Referenzentscheidung: cc • N° 02-12.873 • 2003-09-24 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer eines Hauses in Septèmes-les-Vallons und entscheiden sich, einen Anbau zu errichten. Die Arbeiten beginnen, aber sehr bald beschweren sich Ihre Nachbarn über Beeinträchtigungen: Lärm, Staub, Vibrationen… Es entstehen Risse in ihren Wänden. Sie verklagen Sie wegen außergewöhnlicher Nachbarschaftsbeeinträchtigungen. Sie werden zur Entschädigung verurteilt. Aber Sie haben die Arbeiten nicht selbst durchgeführt: Sie haben die Baustelle einem Unternehmen anvertraut. Können Sie sich gegen dieses wenden, um die gezahlten Beträge zurückzuerhalten? Und auf welcher Grundlage?
Diese Frage hat der Kassationshof in einem Urteil vom 24. September 2003 (Nr. 02-12.873) entschieden. Er bejaht dies und stellt insbesondere klar, dass der Bauherr, um gegen die Bauunternehmer vorzugehen, kein Verschulden ihrerseits nachweisen muss. Er kann sich einfach auf die Theorie der außergewöhnlichen Nachbarschaftsbeeinträchtigungen berufen, die eine verschuldensunabhängige Haftung darstellt. Mit anderen Worten: Sobald die Arbeiten eine außergewöhnliche Schädigung der Nachbarschaft verursacht haben, ist der Bauunternehmer verpflichtet, dem Bauherrn, der die Opfer bereits entschädigt hat, die Kosten zu erstatten.
Aber Vorsicht: Diese Lösung ist nicht selbstverständlich. Rechtlich haftet der Bauherr gegenüber den Nachbarn aufgrund der durch die Arbeiten verursachten Beeinträchtigungen verschuldensunabhängig. Sein Rückgriff gegen den Bauunternehmer ist jedoch heikler, da er eine solide rechtliche Grundlage finden muss. Das Urteil vom 24. September 2003 beseitigt diese Schwierigkeit, indem es einen Regressanspruch im Wege der Legalzession auf der Grundlage der außergewöhnlichen Nachbarschaftsbeeinträchtigungen ohne Verschuldenserfordernis zulässt. Eine Entscheidung, die das Leben von Eigentümern, Vermietern oder Bauträgern erheblich vereinfacht.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Ein Bauträger, nennen wir ihn Herrn X, beschließt, ein Bauprogramm für Wohnungen in Septèmes-les-Vallons zu starten. Er beauftragt ein Generalunternehmen mit den Arbeiten, das einen Teil der Baustelle an einen Subunternehmer vergibt. Sehr bald leiden die Anwohner der benachbarten Gebäude unter Beeinträchtigungen: Vibrationen, Staub, Lärmbelästigung und vor allem materielle Schäden (Risse, Setzungen). Mehrere Nachbarn verklagen Herrn X vor dem Tribunal de grande instance von Marseille auf Schadensersatz aufgrund außergewöhnlicher Nachbarschaftsbeeinträchtigungen. Das Gericht gibt ihren Klagen statt, und Herr X wird zur Zahlung von Entschädigungen verurteilt.
Herr X zahlt die Nachbarn, ist jedoch der Ansicht, dass der eigentliche Verantwortliche das von ihm beauftragte Unternehmen ist. Er verklagt daher seinerseits den Hauptunternehmer und dessen Subunternehmer sowie deren Versicherer auf Rückerstattung der gezahlten Beträge. Er beruft sich auf einen Regressanspruch im Wege der Legalzession: Er tritt in die Rechte der geschädigten Nachbarn ein, in Höhe der geleisteten Zahlungen. Dazu muss er nachweisen, dass die Bauunternehmer für die von den Nachbarn erlittenen Beeinträchtigungen verantwortlich sind. Aber auf welcher Grundlage? Er kann sich nicht auf seine eigene vertragliche Haftung berufen, da er keinen Vertrag mit den Nachbarn hat. Er beruft sich daher auf die Theorie der außergewöhnlichen Nachbarschaftsbeeinträchtigungen, die eine verschuldensunabhängige Haftung darstellt.
Die Bauunternehmer wehren sich. Sie behaupten, dass die außergewöhnliche Nachbarschaftsbeeinträchtigung nicht im Rahmen eines Regressanspruchs im Wege der Legalzession geltend gemacht werden könne, da es sich um eine verschuldensunabhängige Haftung handele, die nicht übertragbar sei. Der Fall gelangt bis zum Berufungsgericht von Aix-en-Provence und dann zum Kassationshof.
Das Berufungsgericht von Aix-en-Provence gibt Herrn X recht: Es stellt fest, dass der Bauherr, der in die Rechte der geschädigten Nachbarn in Höhe der geleisteten Zahlungen eintritt, berechtigt ist, gegen die Bauunternehmer und deren Versicherer auf der Grundlage des Grundsatzes des Verbots außergewöhnlicher Nachbarschaftsbeeinträchtigungen vorzugehen. Die Bauunternehmer legen Kassation ein.
Die Begründung des Gerichts — entschlüsselt
Der Kassationshof weist die Kassation mit einem sehr klaren Urteil zurück und bestätigt die Entscheidung des Berufungsgerichts. Er führt aus: „Ein Berufungsgericht, das feststellt, dass ein Bauherr, der Arbeiten hat durchführen lassen, die Schäden bei Bewohnern benachbarter Gebäude verursacht haben, diese entschädigt hat, stellt zu Recht fest, dass dieser Bauherr, der in die Rechte der geschädigten Nachbarn in Höhe der geleisteten Zahlungen eintritt, berechtigt ist, gegen die Bauunternehmer und deren Versicherer auf der Grundlage des Grundsatzes des Verbots außergewöhnlicher Nachbarschaftsbeeinträchtigungen vorzugehen, der keinen Nachweis eines Verschuldens erfordert.“
Klar gesagt: Der Gerichtshof bestätigt den folgenden Mechanismus: Wenn der Bauherr die Nachbarn aufgrund der durch die Arbeiten verursachten außergewöhnlichen Beeinträchtigungen bezahlt, tritt er in die Rechte dieser Nachbarn ein. Er kann daher den Regressanspruch geltend machen, ohne ein Verschulden der Bauunternehmer nachweisen zu müssen. Dies vereinfacht die Rechtslage für Bauherren erheblich.

