Referenzentscheidung: cc • Nr. 66-11.929 • 1967-12-06 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie wohnen in einem hübschen Haus in Valognes, im Département Manche, mit einem Garten, in dem Sie sonntags gerne lesen. Seit einigen Jahren hat sich ein benachbartes Sägewerk vergrößert. Der Lärm der Sägen, der beißende Rauch, das Licht der Scheinwerfer in der Nacht... Ihr Alltag wird zur Hölle. Sie klopfen an alle Türen, aber die Fabrik antwortet, sie habe das Recht, ihre Tätigkeit auszuüben. Was tun? Diese Frage stellen mir jedes Jahr Dutzende von Eigentümern und Mietern in meiner Kanzlei.
Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs vom 6. Dezember 1967 (Nr. 66-11.929) gibt eine klare Antwort: Wenn die Beeinträchtigungen eine bestimmte Schwelle überschreiten, kann selbst eine legale industrielle Tätigkeit sanktioniert werden. Die Richter befanden, dass der Lärm, der Rauch und das Licht, die von einem Sägewerk ausgingen und Tag und Nacht ununterbrochen andauerten, anormale Nachbarschaftsstörungen darstellten, die eine Entschädigung rechtfertigen.
Was aber ist genau eine „anormale“ Störung? Wie beweist man, dass sie die „gewöhnlichen Unannehmlichkeiten“ übersteigt? Und vor allem, wie erhält man Wiedergutmachung? Tauchen wir ein in diese grundlegende Rechtsprechung, die noch heute die Gerichte von Cherbourg bis Coutances leitet.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Herr und Frau D. sind Eigentümer ihres Hauses in Valognes, unweit eines von Herrn X. betriebenen Sägewerks. Seit Jahren war die Fabrik in Betrieb, aber ab 1960 intensivierte sich die Tätigkeit: neue Anlagen, durchgehende Arbeit Tag und Nacht, verstärkte Lagerung. Ergebnis: ohrenbetäubender Lärm, dichter Rauch und ständig eingeschaltete Scheinwerfer, die ihr Schlafzimmer erhellen.
Die Eheleute D. erheben Klage auf Schadensersatz. Das Tribunal de grande instance von Coutances gibt ihnen in erster Instanz recht und verurteilt den Eigentümer des Sägewerks zu Schadensersatz und zur Ergreifung von Maßnahmen zur Minderung der Beeinträchtigungen. Herr X. legt Berufung ein, aber das Berufungsgericht von Caen bestätigt das Urteil.
Der Fall gelangt daraufhin vor den Kassationsgerichtshof. Der Eigentümer des Sägewerks argumentiert, seine Tätigkeit sei legal, er habe die Normen eingehalten und die Beeinträchtigungen seien für eine industrielle Nachbarschaft normal. Doch das oberste Gericht weist seine Revision zurück und stellt fest, dass die Tatsachenrichter ihre Entscheidung „rechtmäßig begründet“ hätten, indem sie anormale Nachbarschaftsstörungen festgestellt hätten.
Die Begründung des Gerichts – im Einzelnen
Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf den allgemeinen Grundsatz der zivilrechtlichen Haftung für anormale Nachbarschaftsstörungen, der auf Artikel 1240 des Code civil (ehemals 1382) beruht, der bestimmt: „Jede Handlung eines Menschen, die einem anderen einen Schaden zufügt, verpflichtet denjenigen, durch dessen Verschulden sie eingetreten ist, zum Ersatz.“ Im Nachbarschaftsrecht wurde dieser Grundsatz durch die Rechtsprechung präzisiert: Niemand darf seinem Nachbarn eine Störung verursachen, die die normalen Unannehmlichkeiten der Nachbarschaft übersteigt.
In diesem Fall stellt der Gerichtshof fest, dass Lärm, Rauch und Licht „mit der ständigen Entwicklung dieser Fabrik, die nun ununterbrochen arbeitete, zugenommen haben und die Nachbarn einer permanenten Aggression Tag und Nacht aussetzten“. Diese Beeinträchtigungen übersteigen aufgrund ihrer Intensität und Dauer das, was ein Nachbar vernünftigerweise zu dulden hat. Mit anderen Worten: Selbst wenn eine Tätigkeit legal ist, kann sie rechtswidrig werden, wenn sie einen übermäßigen Schaden verursacht.
Was nur wenige wissen: Der Kassationsgerichtshof begnügt sich nicht mit der Feststellung des Vorliegens von Beeinträchtigungen; er verlangt, dass sie „anormal“ sind. Die Anormalität wird in concreto beurteilt, d.h. nach den örtlichen Gegebenheiten, der Dauer, der Intensität und der Empfindlichkeit des Opfers. Hier wurden die ununterbrochene Nachtarbeit, der Rauch und das Licht als unerträglich angesehen.
Die Tatsachenrichter konnten daher ohne Widerspruch feststellen, dass der Rauch eine anormale Störung darstellte, die dazu beitrug, das Leben der Eheleute D. unerträglich zu machen. Der Kassationsgerichtshof bestätigt diese Begründung und weist das Argument des Sägewerkseigentümers zurück, das Berufungsgericht habe seine Entscheidung nicht ausreichend begründet.
Was das für Sie konkret bedeutet
Diese Entscheidung von 1967 bleibt ein wesentlicher Referenzfall für alle Nachbarschaftsstreitigkeiten, ob Sie Eigentümer, Mieter oder Betreiber sind. Hier ist, was sie konkret bedeutet.
Für den Eigentümer oder Mieter, der unter Beeinträchtigungen leidet: Sie können Schadensersatz verlangen, wenn Sie nachweisen, dass die Störungen die normalen Unannehmlichkeiten der Nachbarschaft übersteigen. Beispielsweise ist gelegentlicher Sägewerkslärm am Tag tolerierbar; ein ununterbrochener Lärm Tag und Nacht, verstärkt durch Rauch und Licht, ist jedoch anormal. Sie können Schadensersatz und Maßnahmen zur Beseitigung der Störungen verlangen (Schallschutz, zeitliche Beschränkungen usw.).
Für den Eigentümer oder Betreiber einer Tätigkeit: Sie sind nicht vor einer Klage gefeit, selbst wenn Ihre Tätigkeit legal und normgerecht ist. Das Beispiel des Sägewerks zeigt: Allein die Ausweitung der Tätigkeit kann eine anormale Störung begründen. Wenn Sie in dieser Situation sind, sollten Sie vorbeugen: eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen, mit den Nachbarn sprechen und wenn möglich die Beeinträchtigungen an der Quelle reduzieren. In meiner Praxis habe ich

