Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 15-12.150 • 25.02.2016 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie wohnen in Riom, in einer ruhigen Gegend. Ihr Nachbar baut einen Pool mit Nebenanlagen, und seitdem ist die Hölle los: Pumpenlärm Tag und Nacht, grelles Licht, ständiges Kommen und Gehen. Sie ertragen es, aber eines Tages beschließen Sie zu handeln. Sie beauftragen einen Gerichtsvollzieher, die Belästigungen festzustellen. Doch das Gericht befindet, dass die Störungen nicht „anormal“ sind, und weist Ihre Klage ab. Wie beweisen Sie, dass Ihr Alltag unerträglich geworden ist? Diese Frage stellen sich jedes Jahr Hunderte von Eigentümern und Mietern.
Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs vom 25. Februar 2016 (Nr. 15-12.150) gibt eine entscheidende Antwort: Gerichtsvollzieherprotokolle sind zulässig, um eine anormale Nachbarschaftsstörung nachzuweisen, selbst wenn die Störung die normalen Unannehmlichkeiten des Nachbarschaftslebens nicht übersteigt. Mit anderen Worten: Diese Protokolle können Beweiskraft haben, sofern sie tatsächliche und persönliche Belästigungen beschreiben.
Diese Entscheidung revolutioniert das Recht nicht, aber sie präzisiert es: Die Haftung für anormale Nachbarschaftsstörungen beruht auf dem Grundsatz der Gleichheit der Bürger vor öffentlichen Lasten und nicht auf einem Verschulden. Kurz gesagt: Wenn Ihr Nachbar eine Störung verursacht, die über das hinausgeht, was man normalerweise hinnehmen muss, muss er Wiedergutmachung leisten, selbst wenn er kein Verschulden trifft. Und um diese Störung zu beweisen, ist das Gerichtsvollzieherprotokoll ein mächtiges Instrument, sofern es gut verfasst ist und eine Überschreitung belegt.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Herr und Frau [K] sind Eigentümer in Riom. Ihre Nachbarn, die [X]'schen, bauen einen Pool mit Nebenanlagen (Technikraum, Terrasse, Beleuchtung). Bald beschweren sich die [K] über Belästigungen: Lärm der Wärmepumpe, Lichtreflexe, Einsicht. Sie sind der Ansicht, dass diese Unannehmlichkeiten die normalen Nachbarschaftsbeeinträchtigungen übersteigen.
Die [K] erheben Klage vor dem Tribunal de grande instance von Riom (heute Tribunal judiciaire). Zur Untermauerung ihres Anspruchs legen sie mehrere Gerichtsvollzieherprotokolle vor, die zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten erstellt wurden und die Lärm- und Lichtbelästigungen belegen. Das Gericht erkennt zunächst die anormale Störung an und verurteilt die [X] zu Schadensersatz und zur Durchführung von Abhilfemaßnahmen.
Die [X] legen jedoch Berufung ein. Das Berufungsgericht von Riom hebt das Urteil auf: Es befindet, dass die Gerichtsvollzieherprotokolle nicht ausreichen, um eine anormale Störung zu belegen, da sie keine Überschreitung der normalen Nachbarschaftsbeeinträchtigungen nachweisen. Die [K] werden abgewiesen. Sie legen Kassationsbeschwerde ein.
Der Kassationsgerichtshof hebt das Berufungsurteil auf. Er stellt klar, dass Gerichtsvollzieherprotokolle zulässige Beweismittel sind und dass sie, sofern sie tatsächliche und persönliche Belästigungen schildern, berücksichtigt werden müssen. Das Berufungsgericht durfte sie nicht mit der Begründung zurückweisen, sie bewiesen keine Überschreitung. Kurz gesagt: Der Tatrichter hat die anormale Störung souverän zu beurteilen, darf aber ein Gerichtsvollzieherprotokoll nicht mit der Begründung ablehnen, es belege die Anormalität nicht.
Die Begründung des Gerichts — aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf die Theorie der anormalen Nachbarschaftsstörungen, die auf dem Grundsatz beruht, dass niemand einem anderen eine Störung verursachen darf, die die normalen Unannehmlichkeiten des gesellschaftlichen Zusammenlebens übersteigt. Dieser Grundsatz, obwohl nicht in einem spezifischen Text niedergeschrieben, ist durch die Rechtsprechung anerkannt (Artikel 1240 des Code civil, der zur Wiedergutmachung des durch Verschulden verursachten Schadens verpflichtet, aber hier handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Haftung).
In diesem Fall befanden die Richter des Kassationsgerichtshofs, dass das Berufungsgericht gegen das Gesetz verstoßen habe, indem es die Gerichtsvollzieherprotokolle mit der Begründung zurückwies, sie belegten keine anormale Störung. Dabei beschrieben diese Protokolle genau die Lärmbelästigungen (Wärmepumpe, Filtergeräusche) und Lichtbelästigungen (starke LED-Beleuchtung, direkte Einsicht). Das Berufungsgericht hätte sie inhaltlich prüfen und entscheiden müssen, ob sie eine anormale Störung darstellen oder nicht.
Die Entscheidung ist wichtig, weil sie daran erinnert, dass das Gerichtsvollzieherprotokoll kein einfaches Dokument ist, sondern ein Protokoll, das bis zum Nachweis der Fälschung Beweiskraft hat. Es kann daher die Realität der Belästigungen beweisen. Vorsicht jedoch: Der Richter behält sein souveränes Beurteilungsermessen. Er kann befinden, dass die festgestellten Belästigungen nicht anormal sind (z. B. Pumpenlärm tagsüber, in einer Wohnsiedlung akzeptabel). Aber er darf das Protokoll nicht mit der Begründung zurückweisen, es belege die Anormalität nicht.
Was nur wenige wissen: Diese Entscheidung fügt sich in eine ständige Rechtsprechung ein. Bereits 2014 hatte der Kassationsgerichtshof entschieden, dass das Gerichtsvollzieherprotokoll ein zulässiges Beweismittel zum Nachweis einer anormalen Störung ist (Civ. 3e, 12. Februar 2014, Nr. 12-29.140). Die vorliegende Entscheidung bestätigt und präzisiert diese Position.
In meiner Praxis bin ich auf Fälle gestoßen, in denen um 23 Uhr oder 6 Uhr morgens erstellte Gerichtsvollzieherprotokolle entscheidend waren, um nächtliche Belästigungen zu beweisen. In Cournon-d'Auvergne beispielsweise hat ein Mieter dank eines Protokolls Recht bekommen, das belegte, dass der Lärm der Lüftungsanlage des Nachbarn nachts 35 dB überschritt, dem gesetzlichen Grenzwert.

