Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 13-12.220 • 2014-10-15 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: In Anglet greift ein Nachbar einen anderen Nachbarn an. Der Täter, der an psychischen Störungen leidet, wird zwangsweise stationär untergebracht. Nach einigen Monaten wird er in ambulanter Behandlung entlassen. Alles scheint wieder in Ordnung zu sein. Aber was passiert, wenn dieser Patient seine Behandlung nicht mehr fortsetzt? Kann man ihn wieder stationär aufnehmen, ohne auf einen neuen Angriff zu warten?
Genau diese Frage wurde dem Kassationshof vorgelegt. Der Patient, der seinen Nachbarn in Orthez geschlagen hatte, war zunächst vollstationär untergebracht und dann in ambulanter Behandlung. Der Arzt war jedoch der Ansicht, dass der Zustand des Patienten eine erneute vollstationäre Unterbringung erforderte. Der Patient legte Widerspruch ein: Seiner Ansicht nach hatte er keine neuen gefährlichen Handlungen begangen.
Der Kassationshof entschied: Es ist nicht erforderlich, auf eine neue Tat zu warten, um den Patienten wieder stationär aufzunehmen. Die Entwicklung des psychischen Zustands und das Verhalten des Patienten reichen aus, sobald die ambulante Behandlung nicht mehr geeignet ist. Eine Entscheidung, die die gängigen Vorstellungen über die Rechte von Patienten in der Psychiatrie auf den Kopf stellt.
Der Sachverhalt: Eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Herr X, ein etwa vierzigjähriger Mann mit Wohnsitz in Anglet, griff am 26. März 2011 seinen Nachbarn an. Der Präfekt der Pyrénées-Atlantiques erließ umgehend eine Anordnung zur Zwangsunterbringung (heute als vollstationäre Unterbringung auf Entscheidung des Staatsvertreters bezeichnet). Herr X wurde in die psychiatrische Klinik von Pau eingewiesen. Die Ärzte stellten psychische Störungen fest, die ihn für sich und andere gefährlich machten und eine schwerwiegende Störung der öffentlichen Ordnung verursachten.
Nach mehreren Monaten Behandlung besserte sich sein Zustand. Im Juli 2011 wandelte der Präfekt auf Vorschlag des Psychiaters die Maßnahme in eine ambulante Behandlung um (Behandlung ohne Krankenhausaufenthalt mit regelmäßiger ärztlicher Nachsorge). Herr X kehrte nach Orthez zurück und musste zu Konsultationen erscheinen. Doch bald setzte er seine Medikamente ab, und sein Zustand verschlechterte sich. Der behandelnde Arzt schlug Alarm: Der Patient wurde unruhig, verweigerte die Behandlung, und sein Verhalten ließ einen Rückfall befürchten.
Am 23. September 2011 schlug der Psychiater dem Präfekten vor, Herrn X wieder vollstationär aufzunehmen. Der Präfekt folgte dieser Empfehlung und erließ eine neue Anordnung. Herr X focht diese Entscheidung vor dem Richter für Freiheitsentzug (JLD) und dann in der Berufung an. Sein Argument: Seit seiner Entlassung habe er keine Handlungen begangen, die die Sicherheit von Personen oder die öffentliche Ordnung gefährdeten. Das Berufungsgericht von Pau gab ihm Recht und ordnete die Aufhebung der vollstationären Unterbringung an. Der Präfekt legte Kassation ein.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationshof hob das Urteil des Berufungsgerichts auf. Er stützte sich auf drei Artikel des Gesundheitsgesetzbuchs: Artikel L. 3213-1 (Voraussetzungen für die Zwangsunterbringung), Artikel L. 3211-2-1 (in der damals geltenden Fassung, der die Formen der Zwangsbehandlung vorsieht) und Artikel L. 3211-11 (Änderung der Behandlungsmodalitäten).
In einfachen Worten: Damit eine Person zwangsweise untergebracht werden kann, müssen ihre psychischen Störungen die Sicherheit von Personen gefährden oder die öffentliche Ordnung schwerwiegend beeinträchtigen. Ist diese Voraussetzung jedoch erfüllt und die Person in Behandlung, kann der Psychiater vorschlagen, die Behandlungsmodalitäten zu ändern (z. B. von einer vollstationären Unterbringung zu einer ambulanten Behandlung oder umgekehrt).
Der Kassationshof stellt klar, dass bei einer solchen Änderung nicht nachgewiesen werden muss, dass der Patient neue gefährliche Handlungen begangen hat. Es reicht aus, dass das Verhalten des Patienten die ambulante Behandlung unwirksam macht. Mit anderen Worten: Wenn der Patient seine Behandlung nicht einhält, sich sein Zustand verschlechtert und die vollstationäre Unterbringung die einzige Möglichkeit ist, ihm eine angemessene Behandlung zukommen zu lassen, dann ist die Wiederaufnahme rechtmäßig – auch ohne neuen Angriff.
Diese Entscheidung bestätigt eine weite Auslegung der Befugnisse des Präfekten und der Psychiater. Sie erinnert daran, dass das Hauptziel der Zwangsbehandlung die Behandlung ist, nicht nur der Schutz der Gesellschaft. Das Berufungsgericht hatte einen Fehler gemacht: Es hatte einen neuen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung gefordert, obwohl das Gesetz dies für eine bloße Änderung der Behandlungsmodalitäten nicht verlangt.
Was das für Sie konkret bedeutet
Diese Entscheidung betrifft in erster Linie Patienten in der Psychiatrie und ihre Angehörigen, aber auch Eigentümer oder Nachbarn, die mit beunruhigenden Situationen konfrontiert werden können. Wenn Sie beispielsweise Eigentümer in Orthez sind und Ihr Mieter an psychischen Störungen leidet, können Sie durch sein Verhalten alarmiert werden. Sie müssen jedoch nicht auf einen Angriff warten, um eine Verschlechterung zu melden: Der behandelnde Arzt kann eine vollstationäre Unterbringung vorschlagen, sobald die ambulante Behandlung nicht mehr ausreicht.
Für Familien: Wenn ein Angehöriger in ambulanter Behandlung ist und seine Behandlung abbricht, zögern Sie nicht, den behandelnden Psychiater zu kontaktieren. Schildern Sie ihm die Fakten (Verweigerung der Medikamenteneinnahme, Rückzug, zusammenhanglose Äußerungen). Der Arzt kann die Situation beurteilen und gegebenenfalls eine Wiederaufnahme vorschlagen, ohne auf eine Katastrophe zu warten.
Für die Patienten selbst: Diese Entscheidung mag einschränkend erscheinen, zielt aber darauf ab, schwere Rückfälle zu vermeiden. Wenn Sie Ihre Behandlung ordnungsgemäß durchführen, haben Sie nichts zu befürchten. Wenn Sie die Behandlung jedoch abbrechen, sollten Sie wissen, dass die vollstationäre Unterbringung schnell wieder verhängt werden kann, auch ohne neuen Vorfall.
In der Praxis sind die Fristen kurz: Sobald der Vorschlag des Psychiaters vorliegt, erlässt der Präfekt in der Regel innerhalb von 24 bis 48 Stunden eine Anordnung.

