Entscheidungsreferenz: cc • N° 81-13.737 • 1982-12-14 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich die Szene vor: In Paris, im 16. Arrondissement, eine gehobene Wohnanlage, bestehend aus mehreren Gebäuden. Gebäude A, genannt „Edimbourg“, hat seine eigenen Wohnungseigentümer, die in einem sekundären Verband zusammengeschlossen sind. Eines Tages ändert der ursprüngliche Bauträger eine Baugenehmigung, die die Verteilung der Miteigentumsanteile (Quote der Gemeinschaftsflächen) der gesamten Eigentümergemeinschaft betrifft. Der sekundäre Verband des Gebäudes Edimbourg beschließt, diese Entscheidung gerichtlich anzufechten. Aber hat er das Recht dazu?
Die Frage, die sich jeder Eigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit mehreren Gebäuden stellt: Wer kann was verteidigen? Kann ein sekundärer Verband (Zusammenschluss der Eigentümer eines einzelnen Gebäudes) allein klagen, um eine Entscheidung anzufechten, die die gesamte Wohnanlage betrifft? Der Kassationsgerichtshof (Cour de cassation) antwortet in seinem Urteil vom 14. Dezember 1982 klar: Nein, der Zweck des sekundären Verbands ist auf die Verwaltung, Instandhaltung und interne Verbesserung seiner Gebäude beschränkt. Er kann den Hauptverband nicht ersetzen.
Diese Entscheidung, obwohl aus dem Jahr 1982, ist nach wie vor aktuell und erinnert an ein grundlegendes Prinzip des Wohnungseigentumsrechts: die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Hauptverband und sekundären Verbänden. Für die Wohnungseigentümer ist es eine Lektion in Pragmatismus: Einzel- und Gesamtinteressen nicht zu verwechseln.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
1966 erhält eine Gesellschaft eine Baugenehmigung für eine Wohnungseigentumsanlage in Paris. Diese Genehmigung legt insbesondere die Miteigentumsanteile (Prozentsatz der Gemeinschaftsflächen) fest, die auf jede Einheit der Gebäude entfallen. Die Teilungserklärung (das Dokument, das das Leben der Eigentümergemeinschaft regelt) sieht die Gründung mehrerer sekundärer Verbände vor, darunter den des Gebäudes Edimbourg.
Einige Jahre später bricht ein Rechtsstreit aus: Das Grundstück, auf dem das Gebäude Edimbourg errichtet werden sollte, ist von einer Änderung der Baugenehmigung betroffen. Der sekundäre Verband des Gebäudes Edimbourg, vertreten durch seinen Verwalter, verklagt den Bauträger auf Aufhebung dieser Änderung, da er glaubt, dass sie die Interessen seiner Mitglieder beeinträchtigt.
Das Tribunal de grande instance de Paris und später das Berufungsgericht Paris weisen die Klage des sekundären Verbands ab. Begründung: Sein satzungsmäßiger Zweck, definiert in der Teilungserklärung, erlaubt es ihm nicht, für die Interessen der gesamten Eigentümergemeinschaft zu klagen. Der sekundäre Verband legt Kassation ein mit der Begründung, die Teilungserklärung gebe ihm die Zuständigkeit für alles, was das Gebäude Edimbourg betreffe, einschließlich des dafür reservierten Grundstücks.
Der Kassationsgerichtshof weist die Revision zurück. Er bestätigt, dass der sekundäre Verband nur im Rahmen seines Auftrags klagebefugt ist: Verwaltung, Instandhaltung und interne Verbesserung seiner Gebäude. Das streitige Grundstück, obwohl dem Gebäude Edimbourg zugeordnet, war Teil der Grundstücksfläche der gesamten Eigentümergemeinschaft. Die Änderung der Baugenehmigung betraf daher die allgemeine Organisation der Eigentümergemeinschaft, die in die Zuständigkeit des Hauptverbands fällt.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf Artikel 17 des Gesetzes vom 10. Juli 1965 (Gesetz zur Regelung des Wohnungseigentums an Gebäuden) und auf die Bestimmungen der Teilungserklärung. Artikel 17 legt fest, dass der Hauptverband für die Erhaltung des Gebäudes und die Verwaltung der Gemeinschaftsflächen zuständig ist. Sekundäre Verbände können nur für die Verwaltung, Instandhaltung und Verbesserung der Gebäude oder Gebäudegruppen, die sie umfassen, gegründet werden.
Der Gesetzgeber wollte eine klare Hierarchie: Der Hauptverband ist der Vertreter aller Eigentümer in allen Angelegenheiten, die die gesamte Eigentümergemeinschaft betreffen. Sekundäre Verbände sind lokale Ableger, die nur für interne Angelegenheiten ihres Gebäudes zuständig sind. Daher können sie nicht in Rechtsstreitigkeiten klagen, die die Rechte aller Eigentümer betreffen, wie die Verteilung der Miteigentumsanteile oder die Änderung der Baugenehmigung.
Achtung: Diese Einschränkung bedeutet nicht, dass sekundäre Verbände keinerlei Befugnisse haben. Sie können durchaus für Probleme klagen, die ihr eigenes Gebäude betreffen: Mängel an den Sondereigentumseinheiten, mangelnde Instandhaltung der sekundären Gemeinschaftsflächen (Treppenhaus, gebäudeeigener Aufzug usw.). Sobald die Angelegenheit jedoch über den Rahmen des Gebäudes hinausgeht, fällt sie in die Zuständigkeit des Hauptverbands.
Wichtig ist, dass der Kassationsgerichtshof hier eine strenge Auslegung der Gesetze vornimmt. Er lehnt es ab, die Klagebefugnis sekundärer Verbände auszuweiten, selbst wenn die Teilungserklärung ihnen eine weite Zuständigkeit zu geben scheint. In diesem Fall erwähnte die Teilungserklärung das für das Gebäude Edimbourg reservierte Grundstück, aber das Gericht entschied, dass dieses Grundstück Teil der gemeinsamen Grundstücksfläche der Eigentümergemeinschaft war. Der sekundäre Verband konnte daher nicht allein klagen.
In meiner Praxis bin ich auf Fälle gestoßen, in denen sekundäre Verbände versuchten, Beschlüsse der Eigentümerversammlung des Hauptverbands anzufechten, wie die Abstimmung über den Wirtschaftsplan oder die Wahl des Verwalters. Dies ist unzulässig, da diese Entscheidungen die gesamte Gemeinschaft betreffen und nur vom Hauptverband angefochten werden können.

