Referenzentscheidung: cc • Nr. 94-22.099 • 1996-10-02 • Entscheidung einsehen →
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Die Situation
Gemäß Artikel R. 261-24 des Code de la construction et de l'habitation endet die Fertigstellungs- oder Rückzahlungsgarantie mit der Fertigstellung des Gebäudes; diese Fertigstellung ergibt sich entweder aus der von einem Sachverständigen bescheinigten Erklärung oder aus der Feststellung durch eine Person, die unter den in Artikel R. 261-2 vorgesehenen Bedingungen benannt wurde. Daher unterliegt ein Urteil der Kassation, das auf der Grundlage eines Gutachtens entscheidet, dass die Garantie der Bank nicht endet, da das Gebäude im Sinne von Artikel R. 261-1 des Code de la construction et de l'habitation nicht fertiggestellt ist, obwohl im vorliegenden Fall die vom Architekten abgegebene und bescheinigte Fertigstellungserklärung die Bankbürgschaft gemäß den Bestimmungen von Artikel R. 261-24 desselben Gesetzbuchs beendet hatte.
Was das Gesetz sagt
Diese Entscheidung bestätigt die Grundprinzipien des Eigentumsrechts.
Wichtige Punkte
- Halten Sie die gesetzlichen Rechtsmittelfristen strikt ein
- Bewahren Sie alle Ihre Belege auf (Titel, Urkunden, Schreiben)
- Seien Sie vorausschauend: Eine präventive Beratung kostet immer weniger als ein Rechtsstreit
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📌 Dieser Artikel betrifft Sie? Maître Cécile Zakine, Rechtsanwältin für Immobilien- und Grundstücksrecht, Doktorin der Rechte, ist in ganz Frankreich tätig.
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