Droit Immobilier

Gemäß Artikel R.231-7 des Bau- und Wohnungsgesetzbuchs (Code de la construction et de l'habitation)

📅 Décision du 13 Februar 2020⚖️ Cour de cassation📖 2 min de lecture

Gemäß Artikel R.231-7 des Bau- und Wohnungsgesetzbuchs (Code de la construction et de l'habitation) ist der Restbetrag des Preises, wenn der Bauherr, der einen Vertrag über den Bau eines Einfamilienhauses mit Planlieferung abgeschlossen hat, bei der Abnahme nicht von einem Fachmann unterstützt wird, innerhalb von acht Tagen nach Übergabe der Schlüssel im Anschluss an die Abnahme zahlbar, sofern keine Vorbehalte geäußert wurden, oder, falls doch, nach Beseitigung der Vorbehalte. Folglich ist der Restbetrag des Preises, wenn der Bauherr bei der Abnahme Vorbehalte äußert und dabei nicht von einem Fachmann unterstützt wird, erst nach Beseitigung der Vorbehalte an den Bauunternehmer fällig. Erläuterung durch Maître Zakine.

Referenzentscheidung: cc • N° 18-26.194 • 2020-02-13 • Entscheidung einsehen →

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Die Situation

Gemäß Artikel R.231-7 des Bau- und Wohnungsgesetzbuchs (Code de la construction et de l'habitation) ist der Restbetrag des Preises, wenn der Bauherr, der einen Vertrag über den Bau eines Einfamilienhauses mit Planlieferung abgeschlossen hat, bei der Abnahme nicht von einem Fachmann unterstützt wird, innerhalb von acht Tagen nach Übergabe der Schlüssel im Anschluss an die Abnahme zahlbar, sofern keine Vorbehalte geäußert wurden, oder, falls doch, nach Beseitigung der Vorbehalte. Folglich ist der Restbetrag des Preises, wenn der Bauherr bei der Abnahme Vorbehalte äußert und dabei nicht von einem Fachmann unterstützt wird, erst nach Beseitigung der Vorbehalte an den Bauunternehmer fällig.

Was das Gesetz sagt

Diese Entscheidung bestätigt die Grundprinzipien des Eigentumsrechts.

Wichtige Punkte

  • Halten Sie die gesetzlichen Rechtsmittelfristen strikt ein
  • Bewahren Sie alle Ihre Belege auf (Titel, Urkunden, Schreiben)
  • Denken Sie voraus: Eine präventive Beratung kostet immer weniger als ein Rechtsstreit

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📌 Betrifft dieser Artikel Sie? Maître Cécile Zakine, Rechtsanwältin für Immobilien- und Grundstücksrecht, Doktorin der Rechte, ist in ganz Frankreich tätig.
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Informations juridiques

  • Numéro: 18-26.194
  • Juridiction: Cour de cassation
  • Date de décision: 13 février 2020

Mots-clés

droit immobilierjurisprudenceimmobilier
Maître Cécile Zakine

À propos de l'auteur

Maître Cécile Zakine — Avocate au Barreau des Alpes-Maritimes, Docteur en Droit. Chaque article de ce magazine est rédigé à partir de l'analyse d'une décision de jurisprudence réelle, commentée et mise en perspective par les équipes de Maître Zakine.

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