Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 91-16.928 • 1993-02-17 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie wohnen in Prades, in einer ruhigen Wohnsiedlung. Eines Morgens richtet Ihr Nachbar eine Schreinerei in seiner Garage ein. Lärm, Klebstoffgerüche, Kommen und Gehen von Lieferwagen. Sie sind verärgert. Aber das Rathaus sagt Ihnen, dass die Tätigkeit mit dem Bebauungsplan (PLU) vereinbar ist. Was also tun? Reicht die bloße Tatsache, dass Ihr Nachbar die Verwaltungsvorschriften einhält, aus, um Ihren Anspruch auf Schadensersatz auszuschließen?
Diese Frage hat der Kassationsgerichtshof in einem Urteil vom 17. Februar 1993, das noch heute gültig ist, entschieden. Er hat einen klaren Grundsatz aufgestellt: Der Verstoß gegen eine Verwaltungsvorschrift (z. B. eine Baugenehmigung oder eine Teilungserklärung) reicht für sich allein nicht aus, um eine ungewöhnliche Nachbarschaftsstörung zu begründen. Es muss vielmehr nachgewiesen werden, dass die erlittenen Beeinträchtigungen das überschreiten, was man zwischen Nachbarn vernünftigerweise hinnehmen kann.
Kurz gesagt: Nur weil eine Tätigkeit illegal ist, ist sie nicht zwangsläufig eine ersatzfähige Schadensquelle. Und umgekehrt kann eine völlig legale Tätigkeit übermäßige Störungen verursachen. Eine rechtliche Feinheit, die alles verändert, wie wir sehen werden.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Herr X, Eigentümer eines Hauses in Prades, betreibt seit Jahren auf seinem Grundstück eine Lagertätigkeit für Materialien. Das Problem? Seine Tätigkeit greift auf ein Wegerecht (Recht, über das Nachbargrundstück zu gehen, um das eigene Grundstück zu erreichen) über und verursacht Beeinträchtigungen: Lärm, Staub, häufige Lkw-Durchfahrten. Seine Nachbarn, Herr und Frau Y, Eigentümer eines Zweitwohnsitzes in Saint-Cyprien, ertragen diese Unannehmlichkeiten nur schwer. Sie verklagen Herrn X auf Schadensersatz wegen Nachbarschaftsstörungen.
Vor dem Tribunal de grande instance (TGI) von Perpignan haben die Nachbarn Erfolg. Der Richter stellt fest, dass Herr X gegen die Vorschriften des PLU und die Teilungserklärung verstoßen hat. Für das Gericht reicht dieser Verwaltungsverstoß aus, um das Vorliegen einer ungewöhnlichen Störung zu belegen. Herr X wird zur Zahlung von 5.000 € Schadensersatz und zur Einstellung seiner Tätigkeit unter Zwangsgeld (Strafe pro Tag Verspätung) verurteilt.
Herr X legt Berufung ein. Das Berufungsgericht Montpellier bestätigt das Urteil mit der Begründung, dass der Verstoß gegen die Bauvorschriften bereits für sich genommen die ungewöhnliche Störung belege. Herr X legt daraufhin Kassation ein. Er argumentiert, dass die ungewöhnliche Nachbarschaftsstörung ein von der Verwaltungsverletzung zu unterscheidender Begriff sei: Es hätte nachgewiesen werden müssen, dass die Beeinträchtigungen die gewöhnlichen Nachbarschaftsunannehmlichkeiten überstiegen. Der Kassationsgerichtshof gibt ihm recht: Er hebt das Berufungsurteil mit der Begründung auf, dass die Tatsachenrichter das Vorliegen von Störungen allein aus dem Verstoß gegen eine Verwaltungsvorschrift abgeleitet hätten, ohne zu prüfen, ob diese die normalen Nachbarschaftsstörungen überschritten hätten.
Die Argumentation des Gerichts — aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf den allgemeinen Grundsatz der zivilrechtlichen Haftung, der heute in Artikel 1240 des Code civil (früher 1382) kodifiziert ist: „Jede Handlung eines Menschen, die einem anderen einen Schaden zufügt, verpflichtet denjenigen, durch dessen Verschulden er eingetreten ist, zum Ersatz.“ Er fügt jedoch eine wesentliche Präzisierung aus der Theorie der ungewöhnlichen Nachbarschaftsstörungen hinzu: Niemand darf einem anderen eine Störung zufügen, die die normalen Nachbarschaftsunannehmlichkeiten übersteigt.
Mit anderen Worten: Um Schadensersatz zu erhalten, reicht es nicht aus, nachzuweisen, dass Ihr Nachbar gegen eine Vorschrift verstoßen hat (Baugenehmigung, Bebauungsplan, Teilungserklärung usw.). Es muss vielmehr dargelegt werden, dass die konkreten Beeinträchtigungen, die Sie erleiden (Lärm, Gerüche, Einsicht usw.), ungewöhnlich sind, d. h., dass sie das überschreiten, was man in einer gewöhnlichen Nachbarschaft vernünftigerweise erwarten kann.
Was nur wenige wissen: Der Verstoß gegen eine Verwaltungsvorschrift kann eine Vermutung (Indiz) für eine Störung darstellen, aber keinen automatischen Beweis. Die Richter müssen die Tatsachen prüfen: Intensität, Dauer, Häufigkeit der Beeinträchtigungen usw. In dem Fall hatte das Berufungsgericht diese Analyse unterlassen. Der Kassationsgerichtshof wirft ihm vor, „das Vorliegen von Störungen allein aus dem Verstoß gegen eine Verwaltungsvorschrift abgeleitet zu haben, ohne zu prüfen, ob diese die normalen Nachbarschaftsstörungen überschritten hätten“.
Vorsicht jedoch: Dieses Urteil bedeutet nicht, dass der Verwaltungsverstoß bedeutungslos ist. Er kann ein Element unter anderen sein. Aber er entbindet den Richter nicht von einer konkreten Bewertung der Störung. Es ist eine Bestätigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes: Nicht jede Abweichung von der Regel ist zwangsläufig schädlich.
Was das für Sie konkret ändert
Für einen vermietenden Eigentümer: Wenn Ihr Mieter sich über Beeinträchtigungen durch einen Nachbarn beschwert, können Sie sich nicht darauf beschränken, darauf hinzuweisen, dass dieser gegen die Teilungserklärung verstößt. Sie müssen Beweise für die erlittenen Störungen sammeln: gerichtliche Feststellungen, Zeugenaussagen, Lärmmessungen und

