Entscheidungsreferenz: cc • N° 73-91.097 • 1973-07-11 • Entscheidung einsehen →
Sie sind gerade von Bastia nach Lucciana umgezogen und erwarten ein Urteil in einem Rechtsstreit mit Ihrem Mieter. Eines Morgens erhalten Sie einen Einschreibebrief: Ein Gerichtsvollzieher hat das Urteil an Ihre alte Adresse zugestellt und die Urkunde dann im Rathaus hinterlegt. Aber die Berufungsfrist ist bereits abgelaufen! Sind Sie präkludiert? Nicht unbedingt. Der Kassationsgerichtshof hat in einem Urteil vom 11. Juli 1973 entschieden: Wenn der Gerichtsvollzieher Ihre neue Adresse kannte, ist die Zustellung unwirksam, und die Berufungsfrist beginnt nicht zu laufen.
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer einer Wohnung in Bastia, die an einen Mieter vermietet ist, der nicht mehr zahlt. Sie erwirken ein Urteil des Strafgerichts (da die Sache auch strafrechtlich relevant ist, z.B. wegen mangelnder Instandhaltung) am 4. Dezember 1971. Aber Sie sind von Bastia nach Lucciana umgezogen, ohne eine systematische Nachsendung zu veranlassen. Der mit der Zustellung beauftragte Gerichtsvollzieher begibt sich zu Ihrer alten Adresse, erfährt von der Nachbarin, dass Sie nach Lucciana gezogen sind, hinterlegt die Urkunde aber trotzdem im Rathaus von Bastia und sendet Ihnen einen Einschreibebrief an Ihre neue Adresse. Sie erhalten den Brief, aber zu spät: Das Urteil des Berufungsgerichts Paris erklärt Ihre Berufung für unzulässig. Sie legen Kassation ein. Was entscheidet der Gerichtshof?
Diese über 50 Jahre alte Entscheidung ist für jeden Prozessbeteiligten nach wie vor hochaktuell. Denn sie erinnert an eine wesentliche Regel: Die Zustellung eines Urteils muss an die Person selbst oder an ihren tatsächlichen Wohnsitz erfolgen. Weiß der Gerichtsvollzieher, wo Sie sind, darf er sich nicht damit begnügen, die Urkunde im Rathaus zu hinterlegen. Sonst läuft die Berufungsfrist nicht. Ein wertvoller Schutz für Eigentümer und Mieter, die ihre Adresse wechseln, ohne alle zu informieren.
Der Sachverhalt: Eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Der Fall betrifft eine Dame, Anne-Marie Y..., die Eigentümerin eines Grundstücks in Bastia war. Am 4. Dezember 1971 erging ein Urteil des Strafgerichts Paris. Warum ein Pariser Gericht? Weil der Rechtsstreit, wahrscheinlich ein Mangel an Instandhaltung, der einen Brand oder Wasserschaden verursacht hatte, in Paris stattfand, oder weil der Mieter dort seinen Wohnsitz hatte. Jedenfalls musste das Urteil Frau Y... zugestellt werden.
Am 24. Juli 1972, mehr als sieben Monate nach dem Urteil, begab sich der Gerichtsvollzieher zur angeblichen Wohnung von Frau Y... in Bastia. Vor Ort stellte er fest, dass sie dort nicht mehr wohnte. Ein Nachbar oder die Hausmeisterin teilte ihm mit, dass sie nach Lucciana, etwa 15 Kilometer entfernt, umgezogen war. Der Gerichtsvollzieher, anstatt nach Lucciana zu gehen, hinterlegte eine Kopie der Zustellungsurkunde im Rathaus von Bastia und sandte einen Einschreibebrief an die neue Adresse von Frau Y..., wie es das Gesetz vorsieht, wenn die Person an ihrem Wohnsitz nicht angetroffen wird.
Frau Y... erhielt den Brief, legte aber nicht innerhalb der gesetzlichen Frist Berufung ein. Sie legte schließlich doch Berufung ein, aber das Berufungsgericht Paris erklärte ihre Berufung am 2. März 1973 als verspätet für unzulässig. Nach Ansicht des Gerichts war die Berufungsfrist ab der Zustellung im Rathaus gelaufen, auch wenn diese unwirksam war. Frau Y... legte daraufhin Kassation ein.
Die Begründung des Gerichts – entschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof hob das Urteil des Berufungsgerichts auf. Seine Begründung ist einfach, aber wirkungsvoll: Damit die Berufungsfrist ab der Zustellung läuft, muss diese Zustellung wirksam sein. Und was ist eine wirksame Zustellung? Diejenige, die den Artikeln 555 ff. der Strafprozessordnung (dem Vorgänger der heutigen Zivilprozessordnung) entspricht.
Artikel 498 (Absatz 6) der Strafprozessordnung bestimmt, dass die Berufungsfrist gegen ein kontradiktorisches Urteil ab der Zustellung des Urteils läuft, unabhängig von der Art der Zustellung. Aber der Kassationsgerichtshof präzisiert: Diese Regel gilt nur, wenn die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt ist. Im vorliegenden Fall begab sich der Gerichtsvollzieher zur angeblichen Wohnung der Betroffenen, stellte fest, dass sie dort nicht mehr wohnte, erfuhr ihre neue Adresse in Lucciana, stellte aber nicht an dieser neuen Adresse zu. Er begnügte sich damit, die Kopie im Rathaus zu hinterlegen und einen Einschreibebrief zu senden.
Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass die Zustellung nicht ordnungsgemäß an den Wohnsitz erfolgt ist. Warum? Weil der Gerichtsvollzieher Kenntnis von der neuen Adresse hatte: Er hätte sich dorthin begeben und persönlich zustellen müssen, oder, falls nicht möglich, die Urkunde einer anwesenden Person aushändigen müssen. Indem er dies nicht tat, verletzte er die Zustellungsvorschriften. Folglich ist die Zustellung nichtig, und die Berufungsfrist hat nie zu laufen begonnen. Frau Y... kann daher Berufung einlegen.
Diese Entscheidung ist eine Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung: Sie begründet keine Kehrtwende, sondern erinnert nachdrücklich daran, dass die Zustellung am tatsächlichen Wohnsitz der Person erfolgen muss und der Gerichtsvollzieher sich nicht mit einer Gefälligkeitsformalität begnügen darf.
Was das für Sie konkret bedeutet
Für vermietende Eigentümer: Wenn Sie Ihre Adresse wechseln, ohne Ihre Post nachsenden zu lassen, kann ein Gerichtsvollzieher ein Urteil an Ihre alte Adresse zustellen. Erfährt der Gerichtsvollzieher jedoch Ihre neue Adresse, muss er dort zustellen. Sonst läuft die Berufungsfrist nicht. Beispiel: Sie sind Eigentümer eines Studios in Bastia, ziehen nach Lucciana. Ein Urteil verurteilt Sie zur Rückzahlung einer Kaution. Der Gerichtsvollzieher begibt sich nach Bastia, erfährt Ihre neue Adresse, hinterlegt die Urkunde aber im Rathaus. Sie erhalten den Einschreibebrief 3 Wochen später. Sie können auch nach 2 Monaten noch Berufung einlegen, da die Zustellung unwirksam ist.
Für Mieter: Gleicher Schutz. Wenn Sie eine Wohnung verlassen und ...

