Entscheidungsreferenz: cc • N° 15-14.896 • 2016-10-12 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer eines Geschäftsraums in Six-Fours-les-Plages, und Ihr Mieter häuft Mietrückstände an. Sie schicken ihm schließlich eine Zahlungsaufforderung, dann eine Klage vor Gericht. Doch dann erhält Ihr Anwalt einen Brief des gegnerischen Anwalts mit dem Vermerk „offiziell“, in dem dieser behauptet, Sie suchten „mit allen Mitteln Zahlungsstörungen zu verursachen“. Wütend wollen Sie diesen Brief nutzen, um die Böswilligkeit des Mieters zu beweisen. Aber der Richter sagt Ihnen: Dieser Brief unterliegt dem Anwaltsgeheimnis, er kann nicht verwendet werden. Überraschend, nicht wahr?
Doch genau das hat der Kassationsgerichtshof in diesem Urteil vom 12. Oktober 2016 (Nr. 15-14.896) entschieden. Eine Entscheidung, die nachdrücklich daran erinnert, dass das Anwaltsgeheimnis allgemein und absolut ist und dass der Vermerk „offiziell“ keine bloße Formalität ist: Er hat eine sehr präzise Bedeutung, und wenn er missbräuchlich verwendet wird, bleibt das Schreiben vertraulich. Was also kann man wirklich mit Anwaltsschreiben anfangen? Und was riskiert man, wenn man sie verwenden will?
Dieser Artikel erklärt Ihnen alles Schritt für Schritt mit konkreten Beispielen, damit Sie genau wissen, worauf Sie sich einlassen. Denn solche Details können einen Prozess kippen lassen.
Der Sachverhalt: Eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Der Fall beginnt 2005 in Bourges. Die Gesellschaft Du Prado (der Vermieter) vermietet einen Gewerberaum an einen Mieter. Doch schon bald werden die Mieten nicht mehr gezahlt. Der Vermieter lässt daraufhin eine Zahlungsaufforderung zustellen, dann eine Klage auf Auflösung des Mietvertrags. Problem: Diese Schriftstücke werden nicht am Sitz des Mieters zugestellt, sondern in den gemieteten Räumlichkeiten, wo sich die Gesellschaft noch befindet. Ein Verfahrensfehler? Vielleicht. Doch die eigentliche Wendung kommt woanders.
Im Rahmen dieses Verfahrens erhält der Vermieter mehrere Briefe des Anwalts des Mieters, alle mit dem Vermerk „offiziell“. In diesen Schreiben behauptet der Anwalt des Mieters, der Vermieter suche „mit allen Mitteln Zahlungsstörungen zu verursachen“. Der Vermieter sieht darin einen Beweis für die Böswilligkeit seines Mieters und legt diese Briefe dem Richter im einstweiligen Verfügungsverfahren vor. Doch der Mieter protestiert: Diese Briefe seien vertraulich, sie dürften nicht verwendet werden!
Das Tribunal von Bourges gibt dem Mieter in einer einstweiligen Verfügung vom 12. März 2015 recht: Die Briefe werden aus dem Verfahren ausgeschlossen, da sie die Voraussetzungen für den Vermerk „offiziell“ nicht erfüllen. Der unzufriedene Vermieter legt Kassation ein. Doch der Kassationsgerichtshof bestätigt: Der Anwalt darf keine Informationen preisgeben, die dem Anwaltsgeheimnis unterliegen, außer in sehr strengen Ausnahmefällen. Und diese Briefe, die subjektive Wertungen enthalten, sind keine bloßen Verfahrenshandlungen. Sie bleiben daher geheim.
Die Begründung des Gerichts — aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf zwei grundlegende Texte. Zunächst Artikel 66-5 des Gesetzes vom 31. Dezember 1971, der den Grundsatz aufstellt: „In allen Angelegenheiten, sei es im Bereich der Beratung oder der Verteidigung, unterliegen die von einem Anwalt an seinen Mandanten gerichteten oder für diesen bestimmten Beratungen, der Schriftverkehr zwischen Mandant und Anwalt, zwischen Anwalt und seinen Kollegen, mit Ausnahme derjenigen mit dem Vermerk ‚offiziell‘, die Gesprächsnotizen und allgemein alle Verfahrensunterlagen dem Anwaltsgeheimnis.“ Sodann Artikel 3.2 der nationalen Standesordnung der Anwaltschaft, der definiert, was ein „offizieller“ Brief ist: Er muss „einer Verfahrenshandlung gleichwertig“ sein und darf sich auf keinen vertraulichen früheren Schriftverkehr, keine Äußerungen oder Elemente beziehen.
Die Richter analysieren die streitigen Briefe: Sie enthalten Werturteile („mit allen Mitteln Zahlungsstörungen zu verursachen“). Das ist keine bloße Verfahrenshandlung wie eine Ladung oder eine Zustellung. Es ist eine Meinung, eine Verteidigungsstrategie. Das Anwaltsgeheimnis schützt jedoch alles, was zur Verteidigung und Beratung gehört. Der Vermerk „offiziell“ kann nicht verwendet werden, um dieses Geheimnis zu umgehen. Wenn er auf einem Schreiben angebracht ist, das keine echte Verfahrenshandlung darstellt, ist er unwirksam: Das Schreiben bleibt vertraulich.
Der Kassationsgerichtshof weist daher die Kassation des Vermieters zurück. Er bestätigt, dass das Anwaltsgeheimnis „allgemein und absolut“ ist, mit Ausnahme begrenzter Ausnahmen (Verteidigung des Anwalts selbst, gesetzlich erlaubte Offenlegung). Kurz gesagt: Man kann ein Schreiben des gegnerischen Anwalts nicht allein deshalb verwenden, weil es den Vermerk „offiziell“ trägt: Es muss tatsächlich eine Verfahrenshandlung sein. Und wenn es Wertungen enthält, wird es aus dem Verfahren ausgeschlossen.
Was das für Sie konkret bedeutet
Für Vermieter: Wenn Sie ein Schreiben des Anwalts Ihres Mieters mit dem Vermerk „offiziell“ erhalten, freuen Sie sich nicht zu früh. Bevor Sie es vor Gericht vorlegen, lassen Sie von Ihrem Anwalt prüfen, ob es wirklich eine Verfahrenshandlung ist (eine Klage, eine Urteilszustellung …) oder ob es Kommentare enthält. Im zweiten Fall riskieren Sie, dass es zurückgewiesen wird, wie in diesem Fall. Beispiel aus La Garde: Ein Vermieter, der ein solches Schreiben vorlegt, um die Böswilligkeit seines Mieters zu beweisen, könnte sein Argument zurückgewiesen bekommen und den Prozess verlieren — mit Anwaltskosten von 3.000 bis 5.000 €.
Für Mieter: Das ist ein Schutz. Der gegnerische Anwalt kann Ihre vertraulichen Kommunikationen nicht verwenden.

