Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 12-13.780 • 2013-07-03 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer eines Geschäftslokals in Canet-en-Roussillon, vermietet an ein Händlerpaar. Die Miete wurde seit Jahren nicht angepasst, und der Markt ist explodiert. Sie beschließen, ein Anpassungsverfahren einzuleiten. Sie konsultieren einen Anwalt, verfassen einen Schriftsatz und stellen ihn dem Ehemann zu, dem einzigen Unterzeichner des Mietvertrags. Nur dass die Ehefrau ebenfalls Mitmieterin ist. Ergebnis? Ihr Antrag wird für unzulässig erklärt, und Sie müssen von vorne beginnen. Genau das hat der Kassationsgerichtshof in einem Urteil vom 3. Juli 2013 entschieden. Eine Formalität, die teuer werden kann, aber die Rechte aller schützt.
Die Frage, die sich jeder Vermieter stellt: Reicht eine einzige Zustellung aus, wenn der Mietvertrag mit mehreren Personen geschlossen wurde? Die Antwort ist nein, und diese Entscheidung erinnert eindringlich daran: Bei sonstiger Unzulässigkeit kann der Mietrichter nur nach vorheriger Zustellung eines Schriftsatzes an jede Partei des Mietvertrags angerufen werden, und zwar mit so vielen Einschreiben wie es Parteien gibt.
Was diese Entscheidung konkret bedeutet: Verfahrensstrenge hat Vorrang. Eine bloße Nachlässigkeit bei der Anzahl der Empfänger kann monatelange Vorbereitung zunichtemachen. Für Eigentümer und Mieter ist dies ein starkes Signal: Formalismus ist nicht optional.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Die Gesellschaft La Trinitaine war Mieterin von Geschäftsräumen, die Herrn und Frau X gehörten. Der Mietvertrag war von beiden Eheleuten als Mitmieter unterzeichnet worden. Im Jahr 2009 stellte die Mieterin Herrn X einen Schriftsatz zur Mietzinsanpassung zu, nicht jedoch seiner Ehefrau. Dann rief sie den Richter für Gewerbemieten an. Die Frage war einfach: War diese einmalige Zustellung wirksam?
Das Berufungsgericht Rennes entschied, dass dies nicht der Fall sei, und der Kassationsgerichtshof bestätigte dies. Das Urteil ist klar: „Bei sonstiger Unzulässigkeit kann der Mietrichter nur nach vorheriger Zustellung eines Schriftsatzes an jede Partei des Mietvertrags angerufen werden, und zwar mit so vielen Einschreiben wie es Parteien gibt, nach Zugang des ersten Schriftsatzes beim Empfänger.“ Mit anderen Worten: Jeder Mitmieter muss seinen eigenen Schriftsatz per Einschreiben mit Rückschein erhalten. Die Zustellung an nur einen der Mitmieter reicht nicht aus.
Warum diese Strenge? Weil das Recht auf ein faires Verfahren (Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention) verlangt, dass jede Vertragspartei informiert wird und sich verteidigen kann. Indem die Mieterin die Ehefrau nicht benachrichtigte, nahm sie ihr diese Möglichkeit.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf Artikel L. 145-56 des Handelsgesetzbuchs, der das Verfahren zur Anpassung von Gewerbemieten regelt. Dieser Artikel bestimmt, dass der Mietrichter nur nach vorheriger Zustellung eines Schriftsatzes an jede Partei angerufen werden kann. Das Gericht legt dies wörtlich aus: „jede Partei“ bedeutet jede natürliche oder juristische Person, die Partei des Mietvertrags ist, und nicht nur ein Vertreter.
Im vorliegenden Fall, da der Mietvertrag mit Herrn und Frau X geschlossen wurde, sind beide Parteien im Sinne des Gesetzes. Es spielt keine Rolle, dass Herr X allein den Mietvertrag unterzeichnet oder die Beziehungen zum Mieter verwaltet hat. Die Formalität ist zwingend (sie kann nicht durch den Willen der Parteien ausgeschlossen werden).
Diese Lösung ist nicht neu: Sie bestätigt eine ständige Rechtsprechung (Civ. 3e, 10. März 2010, Nr. 08-21.421). Sie erinnert jedoch daran, dass der schützende Formalismus des kontradiktorischen Verfahrens vor allen praktischen Erwägungen Vorrang hat. Der Mieter argumentierte, dass die Zustellung an einen Ehegatten ausreiche, da das Paar im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft verheiratet sei. Dieses Argument wurde zurückgewiesen: Das Recht der Gewerbemieten unterscheidet zwischen der Eigenschaft als Vertragspartei und dem Güterstand.
Was das für Sie konkret bedeutet
Für den Vermieter: Wenn Sie eine Mietzinsanpassung erreichen möchten, müssen Sie jedem Mitmieter des Mietvertrags einen Schriftsatz zustellen, selbst wenn diese verheiratet sind oder in einer Bruchteilsgemeinschaft (indivision = Situation, in der mehrere Personen gemeinsam Eigentümer einer Sache sind) leben. Zum Beispiel in Argelès-sur-Mer: Wenn Sie ein Lokal an eine SCI (Immobiliengesellschaft bürgerlichen Rechts) vermieten, die aus zwei Gesellschaftern besteht, müssen Sie den Schriftsatz an die SCI selbst (juristische Person) und nicht an jeden Gesellschafter zustellen. Ist der Mietvertrag jedoch mit zwei natürlichen Personen geschlossen, muss jede ihr eigenes Einschreiben erhalten.
Für den Mieter: Wenn Sie Mitmieter sind und Ihr Vermieter ein Verfahren einleitet, ohne Ihnen den Schriftsatz zuzustellen, können Sie die Unzulässigkeit des Antrags geltend machen. Dies ist ein starkes Verteidigungsmittel. Wenn beispielsweise Ihr Ehepartner allein den Schriftsatz erhält, können Sie das Verfahren anfechten.
Konkrete Zahlen: Stellen Sie sich eine Jahresmiete von 24.000 € in Canet-en-Roussillon vor. Wenn die Anpassung eine Erhöhung auf 30.000 € ermöglicht, kann der Vermieter einen jährlichen Gewinn von 6.000 € erwarten. Wird sein Antrag jedoch für unzulässig erklärt, verliert er Zeit und Anwaltskosten (oft 2.000 bis 4.000 €) und muss das Verfahren neu beginnen, wodurch sich die Anpassung um ein Jahr oder mehr verzögert.
Vier Tipps, um solche Streitigkeiten zu vermeiden
- Überprüfen Sie die Liste der Vertragsparteien: Lesen Sie vor jeder Zustellung den Mietvertrag erneut, um alle Unterzeichner und ihre Eigenschaften (Eigentümer, Mieter, Mitmieter, Bürge) zu identifizieren. Vergessen Sie nicht etwaige Mietvertragsübertragungen (cession de bail).
- Verwenden Sie Einschreiben mit Rückschein: Jede Partei muss ein separates Schreiben erhalten, selbst wenn sie unter derselben Adresse wohnen. Senden Sie nicht ein einziges Schreiben an mehrere Personen.

