Entscheidungsreferenz: cc • N° 67-92.591 • 1968-06-19 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind gerade in eine schöne Wohnung in Boulogne-Billancourt gezogen, ruhig und gut gelegen. Aber jede Nacht weckt Sie das Bellen des Hundes Ihres Nachbarn. Sie sprechen ihn an, er zuckt mit den Schultern. Was tun? Vor Gericht gehen? Die Polizei rufen? Diese Frage stellen sich jedes Jahr Hunderte von Eigentümern und Mietern. Die Antwort findet sich in einem Urteil des Kassationsgerichts vom 19. Juni 1968, das die Rolle des Präfekten bei Nachbarschaftsstörungen beleuchtet.
Im vorliegenden Fall hatte der Präfekt des Départements Bas-Rhin eine Verfügung erlassen, um das Bellen eines Hundes in Straßburg zu unterbinden. Der Gerichtshof bestätigte sein Vorgehen und stellte klar, dass der Präfekt die Befugnisse der Gemeindepolizei in Bezug auf die öffentliche Ruhe ausüben kann. Aber Vorsicht: Diese Entscheidung gibt den Behörden keinen Freibrief. Sie legt einen genauen Rahmen fest, den wir nun entschlüsseln werden.
Sind Sie Eigentümer eines lauten Hundes oder Opfer eines Nachbarn, der sein Tier nicht im Griff hat? Dieser Artikel erklärt Ihnen Ihre Rechte, die möglichen Rechtsmittel und die Fallstricke, die Sie vermeiden sollten, mit konkreten Beispielen aus Versailles oder anderswo. Kein Fachjargon: nur praktisches Recht.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Wir befinden uns in Straßburg in den 1960er Jahren. Ein gewisser Herr L., Eigentümer eines Hundes, lässt sein Tier ununterbrochen bellen und stört damit die Ruhe der Nachbarschaft. Verärgert beschweren sich die Nachbarn bei der Stadtverwaltung. Der Präfekt des Départements Bas-Rhin, der in dieser Gemeinde für die Gemeindepolizei zuständig ist, erlässt daraufhin eine Verfügung, die Hundehalter verpflichtet, alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die Tiere die Nachbarschaft durch ihr Bellen stören.
Herr L. ficht diese Verfügung vor dem Verwaltungsgericht und dann in der Berufung an. Er argumentiert, der Präfekt habe seine Befugnisse überschritten und in seine Freiheit, einen Hund zu besitzen, eingegriffen. Das Berufungsgericht weist seine Klage ab, und der Fall gelangt bis zum Kassationsgericht.
Am 19. Juni 1968 weist das Kassationsgericht die Revision von Herrn L. zurück. Es bestätigt, dass der Präfekt, der im Rahmen der Verordnung vom 1. September 1945 und des Dekrets vom 30. April 1946 handelt, berechtigt ist, Maßnahmen zur Wahrung der öffentlichen Ruhe zu ergreifen. Im vorliegenden Fall stellte das Bellen eine offensichtliche Störung dar, und die Verfügung war verhältnismäßig.
Die Begründung des Gerichts – entschlüsselt
Das Kassationsgericht stützt sich auf zwei Texte: die Verordnung Nr. 45-1968 vom 1. September 1945 (betreffend die Gemeindepolizei) und das Dekret Nr. 46-862 vom 30. April 1946 (Festlegung der Zuständigkeiten des Präfekten). Es stellt klar, dass der Präfekt des Départements Bas-Rhin in Straßburg die Befugnisse der Gemeindepolizei in Bezug auf die öffentliche Ruhe ausübt. Das bedeutet, dass er, wie der Bürgermeister anderswo, Verfügungen erlassen kann, um Störungen zu verhindern oder zu unterbinden.
Aber Vorsicht: Diese Befugnis ist nicht absolut. Sie muss unter Wahrung der individuellen Freiheiten ausgeübt werden. Im vorliegenden Fall hat der Präfekt nicht die Haltung von Hunden verboten, sondern lediglich Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Belästigungen auferlegt. Der Gerichtshof hält diese Maßnahme für verhältnismäßig: Das Bellen war ununterbrochen und störte die Nachbarschaft tatsächlich.
Diese Argumentation fügt sich in eine ständige Rechtsprechung ein: Eine anormale Nachbarschaftsstörung (Lärmbelästigung, Geruch usw.) kann ein Eingreifen der öffentlichen Hand rechtfertigen. Die Richter prüfen stets, ob die Belästigung die normalen Unannehmlichkeiten des Nachbarschaftslebens übersteigt (Artikel 1240 des Code civil). Hier: ununterbrochenes nächtliches Bellen – ja. Ein Hund, der ein paar Minuten am Tag bellt – nein.
Was das für Sie konkret bedeutet
Für den Eigentümer eines lauten Hundes: Sie müssen alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass Ihr Tier die Nachbarschaft stört. Das kann von einer Hundeerziehung bis zu angepassten Ausgehzeiten reichen. Wenn Sie nichts unternehmen, kann der Präfekt (oder der Bürgermeister) Ihnen Maßnahmen auferlegen oder Sie sogar mit einem Bußgeld belegen. In Versailles könnte eine gemeindliche Verfügung bei Wiederholung ein Bußgeld von 450 € kosten.
Für das Opfer der Belästigung: Sie können die Vorfälle bei der Stadtverwaltung oder der Präfektur melden. Hält die Situation an, haben Sie mehrere Rechtsmittel: Schlichtung (kostenlos), Strafanzeige (Störung der öffentlichen Ordnung) oder Klage wegen anormaler Nachbarschaftsstörung. Schadensersatz kann nach der Rechtsprechung bis zu 1.500 € für sechs Monate Belästigung betragen.
Für den Mieter: Wenn Ihr Nachbar Mieter ist, wenden Sie sich an dessen Vermieter. Dieser kann verpflichtet sein, die Störung zu unterbinden, andernfalls droht ihm eine gesamtschuldnerische Verurteilung. Wenn Sie Mieter sind und Ihr Hund stört, kann Ihr Mietvertrag wegen Beeinträchtigung des Wohngebrauchs gekündigt werden.
Vier Tipps, um solche Streitigkeiten zu vermeiden
- Informieren Sie sich vor der Anschaffung eines Hundes über die Nachbarschaft: Wenn Sie in einer Wohnung in Boulogne-Billancourt wohnen, bevorzugen Sie eine ruhige Rasse und planen Sie regelmäßige Spaziergänge, um Langeweile und Bellen zu vermeiden.
- Installieren Sie ein Anti-Bell-Gerät: Ein Sprüh- oder Ultraschallhalsband kann das Bellen in zwei Wochen um 70 % reduzieren. Kosten: 50 bis 100 €, weit weniger als ein Prozess.
- Bei Beschwerden zunächst das Gespräch suchen: 80 % der Nachbarschaftsstreitigkeiten werden gütlich beigelegt. Schlagen Sie ein Treffen mit dem Nachbarn vor, gegebenenfalls in Anwesenheit eines Mediators (in manchen Rathäusern kostenlos).
- Beweise sichern: Tonaufnahmen (mit Datum), schriftliche Zeugenaussagen, Eintragung ins Polizeiprotokoll. Ohne Beweise ist es schwer, einen Richter zu überzeugen.

