Entscheidungsreferenz: cc • N° 09-12.339 • 2010-04-14 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie haben gerade Ihr Haus in Juan-les-Pins bauen lassen. Der Blick aufs Meer ist herrlich, aber Sie stellen mit Schrecken fest, dass die Fundamente um fünfzig Zentimeter gegenüber der Baugenehmigung verschoben sind. Der Hauptunternehmer gibt den Einrichtungsfehler zu und beauftragt ein Bohrunternehmen mit der Herstellung von Mikropfählen zur Sanierung. Die Arbeiten werden ausgeführt, aber die Baustelle verzögert sich und es treten Mängel auf. Wer haftet? Kann sich der Hauptunternehmer hinter dem Status des Subunternehmers des Bohrunternehmens verstecken, um seine Haftung zu begrenzen?
Diese scheinbar technische Frage hat erhebliche finanzielle Auswirkungen sowohl für Bauherren (Eigentümer) als auch für Baufachleute. Der Kassationsgerichtshof hat sie am 14. April 2010 in einer Entscheidung beantwortet, die die Grenze zwischen Subunternehmer und neuem Auftrag klarstellt.
Der Kern der Sache ist einfach: Wird das Bohrunternehmen als Subunternehmer betrachtet, könnte der Hauptunternehmer von einem gesetzlichen Schutz profitieren, der seine Haftung gegenüber dem Bauherrn einschränkt. Handelt es sich jedoch um einen neuen Auftrag, bleibt der Hauptunternehmer allein für die Folgen des Einrichtungsfehlers verantwortlich. Das Gericht entschied: Es handelt sich um einen neuen Auftrag, nicht um einen Subunternehmervertrag.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Im Jahr 2002 beauftragt die Immobiliengesellschaft (SCI) Les Pins die Firma Martin (fiktiver Name) mit dem Bau eines Gebäudes mit sechs Wohnungen in Vallauris, Alpes-Maritimes. Der Vertrag sieht eine genaue Positionierung der tragenden Wände vor. Bei der Ausführung begeht der Hauptunternehmer jedoch einen Einrichtungsfehler: Die Fundamente sind um 0,50 Meter gegenüber dem Plan verschoben. Ein Fehler, der das Bauwerk nicht konform mit der Baugenehmigung macht.
Um den Fehler zu korrigieren, beauftragt der Hauptunternehmer die Firma Sondefor, spezialisiert auf Bohrungen und Mikropfähle. Diese erstellt einen spezifischen Kostenvoranschlag für Sanierungsarbeiten: Herstellung von Mikropfählen zur Unterstützung der bestehenden Fundamente und zur Ermöglichung einer Neupositionierung. Die Arbeiten werden im Juli 2003 ausgeführt. Doch bald treten Risse in den Wänden auf, und die Baustelle verzögert sich erheblich. Die SCI Les Pins verklagt daraufhin den Hauptunternehmer und die Firma Sondefor auf Schadensersatz.
Vor dem Tribunal de grande instance von Grasse macht Sondefor geltend, nicht haftbar zu sein, da sie nur Subunternehmer des Hauptunternehmers gewesen sei. Sie beruft sich auf das Gesetz vom 31. Dezember 1975 über die Subunternehmerschaft, das den Subunternehmer schützt, indem es dem Bauherrn auferlegt zu prüfen, ob der Hauptunternehmer eine Kaution (Zahlungsgarantie) gestellt hat. Andernfalls kann der Subunternehmer die Ausführung der Arbeiten verweigern. Die SCI Les Pins hatte Sondefor jedoch weder als Subunternehmer akzeptiert noch ihre Zahlungsbedingungen genehmigt.
Das Tribunal gibt Sondefor recht: Es betrachtet sie als Subunternehmer und weist die Klagen der SCI gegen sie ab. Das Berufungsgericht von Aix-en-Provence bestätigt dies im Jahr 2008. Die SCI legt Kassation ein. Und dann die Überraschung: Der Kassationsgerichtshof hebt das Berufungsurteil auf. Er ist der Ansicht, dass die Sondefor übertragenen Sanierungsarbeiten einen neuen Auftrag darstellen, keinen Subunternehmervertrag. Warum? Weil diese Arbeiten im ursprünglichen Auftrag nicht vorgesehen waren. Sie hatten einen anderen Gegenstand: die Behebung eines Fehlers, nicht die Teilnahme an der Ausführung des ursprünglichen Vertrags.
Die Argumentation des Gerichts — aufgeschlüsselt
Um die Entscheidung zu verstehen, muss man zwei Begriffe unterscheiden: den Subunternehmer und den neuen Vertragspartner. Der Subunternehmer führt einen Teil des ursprünglichen Auftrags unter der Leitung des Hauptunternehmers aus. Ein Unternehmen hingegen, das mit nicht im ursprünglichen Vertrag vorgesehenen Arbeiten zur Behebung eines Fehlers beauftragt wird, schließt einen neuen unabhängigen Vertrag.
Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf Artikel 1240 des Code civil (ehemals 1382), der den Grundsatz der außervertraglichen Haftung aufstellt: „Jede Handlung eines Menschen, die einem anderen einen Schaden zufügt, verpflichtet denjenigen, durch dessen Verschulden er eingetreten ist, zur Wiedergutmachung.“ Vor allem aber legt er das Gesetz vom 31. Dezember 1975 über die Subunternehmerschaft aus. Dessen Artikel 1 definiert den Subunternehmer als „jede Person, mit der der Hauptunternehmer zur Ausführung eines Auftrags oder eines Teils des Auftrags verhandelt“. Hier waren die Sanierungsarbeiten jedoch nicht Teil des ursprünglichen Auftrags. Sie entsprachen einem neuen Bedarf, der aus dem Einrichtungsfehler entstanden war. Es handelte sich also nicht um eine Subunternehmerschaft, sondern um einen eigenständigen Vertrag.
Die Tatsacheninstanzen (Tribunal und Berufungsgericht) hatten dennoch die Qualifikation als Subunternehmerschaft angenommen, mit der Begründung, die Sanierungsarbeiten seien Nebenleistungen zum Hauptauftrag gewesen und Sondefor sei unter der Leitung des Hauptunternehmers tätig gewesen. Der Kassationsgerichtshof widerspricht jedoch: Die Nebenleistung nimmt dem Vertrag nicht seinen autonomen Charakter, wenn der Gegenstand unterschiedlich ist und der Preis in einem separaten Kostenvoranschlag festgelegt wurde.
Diese Entscheidung bestätigt die frühere Rechtsprechung: Die Qualifikation als Subunternehmerschaft setzt voraus, dass die übertragenen Arbeiten in den Rahmen des ursprünglichen Auftrags fallen. Muss der Hauptunternehmer ein Unternehmen zur Korrektur eigener Fehler beauftragen, kann er es nicht als Subunternehmer präsentieren, um sich seiner Haftung zu entledigen. Dies ist eine logische Lösung, hat aber erhebliche praktische Auswirkungen.

