Entscheidungsreferenz: cc • N° 13-13.670 • 2014-03-26 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer eines Grundstücks in Beaumont-de-Lomagne, im Département Tarn-et-Garonne. Der Bebauungsplan (PLU) hat Ihr Grundstück als reservierte Fläche für eine künftige öffentliche Straße eingestuft. Sie wollen verkaufen, aber es findet sich kein Käufer, weil das Grundstück mit einer bauplanungsrechtlichen Dienstbarkeit (einer Einschränkung, die Bauten begrenzt) belastet ist. Sie entscheiden sich daher, das Andienungsrecht auszuüben: ein Verfahren, das die Gemeinde verpflichtet, Ihr Grundstück zu einem vom Enteignungsrichter festgesetzten Preis zu kaufen. Die Gemeinde zahlt, Sie sind erleichtert. Aber einige Jahre später hat die Gemeinde ihr Projekt immer noch nicht verwirklicht. Sie denken: „Ich möchte mein Grundstück zurückkaufen, es wurde schließlich nicht genutzt.“ Ist das möglich? Der Kassationshof antwortet in einem Urteil vom 26. März 2014: nein. Und er erklärt endgültig, warum.
Diese Entscheidung, die der breiten Öffentlichkeit wenig bekannt ist, hat dennoch konkrete Auswirkungen für Hunderte von Eigentümern in Frankreich, insbesondere in Vorortgebieten wie Caussade oder Beaumont-de-Lomagne. Sie stellt einen privaten Eigentümer der Gebietskörperschaft Korsika gegenüber, aber ihre Begründung gilt für alle Gemeinden Frankreichs. Was sind also die Fakten? Wie lautet die Begründung der Richter? Und vor allem: Was müssen Sie wissen, wenn Sie mit einer ähnlichen Situation konfrontiert sind?
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Herr X, Eigentümer eines Grundstücks auf Korsika, erhält einen negativen Bauvorbescheid (ein Dokument, das besagt, dass das Grundstück nicht bebaubar ist), weil sein Grundstück in einer vom Bebauungsplan reservierten Fläche liegt. Er kann weder bauen noch zu einem normalen Preis verkaufen. Er fordert die Gebietskörperschaft Korsika daher auf, sein Grundstück zu erwerben, gemäß Artikel L. 111-11 des Stadtplanungsgesetzbuchs (der Text, der es dem Eigentümer eines unbebaubaren Grundstücks erlaubt, die Körperschaft zum Kauf zu zwingen). Dies nennt man das Andienungsrecht: eine Kaufaufforderung auf Initiative des Eigentümers.
Die Körperschaft stimmt zu, und die Parteien rufen den Enteignungsrichter an, um den Preis festzulegen. Der Richter stellt ihre Einigung über einen Betrag von X Euro fest und ordnet die Eigentumsübertragung auf die Körperschaft an. Herr X erhält sein Geld, die Gemeinde wird Eigentümerin. Soweit alles gut.
Einige Jahre später erfährt Herr X jedoch, dass die Gemeinde das Bauprojekt, das die Reservierung rechtfertigte, immer noch nicht verwirklicht hat. Er erinnert sich daran, dass Artikel L. 12-6 des Enteignungsgesetzbuchs ein Rückübertragungsrecht vorsieht (das Recht, das Grundstück von der Gemeinde zurückzukaufen, wenn das Projekt nicht innerhalb einer bestimmten Frist verwirklicht wird). Er verlangt daher von der Gemeinde, ihm das Grundstück zurückzuverkaufen. Die Gemeinde lehnt ab. Herr X ruft das Gericht an, das ihm in erster Instanz Recht gibt. Die Gemeinde legt Berufung ein, und das Berufungsgericht bestätigt das Urteil. Aber die Gemeinde legt Kassationsbeschwerde ein.
Der Kassationshof hebt das Berufungsurteil auf. Er ist der Ansicht, dass das Andienungsrecht nach Artikel L. 111-11 des Stadtplanungsgesetzbuchs ein besonderes Verfahren ist, das nicht einer Enteignung (einem Verfahren, bei dem die Gemeinde die Initiative zum Kauf ergreift) gleichgestellt werden kann. Folglich kann der Eigentümer, der selbst den Kauf verlangt hat, das für Enteignungen vorgesehene Rückübertragungsrecht nicht geltend machen. Mit anderen Worten: Wenn Sie die Gemeinde zum Kauf gezwungen haben, können Sie nicht zurücktreten.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Um dieses Urteil zu verstehen, muss man zunächst zwei Verfahren unterscheiden: das Andienungsrecht (Artikel L. 111-11 des Stadtplanungsgesetzbuchs) und die Enteignung (Enteignungsgesetzbuch wegen öffentlichen Nutzens). Das Andienungsrecht ist eine Kaufaufforderung: Der Eigentümer ergreift die Initiative, weil sein Grundstück aufgrund einer bauplanungsrechtlichen Dienstbarkeit (einer von der Gemeinde auferlegten Beschränkung) unbebaubar geworden ist. Die Enteignung hingegen ist ein von der Körperschaft eingeleitetes Verfahren, die beschließt, ein Grundstück für ein Projekt von allgemeinem Interesse zu erwerben.
Artikel L. 12-6 des Enteignungsgesetzbuchs erlaubt dem enteigneten Eigentümer, die Rückübertragung des Grundstücks zu verlangen, wenn das Projekt nicht innerhalb von fünf Jahren verwirklicht wird. Dieses Recht ist ein Sicherheitsnetz für Eigentümer, die zum Verkauf gezwungen wurden. Die Frage war jedoch: Gilt dieses Recht auch für den Eigentümer, der selbst den Kauf verlangt hat? Der Kassationshof verneint dies aus drei Gründen.
Erstens ist das Andienungsrecht ein eigenständiges Verfahren, das sich von der Enteignung unterscheidet. Auch wenn

