Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 05-10.100 • 2006-04-26 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich die Szene vor: In Villefranche-sur-Mer haben Herr und Frau Dupont gerade eine charmante Villa mit Blick auf die Bucht erworben. Ihr Traum wird zum Albtraum, als ihr Nachbar, Herr Martin, Renovierungsarbeiten durchführt. Monatelang verwandeln Presslufthämmer, Betonmischer und Gerüste ihren Alltag in eine akustische Hölle. Die Belästigungen gehen weit über das hinaus, was man vernünftigerweise ertragen kann. Was tun? Wen belangen? Und vor allem, wer zahlt? Diese Fragen kann sich jeder Eigentümer oder Mieter eines Tages stellen. Die Entscheidung des Kassationshofs vom 26. April 2006 (Nr. 05-10.100) gibt eine entscheidende Antwort: Wenn mehrere Fachleute eine anormale Nachbarschaftsstörung verursachen, wird die Schuld nach der Schwere ihres jeweiligen Verschuldens verteilt. Aber was bedeutet das genau?
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie jeden Tag passiert
Herr X, Eigentümer einer Wohnung in Roquebrune-Cap-Martin, erträgt seit Monaten unerträgliche Belästigungen durch Bauarbeiten bei seinem Nachbarn. Die Wände beben, der Staub dringt überall ein, der Lärm ist unaufhörlich. Er verklagt den Hauptauftragnehmer und den Subunternehmer, die seiner Ansicht nach für die anormale Nachbarschaftsstörung verantwortlich sind (d. h. eine Beeinträchtigung, die über die üblichen Grenzen des Zusammenlebens hinausgeht).
Das erstinstanzliche Gericht weist die Klage teilweise ab. Das Berufungsgericht von Aix-en-Provence verurteilt in einem Urteil vom 9. Juni 2005 den Auftragnehmer und den Subunternehmer gesamtschuldnerisch zur Entschädigung von Herrn X. Der Auftragnehmer ist jedoch der Ansicht, dass der Subunternehmer der einzig wahre Schuldige sei. Er legt Kassationsbeschwerde ein und argumentiert, dass er in die Rechte der Nachbarn eintrete (d. h., er könne sich an den Subunternehmer wenden, um Erstattung des Gezahlten zu verlangen).
Der Kassationshof wird daher mit einer präzisen Frage befasst: Wie verteilt sich im Verhältnis zwischen den Mitverursachern einer anormalen Nachbarschaftsstörung die endgültige Last der Verurteilung?
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationshof stützt sich auf einen grundlegenden Grundsatz: Niemand darf einem anderen eine Störung zufügen, die über die normalen Unannehmlichkeiten der Nachbarschaft hinausgeht. Dieser Grundsatz, obwohl in Artikel 1240 des Code civil verankert (der zur Wiedergutmachung des durch sein Verschulden verursachten Schadens verpflichtet), hat hier eine besondere Tragweite. Die Richter erinnern daran, dass sowohl der Auftragnehmer als auch der Subunternehmer gegenüber Dritten für die von ihnen verursachten anormalen Störungen haften. Mit anderen Worten: Beide Fachleute sind gegenüber dem geschädigten Nachbarn mitverantwortlich.
Was das Gericht jedoch interessiert, ist die interne Verteilung der Schuld zwischen den Mitverursachern. Es stellt klar: „Im Verhältnis zwischen dem Bauunternehmer, der die anormale Störung der Nachbarn verursacht hat, und den anderen Fachleuten, deren Haftung geltend gemacht werden kann, verteilt sich die endgültige Last der Verurteilung als Beitrag zur Schuld nach der Schwere ihres jeweiligen Verschuldens.“ Mit anderen Worten: Nur weil der Hauptauftragnehmer gesamtschuldnerisch verurteilt wurde, muss er die Schuld nicht allein tragen. Er kann gegen den Subunternehmer vorgehen, jedoch nur für den Teil, der dem Verschulden des Subunternehmers entspricht.
Achtung jedoch: Der Auftragnehmer kann keinen Regress (d. h. Erstattung des gesamten Gezahlten) gegen den Subunternehmer nehmen. Er muss zunächst seinen eigenen Haftungsanteil übernehmen. Die Entscheidung stellt klar, dass dieser Regress nur möglich ist „für den Teil der Schuld, dessen endgültige Last er nicht selbst tragen muss“. Was nur wenige wissen: Diese Lösung fügt sich in die Kontinuität der früheren Rechtsprechung zum Schuldbeitrag ein, wird aber speziell auf die anormale Nachbarschaftsstörung angewendet.
Die Argumente der Parteien? Der Auftragnehmer machte geltend, der Subunternehmer sei allein für die Belästigungen verantwortlich, während der Subunternehmer dem Auftragnehmer mangelnde Koordination vorwarf. Das Gericht bestimmt keinen alleinigen Verantwortlichen: Es verweist die Parteien darauf, die Schwere ihres jeweiligen Verschuldens vor dem Tatsachengericht bewerten zu lassen.
Was das für Sie konkret ändert
Für einen Eigentümer, der unter Belästigungen leidet, ist diese Entscheidung beruhigend: Sie bestätigt, dass Sie alle beteiligten Fachleute gesamtschuldnerisch belangen können, ohne selbst bestimmen zu müssen, wer am meisten schuld ist. Sie erhalten eine vollständige Entschädigung, und die Bauunternehmer regeln die endgültige Verteilung unter sich.
Wenn Sie als vermietender Eigentümer in Roquebrune-Cap-Martin sind und Ihre Mieter sich über Bauarbeiten beim Nachbarn beschweren, können Sie sie bei ihren Schritten unterstützen. Anormale Belästigungen begründen einen Anspruch auf Schadensersatz, und die Höhe kann beträchtlich sein: In ähnlichen Fällen wurden für langanhaltende Störungen Entschädigungen zwischen 5.000 und 15.000 € zugesprochen.
Für einen Mieter ist das ebenfalls eine gute Nachricht: Sie werden durch diesen Grundsatz direkt geschützt, selbst wenn die Störung von einem Fachmann verursacht wird.

