Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 71-11.529 • 1974-01-24 • Entscheidung einsehen →
Sie sind Eigentümer eines Gebäudes in Sartène und vermieten eine Wohnung an einen Rentner, der vor 1965 in Algerien gearbeitet hat. Er erklärt Ihnen, dass seine Invalidenrente gefährdet ist, wenn er Algerien verlässt, um nach Frankreich zurückzukehren. Was tun? Diese scheinbar anekdotische Situation betrifft tatsächlich Hunderte von Migranten, die auf beiden Seiten des Mittelmeers Beiträge gezahlt haben. Der Kassationsgerichtshof hat entschieden: Die vor dem 19. Januar 1965 erworbenen Rechte müssen von den französischen Institutionen respektiert werden, selbst wenn Algerien nicht mehr als französisches Hoheitsgebiet gilt.
Diese Entscheidung von 1974, gefällt von der Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs, stützt sich auf das damalige europäische Recht (EWG-Verordnungen Nr. 3 und Nr. 4), um die Aufrechterhaltung der Invalidenrenten zu gewährleisten. Sie hat konkrete Auswirkungen für Wanderarbeitnehmer, aber auch für ihre Vermieter, ihre Familien und die Sozialversicherungsträger. Was bedeutet dieses Urteil konkret für Sie? Wir erklären es Ihnen.
Stellen Sie sich einen Moment vor: Sie sind Herr Fiege, ein deutscher Staatsangehöriger, der in Frankreich und dann in Algerien gearbeitet hat. 1963 erhalten Sie eine Invalidenrente aus Algerien, die Ihnen jedoch nicht mehr gezahlt wird, wenn Sie nach Deutschland zurückkehren. Sie bitten Frankreich, die Zahlung zu übernehmen. Die Kasse in Straßburg lehnt ab mit der Begründung, Algerien sei nicht mehr Frankreich. Der Gerichtshof sagt Nein: Die vor dem 19. Januar 1965 erworbenen Rechte sind geschützt. Hier ist die vollständige Geschichte.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Herr Fiege, ein deutscher Wanderarbeitnehmer, hat nacheinander in Frankreich (in Straßburg) und in Algerien (in Algier) Beiträge gezahlt. Nach der Unabhängigkeit Algeriens erhält er eine Invalidenrente von der algerischen Einrichtung. Aber eine Klausel teilt ihm mit, dass seine Rente endet, wenn er das algerische Hoheitsgebiet verlässt. Er möchte daher nach Deutschland, seinem Herkunftsland, zurückkehren und beantragt bei der Primärkrankenkasse von Straßburg, seiner letzten französischen Anschlussstelle, die Übernahme seiner Rente gemäß der EWG-Verordnung Nr. 3.
Die Kasse in Straßburg lehnt ab und ist der Ansicht, dass die Verordnung Nr. 3 1965 durch die Verordnung Nr. 109/65 geändert wurde, die Algerien vom französischen Hoheitsgebiet ausschließt. Nach ihrer Auffassung können die nach der Unabhängigkeit in Algerien erworbenen Rechte nicht nach Frankreich übertragen werden. Herr Fiege ruft daraufhin die Gerichte an: zunächst das Sozialgericht, dann das Berufungsgericht Colmar, das ihm Recht gibt. Die Kasse legt Kassationsbeschwerde ein.
Am 24. Januar 1974 weist der Kassationsgerichtshof die Beschwerde zurück. Er stellt fest, dass Anhang A der Verordnung Nr. 3 in seiner Fassung vor 1965 Algerien zusammen mit dem französischen Mutterland aufführte. Folglich müssen die vor dem 19. Januar 1965 (dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung 109/65) in Algerien erworbenen Rechte von den französischen Institutionen respektiert werden. Es spielt keine Rolle, dass der Übertragungsantrag nach diesem Datum gestellt wurde: Das Recht war bereits entstanden.
Damit nicht genug. Der Gerichtshof stellt auch klar, dass Artikel 30 der Verordnung Nr. 4 (der ein besonderes Verfahren für Rentenübertragungen vorsieht) nicht auf Invalidenrenten anwendbar ist. Dies hindert den Arbeitnehmer jedoch nicht daran, sich an die Einrichtung des Wohnsitzstaates zu wenden, um seinen Antrag an die zuständige Einrichtung weiterzuleiten. Kurz gesagt, Herr Fiege konnte die deutsche Kasse einschalten, damit sie seinen Antrag an Frankreich weiterleitet.
Die Begründung des Gerichts — aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf zwei grundlegende Texte: die EWG-Verordnung Nr. 3 vom 25. September 1958 (betreffend die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer) und die Verordnung Nr. 4 vom 3. Dezember 1958 (zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen). Artikel 10 der Verordnung Nr. 3 sieht vor, dass in einem Mitgliedstaat erworbene Leistungen auch dann aufrechterhalten werden müssen, wenn der Begünstigte in einem anderen Mitgliedstaat wohnt. Dies ist der Grundsatz der „Wahrung erworbener Rechte“.
Das Problem ist jedoch, dass Algerien nach seiner Unabhängigkeit 1962 kein Mitgliedstaat mehr war und die Verordnung 109/65 Algerien ausdrücklich aus Anhang A (der die französischen Hoheitsgebiete auflistete) gestrichen hat. Für die Kasse in Straßburg bedeutete dies, dass die nach der Unabhängigkeit in Algerien erworbenen Rechte nicht mehr vom europäischen Recht erfasst wurden. Der Kassationsgerichtshof lehnt diese Auslegung ab: Er unterscheidet zwischen dem Zeitpunkt des Erwerbs des Rechts (vor 1965) und dem Zeitpunkt des Übertragungsantrags (nach 1965). Das Recht war bereits unter der Geltung der alten Verordnung „erworben“, also besteht es fort.
Mit anderen Worten: Die Verordnungsänderung kann ein bereits entstandenes Recht nicht rückwirkend beseitigen. Dies ist ein grundlegendes Prinzip der Rechtssicherheit: Erworbene Rechte sind vor Gesetzesänderungen geschützt, es sei denn, der Gesetzgeber sieht dies ausdrücklich vor (was hier nicht der Fall war). Der Gerichtshof verwendet auch die Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), der dieses Prinzip bereits in einem ähnlichen Fall bekräftigt hatte.
Die Richter weisen auch das Argument der Kasse zurück, wonach Artikel 30 der Verordnung Nr. 4 ein besonderes Verfahren für Rentenübertragungen vorschreibe. Der Gerichtshof stellt klar, dass dieser Artikel nur Alters- und Hinterbliebenenleistungen betrifft, nicht Invalidenrenten. Dies blockiert den Antrag jedoch nicht: Der Arbeitnehmer kann sich weiterhin an die Einrichtung seines Wohnsitzstaates (hier Deutschland) wenden, um seinen Antrag an die zuständige französische Einrichtung weiterzuleiten. Dies ist eine praktische Lösung, um zu vermeiden, dass der Antragsteller durch administrative Verzögerungen benachteiligt wird.

