Referenzentscheidung: Cour de cassation • Nr. 21-70.008 • 2021-07-16 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor, Sie sind Eigentümer einer Wohnung in Nizza, am Meer, die Sie in Miteigentum (Mitbesitz mehrerer Personen ohne Gesellschaft) mit Ihrem Bruder teilen. Die Schulden häufen sich, ein Gläubiger erwirkt eine Zwangsversteigerung (Verfahren, um ein Grundstück zur Schuldentilgung zu verkaufen). Sie möchten die oft nachteilige Versteigerung vermeiden und bevorzugen einen freihändigen Verkauf. Aber Ihr Bruder zögert. Was tun? Können Sie beim Vollstreckungsrichter (auf Vollstreckungsverfahren spezialisierter Richter) die Erlaubnis zum Alleinverkauf beantragen?
Diese Frage stellen sich viele Eigentümer im Bezirk Grasse, sei es für eine Villa in Valbonne oder ein Studio in Nizza. Die Antwort des Kassationsgerichtshofs (höchstes französisches Gericht) vom 16. Juli 2021 ist klar: Nein, das können Sie nicht. Aber warum? Und vor allem, was ändert das für Sie im Alltag?
Diese Entscheidung, die auf den ersten Blick technisch erscheint, betrifft die Schwierigkeiten, mit denen Miteigentümer bei einer Zwangsversteigerung konfrontiert sind. Sie erinnert an eine grundlegende Unterscheidung zwischen zwei verschiedenen, oft verwechselten Verfahren. Kurz gesagt: Der Vollstreckungsrichter ist nicht zuständig, um Konflikte zwischen Miteigentümern zu entscheiden. Mit anderen Worten: Sie können die Verfahren nicht vermischen. Sehen wir uns das im Detail an.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Herr Dupont, zu 50 % Miteigentümer eines Hauses in Nizza zusammen mit seiner Schwester Frau Martin, befindet sich in einer schwierigen Lage. Verschuldet, sieht er sich einer Zwangsversteigerung gegenüber, die von seiner Bank, der Société Générale, betrieben wird. Das auf 450.000 € geschätzte Grundstück droht, zwangsversteigert zu werden, was den Preis um 20 bis 30 % mindern könnte. Herr Dupont hat einen seriösen Käufer gefunden, der bereit ist, freihändig für 430.000 € zu kaufen – ein interessantes Angebot.
Aber: Seine Schwester, Frau Martin, zögert. Sie befürchtet, dass der Verkauf nicht optimal ist, oder möchte das Grundstück vielleicht behalten. Die familiären Gespräche verlaufen im Sande. Herr Dupont beschließt daraufhin, den Vollstreckungsrichter des Tribunal judiciaire von Grasse anzurufen. Er beantragt, gestützt auf Artikel R. 322-15 des französischen Vollstreckungsgesetzbuchs (CPCE), die Genehmigung des freihändigen Verkaufs des gepfändeten Grundstücks. Soweit nichts Ungewöhnliches: Dieses Verfahren erlaubt es dem Richter tatsächlich, die Zwangsversteigerung in einen freihändigen Verkauf umzuleiten.
Herr Dupont geht jedoch weiter. Er beantragt beim selben Richter, gestützt auf Artikel 815-5 des Code civil (der es einem Miteigentümer erlaubt, bei Uneinigkeit die Erlaubnis zum Alleinverkauf eines Miteigentumsgrundstücks zu erhalten), die Erlaubnis, den Verkauf allein abzuschließen, ohne Zustimmung seiner Schwester. Mit anderen Worten: Er möchte, dass der Vollstreckungsrichter sowohl das Pfändungsproblem als auch den familiären Miteigentumskonflikt löst. Die Bank als Gläubigerin und Frau Martin widersprechen diesem Antrag.
Der Vollstreckungsrichter von Grasse und anschließend das Berufungsgericht von Aix-en-Provence weisen den auf Artikel 815-5 gestützten Antrag zurück. Herr Dupont legt Kassation ein mit der Begründung, der für die Zwangsversteigerung zuständige Vollstreckungsrichter müsse auch diese zusammenhängende Frage entscheiden können. Der Kassationsgerichtshof weist seine Beschwerde mit Urteil vom 16. Juli 2021 zurück. Der scheinbar einfache Sachverhalt verbirgt eine entscheidende rechtliche Frage: die Trennung der Zuständigkeiten zwischen Vollstreckungsrichter und Sachrichter (Zivilgericht).
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof erinnert in seiner Entscheidung an eine wesentliche Unterscheidung. Auf der einen Seite steht das Zwangsversteigerungsverfahren, geregelt durch das Vollstreckungsgesetzbuch (CPCE). Auf der anderen Seite steht die Verwaltung der Miteigentumsgemeinschaft, geregelt durch das Bürgerliche Gesetzbuch (Code civil). Diese beiden Regelungen sind getrennt, und ihre zuständigen Richter sind nicht dieselben.
Der Vollstreckungsrichter ist gemäß Artikel R. 322-15 CPCE zuständig, den freihändigen Verkauf eines gepfändeten Grundstücks zu genehmigen. Seine Aufgabe ist es, das Pfändungsverfahren zu lenken: freihändiger Verkauf oder Versteigerung. Er handelt im Interesse des Gläubigers und des Schuldners, um die Beitreibung zu optimieren. Aber Vorsicht: Diese Zuständigkeit ist auf die Durchführung der Pfändung beschränkt. Er darf nicht in die Regeln der Miteigentumsgemeinschaft eingreifen.
Artikel 815-5 des Code civil hingegen betrifft die Verwaltung von Miteigentumsgrundstücken. Er erlaubt einem Miteigentümer, beim Zivilgericht (Sachrichter) die Erlaubnis zu beantragen, allein ein Verfügungsgeschäft (wie einen Verkauf) vorzunehmen, wenn die anderen Miteigentümer ohne triftigen Grund verweigern. Diese Vorschrift zielt darauf ab, Blockaden innerhalb der Miteigentumsgemeinschaft zu lösen, unabhängig von einer etwaigen Pfändung. Der Kassationsgerichtshof betont, dass diese beiden Verfahren unterschiedliche Gegenstände haben: das eine betrifft die Zwangsvollstreckung, das andere die Vermögensverwaltung.
In diesem Fall hat Herr Dupont versucht, die beiden Anträge zu verbinden. Der Gerichtshof lehnt diesen Ansatz ab. Er stellt fest, dass der Vollstreckungsrichter, der auf der Grundlage von Artikel R. 322-15 angerufen wurde, nicht befugt ist (nicht gültig prüfen kann), über einen auf Artikel 815-5 gestützten Antrag zu entscheiden. Warum? Weil die Zuständigkeiten getrennt sind. Der Vollstreckungsrichter kann nur über die Modalitäten der Pfändung entscheiden, nicht über die internen Streitigkeiten der Miteigentümer. Diese müssen vor dem Zivilgericht ausgetragen werden.

