Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 09-70.996 • 2010-12-07 • Entscheidung einsehen →
In Issoire erhält der Geschäftsführer einer SARL einen Steuerberichtigungsbescheid. Die Verwaltung hat in den Geschäftsräumen seines Unternehmens Dokumente beschlagnahmt, aber der Beschluss, der die Durchsuchung genehmigte, nannte nicht seine Gesellschaft, sondern nur eine andere Einheit. Kann er die Pfändung anfechten? Diese Frage, die sich jeder Eigentümer oder Geschäftsführer stellt, der mit einer Steuerprüfung konfrontiert ist, findet eine klare Antwort im Urteil des Kassationsgerichtshofs vom 7. Dezember 2010.
Stellen Sie sich vor: Sie sind in Thiers, Sie betreiben einen Eisenwarenhandel. Eines Tages tauchen Steuerbeamte auf, durchsuchen Ihre Büros, nehmen Ihre Konten mit. Der Beschluss, der diese Durchsuchung genehmigt, erwähnt nicht Ihre Gesellschaft, sondern eine andere. Dennoch werden Ihnen auf der Grundlage dieser Dokumente Steuernachforderungen mitgeteilt. Haben Sie das Recht, die Pfändung selbst anzufechten oder nur die Steuerfestsetzungen?
Der Kassationsgerichtshof antwortet in diesem Urteil, dass Sie Berufung gegen den Beschluss und Rechtsmittel gegen die Pfändungsmaßnahmen einlegen können, auch wenn Sie nicht im Beschluss genannt sind, sofern auf der Grundlage der beschlagnahmten Elemente Steuern festgesetzt wurden und diese Steuern noch anfechtbar sind. Diese Entscheidung erweitert die Möglichkeiten der Rechtsmittel für Steuerpflichtige und bietet einen zusätzlichen Schutz vor Missbrauch durch die Steuerverwaltung.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Im Februar 2006 genehmigt der Richter für Freiheits- und Haftfragen des Tribunal de grande instance von Straßburg der Steuerverwaltung, Durchsuchungen und Beschlagnahmen von Dokumenten in Räumlichkeiten in Straßburg sowie in Bourg-la-Reine durchzuführen. Der Beschluss nennt namentlich die SARL Bell Microproducts, eine in Bourg-la-Reine ansässige Gesellschaft. Die durchsuchten Räumlichkeiten umfassen auch Räume in Straßburg, in denen eine andere Gesellschaft, nennen wir sie Gesellschaft X, ebenfalls ihre Tätigkeit ausübt.
Während der Durchsuchung beschlagnahmen die Beamten Dokumente der Gesellschaft X, die im Beschluss nicht erwähnt wird. Auf der Grundlage dieser Dokumente teilt die Verwaltung der Gesellschaft X erhebliche Steuerberichtigungen mit. Die Gesellschaft X ficht daraufhin den Beschluss und die Pfändungsmaßnahmen vor dem Ersten Präsidenten des Berufungsgerichts an.
Der Erste Präsident erklärt die Berufung und das Rechtsmittel für unzulässig mit der Begründung, die Gesellschaft X sei weder im Beschluss noch in den Durchsuchungs- und Pfändungsmaßnahmen genannt. Die Gesellschaft X legt Kassationsbeschwerde ein. Der Kassationsgerichtshof hebt die Entscheidung auf und stellt fest, dass der Erste Präsident hätte prüfen müssen, ob die Gesellschaft X in einer der in Artikel 164 IV 1 d des Gesetzes vom 4. August 2008 vorgesehenen Situationen war, d.h. ob auf der Grundlage der beschlagnahmten Dokumente Steuern festgesetzt wurden und ob diese Steuern noch anfechtbar waren.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf Artikel 164 IV 1 d des Gesetzes Nr. 2008-776 vom 4. August 2008 zur Modernisierung der Wirtschaft. Dieser Text sieht vor, dass eine Berufung gegen den Beschluss und ein Rechtsmittel gegen die Pfändungsmaßnahmen eingelegt werden können, „wenn auf der Grundlage von Elementen, die die Verwaltung im Rahmen eines Durchsuchungs- und Pfändungsverfahrens erlangt hat, Steuern festgesetzt oder Berichtigungen vorgenommen wurden und diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch Gegenstand einer Beschwerde oder eines Rechtsbehelfs vor dem Richter sein können oder sind“.
Kurz gesagt, das Gesetz erlaubt jeder Person, gegen die eine Steuerberichtigung auf der Grundlage beschlagnahmter Dokumente erfolgt, die Rechtmäßigkeit dieser Pfändung anzufechten, auch wenn sie nicht das ursprüngliche Ziel des Beschlusses war. Voraussetzung ist, dass die Berichtigung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch anfechtbar ist (durch eine Beschwerde oder einen Rechtsbehelf).
Der Gerichtshof wirft dem Ersten Präsidenten vor, seiner Entscheidung die rechtliche Grundlage entzogen zu haben, indem er sich darauf beschränkte festzustellen, dass die Gesellschaft X nicht im Beschluss oder in den Maßnahmen genannt sei, ohne zu prüfen, ob sie die Bedingungen des Artikels 164 IV 1 d erfülle. Mit anderen Worten, der Erste Präsident hätte prüfen müssen, ob die Gesellschaft X zum Zeitpunkt des Gesetzes vom 4. August 2008 noch die Möglichkeit hatte, die auf der Grundlage der beschlagnahmten Dokumente festgesetzten Steuern anzufechten.
Diese Entscheidung markiert eine wichtige Entwicklung. Vor diesem Gesetz war die Rechtsprechung restriktiver: Nur die im Beschluss genannten Personen konnten die Pfändung anfechten. Nun hat der Gesetzgeber das Recht auf Rechtsmittel auf alle von der Pfändung betroffenen Personen ausdehnen wollen, im Sinne der Fairness und des Schutzes der Verteidigungsrechte.
Was das für Sie konkret ändert
Wenn Sie Eigentümer einer Immobilie in Issoire sind und die Steuerverwaltung bei Ihrem Mieter Dokumente beschlagnahmt (z.B. wegen eines mutmaßlichen Betrugs) und auf dieser Grundlage eine zusätzliche Steuer von Ihnen verlangt, können Sie die Pfändung selbst anfechten. Das ist ein mächtiges Instrument: Wird die Pfändung für unrechtmäßig erklärt, können die beschlagnahmten Dokumente nicht mehr gegen Sie verwendet werden, und die Steuerberichtigung fällt möglicherweise weg.
Für einen Mieter in Thiers: Wenn bei Ihnen persönliche Dokumente während einer Durchsuchung beschlagnahmt werden, die sich gegen Ihren Vermieter richtet, und die Verwaltung diese verwendet, um Sie zu berichtigen, haben Sie ebenfalls dieses Rechtsmittel. Beispiel: Der Mietwert Ihrer Wohnung wird auf der Grundlage beschlagnahmter Dokumente um 20 % erhöht, was zu einer Mehrbelastung von 300 € Grundsteuer pro Jahr führt. Sie können die Pfändung anfechten, um diese Neubewertung aufzuheben.
Für einen Immobilienfachmann (Makler, Bauträger) ist diese Entscheidung entscheidend.

