliche Grundlage ist Artikel 1147 des Code civil (a.F.), der verpflichtet, den durch die Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung verursachten Schaden zu ersetzen. Der Kassationshof legt ihn jedoch im Lichte der europäischen Richtlinie von 1985 aus, die die Haftungsregeln für fehlerhafte Produkte harmonisiert. Diese Richtlinie verlangt, dass das Produkt einen Sicherheitsmangel aufweist, d.h. es nicht die Sicherheit bietet, die man berechtigterweise erwarten kann. Und dieser Mangel muss einen Schaden an einer Person (Verletzung, Tod) oder an einer anderen Sache als dem Produkt selbst verursacht haben (z.B. ein defekter Heizkessel, der einen Brand verursacht und das Haus zerstört).
Im vorliegenden Fall hatte das Gericht diese Voraussetzung nicht geprüft. Es hatte lediglich festgestellt, dass das Produkt fehlerhaft war und einen Schaden verursacht hatte (die Kosten der Nachbesserungsarbeiten). Dieser Schaden stand jedoch im Zusammenhang mit dem Produkt selbst (die Kosten seiner Reparatur oder seines Ersatzes), was nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. Der Kassationshof hob daher das Urteil auf und verwies die Sache an das Tribunal d'instance von Sète zurück. Dies zeigt, dass diese Entscheidung in einen europäischen Trend einzuordnen ist, der die Haftung der Hersteller auf Schäden durch Sicherheitsmängel beschränkt und nicht auf alle Qualitätsmängel erstreckt.
Was das für Sie konkret ändert
Diese Entscheidung hat je nach Ihrer Situation wichtige praktische Auswirkungen:
Für vermietende Eigentümer: Wenn Sie eine Ausrüstung (Heizkessel, Aufzug, Bodenbelag) installieren und diese sich als mangelhaft erweist, können Sie die Kosten des Ersatzes nicht auf der Grundlage der Herstellerhaftung geltend machen, es sei denn, der Fehler hat einen Schaden an anderen Sachen (z.B. ein Wasserrohrbruch, der die Wände beschädigt) oder an einer Person verursacht. Sie müssen sich auf die vertragliche Garantie (Garantie für verborgene Mängel, gesetzliche Gewährleistung der Konformität) berufen, um den Ersatz oder die Reparatur des Produkts zu erhalten.
Für Mieter: Wenn eine gemietete Ausrüstung (Warmwasserbereiter, Lüftungsanlage) ausfällt, können Sie den Hersteller nicht direkt verklagen, es sei denn, der Fehler hat einen Schaden an anderen Sachen oder Personen verursacht. Sie müssen sich an Ihren Vermieter wenden, der für die Instandhaltung der Mietsache verantwortlich ist.

