Entscheidungsreferenz: cc • N° 90-21.072 • 1992-02-19 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie wohnen in Cholet, in einem ruhigen Haus. Eines Morgens beginnt Ihr Nachbar mit Erweiterungsarbeiten. Wochenlang Lärm von Presslufthämmern, Staub, der Ihren Garten bedeckt, Arbeiter, die die Zufahrt zu Ihrer Garage blockieren. Sie sind verärgert, fragen sich aber: Kann ich wirklich etwas von ihm verlangen? Schließlich sind es nicht meine Arbeiten, und es sind Firmen, die sie ausführen, nicht er direkt.
Genau diese Frage hat der Kassationsgerichtshof 1992 im Urteil Nr. 90-21.072 entschieden. Eine wegweisende Entscheidung, denn sie erinnerte an einen grundlegenden Grundsatz: Niemand darf einem anderen eine ungewöhnliche Nachbarschaftsstörung verursachen, unabhängig davon, ob die Arbeiten vom Eigentümer selbst oder von von ihm beauftragten Firmen durchgeführt werden. Dieser Fall, der aus einem Nachbarschaftsstreit entstand, hat die Konturen der Haftung für Baustellenbelästigungen neu gezeichnet.
Was bedeutet das konkret für Sie als Eigentümer oder Mieter in Angers oder anderswo? Dieser Artikel analysiert diese Entscheidung, erklärt Ihnen Ihre Rechte und gibt Ihnen Handlungsmöglichkeiten, wenn Sie übermäßige Belästigungen erleiden. Lassen Sie nicht zu, dass ein Nachbar ungestraft bleibt, nur weil er nicht selbst den Spaten geschwungen hat.
Der Sachverhalt: Eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Herr Y ist Eigentümer eines Hauses in Cholet. Sein Nachbar, Herr X, beschließt, auf seinem eigenen Grundstück Erweiterungsarbeiten durchführen zu lassen. Er beauftragt ein Maurerunternehmen und andere Gewerke. Über mehrere Monate hinweg erleidet Herr Y erhebliche Belästigungen: lauter Lärm ab 7 Uhr morgens, Staub, der in sein Haus eindringt, Vibrationen, die seine Gartenmauer zum Einsturz bringen, und Arbeiter, die regelmäßig vor seinem Tor parken und es blockieren.
Herr Y ist der Ansicht, dass diese Unannehmlichkeiten das zumutbare Maß überschreiten. Er erhebt daher Klage gegen Herrn X auf Schadensersatz (d.h. Entschädigung für die erlittenen Schäden). Er beruft sich auf die ungewöhnliche Nachbarschaftsstörung, ein im französischen Recht bekannter Grundsatz, der es verbietet, anderen Belästigungen zuzufügen, die über die normalen Nachbarschaftsbeeinträchtigungen hinausgehen.
Das erstinstanzliche Gericht prüft den Fall. Der Richter weist die Klage jedoch ab. Warum? Weil nach seiner Ansicht Herr Y nicht nachgewiesen hat, dass die Arbeiter unter der direkten Leitung von Herrn X standen oder dass Herr X sie persönlich angewiesen hatte. Mit anderen Worten: Der Richter meint, da Herr X die Belästigungen nicht selbst verursacht habe, könne er nicht haftbar gemacht werden. Herr Y legt Berufung ein. Der Fall gelangt bis zum Kassationsgerichtshof, dem höchsten französischen Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Die Argumentation des Gerichts — aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof hebt das Urteil auf (d.h. er annulliert es). Er wirft den Vorinstanzen vor, nicht geprüft zu haben, ob die Tätigkeiten der Firmen nicht zu Belästigungen geführt hätten, die über die normalen Nachbarschaftsbeeinträchtigungen hinausgingen, unabhängig von der Frage, wer die Arbeiter leitete.
Die rechtliche Grundlage dieser Entscheidung ist der Grundsatz, dass niemand einem anderen eine ungewöhnliche Nachbarschaftsstörung verursachen darf. Dieser Grundsatz, obwohl er nicht in einem bestimmten Artikel des Code civil steht, wird von den Gerichten ständig angewandt. Er ist heute in Artikel 1240 des Code civil kodifiziert (der besagt, dass „jede Handlung eines Menschen, die einem anderen einen Schaden zufügt, denjenigen, durch dessen Verschulden sie eingetreten ist, zur Wiedergutmachung verpflichtet“), aber auch und vor allem in Artikel 1253 (Haftung für Sachen, die man unter seiner Obhut hat). Im Nachbarschaftsrecht handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Haftung: Allein die Tatsache, eine ungewöhnliche Störung zu verursachen, begründet Ihre Haftung, selbst wenn Sie kein vorsätzliches Verschulden trifft.
In diesem Fall stellt der Kassationsgerichtshof klar, dass der Eigentümer, der auf seinem Grundstück Arbeiten durchführen lässt, für die durch diese Arbeiten verursachten Belästigungen haftet, selbst wenn er die Arbeiter nicht persönlich geleitet hat. Entscheidend ist nicht, wer den Hammer geschwungen hat, sondern ob die vom Nachbarn erlittenen Belästigungen die normalen Nachbarschaftsbeeinträchtigungen übersteigen. Mit anderen Worten: Sie können sich nicht hinter dem von Ihnen beauftragten Unternehmen verstecken, um Ihrer Haftung zu entgehen. Sie als Eigentümer sind der erste Verantwortliche gegenüber Ihren Nachbarn.
Diese Entscheidung ist weder eine Weiterentwicklung noch eine Kehrtwende: Sie bestätigt eine ständige Rechtsprechung. Sie hat jedoch das Verdienst, an einen entscheidenden Punkt zu erinnern: Die bloße Delegation der Arbeiten an ein Unternehmen entbindet Sie nicht von Ihrer Pflicht, Ihre Nachbarn nicht zu stören.
Was das für Sie konkret ändert
Ob Sie Eigentümer, Vermieter, Mieter, Käufer oder Wohnungseigentümer sind, diese Entscheidung hat unmittelbare praktische Auswirkungen. Nehmen wir ein Beispiel aus Angers: Sie sind Eigentümer einer Wohnung im Stadtzentrum und lassen das Dach erneuern. Sie beauftragen ein Unternehmen. Drei Wochen lang erleiden Ihre Nachbarn unter Ihnen Wassereinbrüche aufgrund einer schlecht verlegten Plane des Unternehmens. Ihr Schaden wird auf 2.500 € Reparaturkosten und 500 € Nutzungsausfall geschätzt. Dank dieser Rechtsprechung können sie diese Beträge direkt von Ihnen fordern, ohne nachweisen zu müssen, dass Sie die Arbeiter persönlich schlecht angewiesen haben. Sie sind verpflichtet, sie zu entschädigen, auch wenn das Unternehmen schuldhaft gehandelt hat.
Für einen Mieter ist dies ein Schutz

