Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 21-50.045 • 2022-10-26 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Ihr Nachbar in Saverne, Herr D., wird ohne seine Einwilligung in die Psychiatrie eingewiesen. Der Präfekt hat eine Aufnahmeverfügung erlassen. Ein Monat vergeht, dann drei. Die Ärzte ändern seinen Behandlungsplan: von vollstationärer Behandlung zu ambulanter Behandlung. Aber setzt diese Änderung die Fristen zurück? Das ist die entscheidende Frage, die der Kassationshof 2022 geklärt hat.
Kurz gesagt: Das Recht der Zwangsbehandlung sieht Höchstdauern vor: zunächst einen Monat, dann drei Monate, dann sechs Monate (verlängerbar). Wenn sich die Modalitäten ändern (z. B. Wechsel von stationärer zu ambulanter Behandlung), sehen manche darin eine neue Maßnahme. Der Kassationshof sagt nein: Die Fristen laufen ab dem Beginn, ohne Zurücksetzung. Eine Entscheidung, die die Praxis der Präfekturen und Krankenhäuser absichert, aber Patienten und ihre Familien überraschen kann.
Was tun, wenn Sie in Haguenau oder anderswo betroffen sind? Dieser Artikel erläutert die Entscheidung, ihre konkreten Auswirkungen und gibt Ihnen Ratschläge, wie Sie Ihre Rechte geltend machen können.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Herr X, wohnhaft in Haguenau, wurde am 2. November 2020 durch Präfekturverfügung in psychiatrische Zwangsbehandlung aufgenommen, obwohl er sich bereits seit über einem Jahr in einem Behandlungsprogramm befand. Der Präfekt des Départements Bas-Rhin erließ diese Entscheidung auf der Grundlage von Artikel L. 3213-1 des Gesundheitsgesetzbuchs (Behandlung auf Antrag des Staatsvertreters bei unmittelbarer Gefahr für die Sicherheit von Personen). Die Anfangsdauer betrug einen Monat, dann verlängert auf drei Monate, dann auf Zeiträume von sechs Monaten.
Im Laufe der Maßnahme wurden die Behandlungsmodalitäten geändert: Herr X wechselte von vollstationärer Behandlung zu ambulanter Behandlung (regelmäßige Konsultationen im Krankenhaus von Saverne). Sein Anwalt rief daraufhin den Richter für Freiheits- und Haftfragen (JLD) an, um die Unregelmäßigkeit der Maßnahme feststellen zu lassen, mit der Begründung, dass die Änderung der Modalitäten eine neue Aufnahme darstelle, die einer neuen Präfekturverfügung und einer ärztlichen Untersuchung bedurft hätte.
Der JLD von Straßburg wies den Antrag ab, bestätigt durch das Berufungsgericht Lyon (da die Akte wegen Befangenheit dorthin übertragen worden war). Herr X legte Kassationsbeschwerde ein. Der Kassationshof wies die Beschwerde zurück und bestätigte, dass die Änderung der Behandlungsmodalitäten die Dauer der Maßnahme nicht beeinflusst. Mit anderen Worten: Die Fristen laufen ab der Erstaufnahme, ohne Zurücksetzung.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationshof stützt sich auf Artikel L. 3213-4 des Gesundheitsgesetzbuchs. Diese Vorschrift sieht vor, dass die vom Präfekten angeordnete Zwangsbehandlung eine Anfangsdauer von einem Monat ab der Aufnahmeentscheidung hat. Sie kann für eine weitere Dauer von drei Monaten aufrechterhalten werden, dann für Höchstdauern von sechs Monaten (verlängerbar). Die Frage war, ob eine Änderung der Modalitäten (z. B. von stationärer zu ambulanter Behandlung) diesen Zeitplan unterbricht.
Für den Gerichtshof lautet die Antwort nein. Er ist der Ansicht, dass die Änderung der Behandlungsmodalitäten keine neue Aufnahme ist, sondern eine bloße Anpassung der Behandlung. Der Fristenzähler beginnt nicht von neuem. Diese Argumentation steht im Einklang mit einer ständigen Rechtsprechung (Civ. 1re, 19. Juni 2019, Nr. 18-21.091), die besagt, dass die gesetzlichen Fristen Höchstfristen sind und ihre Einhaltung vom Datum der Erstentscheidung abhängt, nicht von späteren Änderungen.
Vorsicht jedoch: Diese Regel gilt nur für Änderungen der Modalitäten. Wird die Maßnahme unterbrochen (z. B. Aufhebung der vollstationären Behandlung und dann erneute Aufnahme), ist eine neue Präfekturverfügung erforderlich, und die Fristen beginnen von neuem. Im vorliegenden Fall stand Herr X weiterhin unter demselben rechtlichen Regime, auch wenn sich seine Behandlungsbedingungen geändert hatten.
Die Richter stellten auch fest, dass die gesetzlichen Fristen für die Entscheidung über die Maßnahme (Kontrolle durch den JLD innerhalb von 12 Tagen nach Aufnahme, dann nach 6 Monaten) nicht überschritten worden waren. Das Verfahren war daher rechtmäßig.
Was das für Sie konkret ändert
Diese Entscheidung hat praktische Auswirkungen für Patienten in Zwangsbehandlung und ihre Angehörigen.
Für den Patienten: Wenn Sie ohne Ihre Einwilligung im Krankenhaus von Haguenau stationär behandelt werden, wissen Sie, dass die Fristen für die gerichtliche Kontrolle ab der Erstaufnahme berechnet werden, nicht ab der letzten Änderung der Modalitäten. Wenn Ihre vollstationäre Behandlung also zu ambulanter Behandlung wird, wird der JLD nur zu den vorgesehenen Zeitpunkten eingreifen (1 Monat, 4 Monate, 10 Monate usw.). Sie erhalten nach jeder Änderung keine automatische neue Kontrolle.
Für die Angehörigen: Wenn Sie die Maßnahme anfechten wollen, müssen Sie schnell handeln. Der Rechtsbehelf gegen die Präfekturverfügung muss innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung eingelegt werden. Und die Kontrolle durch den JLD wird automatisch ausgelöst, aber Sie können den Richter auch jederzeit anrufen, um die Aufhebung zu beantragen. In meiner Praxis bin ich auf Fälle gestoßen, in denen Familien dachten, dass der Wechsel zur ambulanten Behandlung die Fristen zurücksetzt, und die Fristen verstreichen ließen. Machen Sie diesen Fehler nicht.
Für Immobilienfachleute: Diese Entscheidung betrifft Sie weniger direkt, aber sie zeigt, wie wichtig es ist, die gesetzlichen Fristen genau zu verstehen. Analog dazu sind im Immobilienrecht Verjährungs- oder Rechtsbehelfsfristen oft streng und werden durch Änderungen der Situation (z. B. Mieterwechsel) nicht unterbrochen.

