Referenzentscheidung: cc • Nr. 11-23.194 • 2012-10-31 • Entscheidung einsehen →
Sie sind Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstücks in Nizza oder in den Alpes-Maritimes, und Ihr Mieter, eine Zivilgesellschaft, teilt Ihnen mit, dass er sich in eine Handelsgesellschaft umwandelt. Panik an Bord: Bedeutet dies, dass der Pachtvertrag ohne Ihre Zustimmung abgetreten wird? Dass Sie einen neuen Mieter akzeptieren müssen, den Sie nicht ausgewählt haben? Genau diese Frage hat der Kassationsgerichtshof in einem Urteil vom 31. Oktober 2012 (Nr. 11-23.194) entschieden. Und die Antwort ist klar: Die Umwandlung einer Zivilgesellschaft in eine Handelsgesellschaft führt nicht zur Gründung einer neuen juristischen Person und bewirkt daher keine Abtretung des Landpachtvertrags. Mit anderen Worten: Der Pachtvertrag besteht mit derselben Gesellschaft fort, lediglich in einer neuen Rechtsform. Eine beruhigende Entscheidung für Betreiber, die jedoch im Detail verstanden werden sollte, um Streitigkeiten zu vermeiden.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Stellen Sie sich vor: Herr Martin, Eigentümer eines schönen landwirtschaftlichen Grundstücks in Cannes, hat seine Flächen im Rahmen eines Landpachtvertrags an die „Ferme du Soleil“, eine landwirtschaftliche Zivilgesellschaft (SCA), verpachtet. Die Jahre vergehen, der Betrieb floriert. Die Gesellschafter beschließen, die Rechtsform ihrer Gesellschaft in eine Handelsgesellschaft, eine SARL (Gesellschaft mit beschränkter Haftung), zu ändern, um von einem günstigeren Steuerregime zu profitieren und den Eintritt neuer Investoren zu erleichtern. Sie wandeln daher die SCA in eine SARL um, ohne den Unternehmensgegenstand oder die Gesellschafter zu ändern. Doch Herr Martin fragt sich: Ist diese Umwandlung nicht gleichbedeutend mit einer Abtretung des Landpachtvertrags? Schließlich ist die Gesellschaft rechtlich nicht mehr dieselbe, und der Landpachtvertrag ist ein Vertrag intuitu personae, also unter Berücksichtigung der Person des Pächters geschlossen. Er ruft das Gericht an, um die unerlaubte Abtretung festzustellen und die Kündigung des Pachtvertrags zu verlangen. Das Gericht gibt ihm recht: Seiner Ansicht nach entsteht durch die Umwandlung eine neue juristische Person und damit eine Abtretung des Pachtvertrags, die durch das Pachtstatut (Artikel L. 411-38 des Landwirtschaftsgesetzbuchs) verboten ist. Die betreibende Gesellschaft legt Berufung ein. Das Berufungsgericht hebt das Urteil auf, und der Fall gelangt vor den Kassationsgerichtshof.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof musste eine präzise Frage beantworten: Stellt die Umwandlung einer Zivilgesellschaft in eine Handelsgesellschaft eine Abtretung des Landpachtvertrags dar? Zur Beantwortung stützt er sich auf einen grundlegenden Grundsatz des Gesellschaftsrechts: Die Umwandlung einer Gesellschaft, unabhängig von ihrer Rechtsform, führt nicht zur Gründung einer neuen juristischen Person. Dies bedeutet, dass die Gesellschaft dieselbe rechtliche Einheit bleibt, mit denselben Rechten und Pflichten, einschließlich der laufenden Verträge. Im vorliegenden Fall wurde die Zivilgesellschaft „Ferme du Soleil“ in eine SARL umgewandelt, behält aber ihre Rechtspersönlichkeit. Daher wird der Landpachtvertrag, der der Zivilgesellschaft bei ihrer Gründung eingebracht wurde, nicht im Sinne von Artikel L. 411-38 des Landwirtschaftsgesetzbuchs abgetreten, der es dem Pächter verbietet, seinen Pachtvertrag ohne Zustimmung des Verpächters abzutreten. Die Richter stellen klar, dass die Einbringung eines Landpachtvertrags in eine Zivilgesellschaft durch Artikel L. 411-38 Absatz 2 unter bestimmten Bedingungen (Zustimmung des Verpächters usw.) erlaubt ist. Sobald der Pachtvertrag jedoch ordnungsgemäß eingebracht wurde, wird die Gesellschaft zur Pächterin. Ihre spätere Umwandlung in eine Handelsgesellschaft ändert nichts an diesem Sachverhalt. Der Kassationsgerichtshof weist daher die Revision des Eigentümers zurück und bestätigt, dass der Pachtvertrag mit der Gesellschaft in ihrer neuen Form fortbesteht. Achtung jedoch: Diese Lösung gilt für eine „einfache“ Umwandlung ohne Gesellschafterwechsel oder wesentliche Änderung des Unternehmensgegenstands. Wenn die Umwandlung mit dem Eintritt neuer Gesellschafter oder einer Änderung der juristischen Person einhergeht, könnte die Situation anders sein. Was nur wenige wissen: Die Rechtsprechung ist in diesem Punkt seit einem Urteil aus dem Jahr 2004 (Civ. 3e, 19. Mai 2004, Nr. 02-17.077) ständig.
Was das für Sie konkret bedeutet
Für den verpachtenden Eigentümer: Sie können sich der Umwandlung Ihres Mieters von einer Zivilgesellschaft in eine Handelsgesellschaft nicht widersetzen, sofern diese Umwandlung die Bewirtschaftungsbedingungen nicht ändert und der Pachtvertrag ordnungsgemäß in die ursprüngliche Zivilgesellschaft eingebracht wurde. Wenn Sie Eigentümer eines Grundstücks in Cannes sind, müssen Sie überprüfen, ob die Einbringung des Pachtvertrags in die Zivilgesellschaft mit Ihrer Zustimmung erfolgt ist. Andernfalls könnten Sie die Gültigkeit der Einbringung anfechten, nicht jedoch die Umwandlung selbst. In der Praxis bedeutet dies, dass Sie allein aus diesem Grund keine Kündigung des Pachtvertrags verlangen können. Für den pachtenden Betreiber: Sie können Ihre Zivilgesellschaft frei in eine Handelsgesellschaft umwandeln, ohne befürchten zu müssen, dass der Verpächter Ihnen eine unerlaubte Abtretung vorwirft. Dies ist eine wichtige rechtliche Sicherheit für Landwirte, die zu einer für ihre Entwicklung besser geeigneten Struktur wechseln möchten. Für den Erwerber einer verpachteten Immobilie: Wenn Sie ein bereits an eine Gesellschaft verpachtetes Grundstück kaufen, überprüfen Sie die Rechtsform dieser Gesellschaft. Eine Umwandlung in

