Entscheidungsreferenz: cc • N° 89-14.625 • 1991-07-09 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sitzen gemütlich in Ihrem Wohnzimmer in Pont-Saint-Esprit, bereit, die 20-Uhr-Nachrichten zu sehen. Aber der Bildschirm zeigt nur Schnee und Störungen. Seit die Stadt ein gehobenes Wohngebäude direkt nebenan gebaut hat, empfängt Ihr Fernseher nichts mehr. Sie kontaktieren den Bauträger, der Sie an die Stadtverwaltung verweist. Die Stadtverwaltung sagt, das sei nicht ihre Sache. An wen wenden Sie sich?
Diese Frage, die sich jedes Jahr Hunderte von Eigentümern und Mietern stellen, betrifft einen grundlegenden Punkt des Rechts: Sind die ordentlichen Gerichte für alle Nachbarschaftsstörungen zuständig? Die Antwort ist nein, wie der Kassationsgerichtshof in einem Urteil vom 9. Juli 1991 klargestellt hat.
In diesem Fall beschwerten sich Anwohner der Region Nîmes darüber, dass sie aufgrund des Baus von Hochhäusern keine Fernsehsendungen mehr richtig empfangen konnten. Das oberste Gericht entschied jedoch, dass der Rechtsstreit nicht vor die ordentliche Gerichtsbarkeit, sondern vor die Verwaltungsgerichtsbarkeit gehört, da die Beeinträchtigungen mit einer öffentlichen Einrichtung zusammenhingen. Analyse.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Die Geschichte beginnt in Bagnols-sur-Cèze, wo ein großes regionales Bauprogramm für Hochhäuser gestartet wurde. Damit die Bewohner weiterhin fernsehen konnten, musste die öffentliche Körperschaft eine öffentliche Einrichtung auf öffentlichem Grund installieren: eine Gemeinschaftsantenne oder einen Umsetzer. Trotz dieser Einrichtung hatten einige Anwohner, wie Herr X, ein Eigentümer in Pont-Saint-Esprit, weiterhin Störungen.
Herr X und andere Bewohner verklagten daraufhin die Bauherren der Gebäude vor dem Tribunal de grande instance von Nîmes und forderten die Erstattung der Kosten, die sie zur Behebung der Beeinträchtigungen aufgewendet hatten (Installation zusätzlicher Antennen, Kabelabonnements usw.). Ihr Argument: Diese Nachbarschaftsstörungen (Artikel 1240 des Code civil, der zum Schadensersatz bei Verschulden verpflichtet) rechtfertigen eine Entschädigung durch die Bauherren, die für die Gebäude verantwortlich sind.
Die Bauherren bestritten die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts. Ihrer Ansicht nach rührten die Störungen von der Errichtung öffentlicher Bauwerke (der Hochhäuser) und der von der öffentlichen Hand bereitgestellten öffentlichen Fernseheinrichtung her. Rechtsstreitigkeiten über öffentliche Bauwerke fallen jedoch gemäß dem Grundsatz der Trennung von Verwaltungs- und Justizbehörden (Gesetz vom 16.-24. August 1790) in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
Das Tribunal de grande instance erklärte sich für zuständig, aber das Berufungsgericht von Nîmes hob dieses Urteil auf, gefolgt vom Kassationsgerichtshof, der die Unzuständigkeit der ordentlichen Gerichte bestätigte.
Die Begründung des Gerichts — aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof musste eine Vorfrage klären: Welcher Art sind die erlittenen Beeinträchtigungen? Handelt es sich um eine gewöhnliche Nachbarschaftsstörung (Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit) oder um einen Schaden im Zusammenhang mit einem öffentlichen Bauwerk (Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit)?
Zur Beantwortung untersuchten die Richter die Ursache der Störungen. Sie stellten fest, dass die Hochhäuser Teil eines großen regionalen Programms waren und die öffentliche Körperschaft eine öffentliche Einrichtung auf öffentlichem Grund installieren musste, um den Fernsehempfang zu gewährleisten. Mit anderen Worten: Die Störung rührte nicht von einer privaten Handlung her (wie ein Nachbar, der einen Anbau errichtet), sondern von der Errichtung öffentlicher Bauwerke.
Daher konnte das Berufungsgericht feststellen, dass „die Störungen des Fernsehempfangs, die auf die Durchführung eines großen regionalen Bauprogramms für Hochhäuser zurückzuführen sind, das die Einrichtung einer öffentlichen Einrichtung auf öffentlichem Grund für das Fernsehen erforderlich macht, keine Nachbarschaftsstörungen darstellen, sondern mit der Errichtung öffentlicher Bauwerke zusammenhängen“. Diese Formulierung, die vom Kassationsgerichtshof übernommen wurde, bedeutet, dass der Rechtsstreit nicht dem allgemeinen Recht der außergewöhnlichen Nachbarschaftsstörungen unterliegt.
Es handelt sich nicht um eine Rechtsprechungsänderung, sondern um eine klassische Anwendung des Grundsatzes der Zuständigkeitsverteilung zwischen den beiden Gerichtsbarkeiten. Die Entscheidung bestätigt, dass bei einem Schaden, der durch ein öffentliches Bauwerk oder im Zusammenhang mit öffentlichen Arbeiten verursacht wird, allein das Verwaltungsgericht zuständig ist, selbst wenn der Schaden einer Nachbarschaftsstörung ähnelt.
Die Argumente der Parteien: Die Anwohner beriefen sich auf Artikel 1240 des Code civil und die Theorie der außergewöhnlichen Nachbarschaftsstörungen (die kein Verschulden, sondern nur einen außergewöhnlichen Schaden voraussetzt). Die Bauherren hingegen argumentierten, dass die Ursache der Störung das öffentliche Bauwerk sei und der Rechtsstreit daher vor das Verwaltungsgericht gehöre. Der Gerichtshof gab den Bauherren recht.
Was das für Sie konkret bedeutet
Diese Entscheidung hat erhebliche praktische Auswirkungen für Eigentümer, Mieter und Wohnungseigentümer.
Wenn Sie vermietender Eigentümer in Pont-Saint-Esprit sind: Sie vermieten eine Wohnung, deren Aussicht durch ein öffentliches Gebäude (z. B. eine Schule, eine Turnhalle) beeinträchtigt wird. Sie können den Nachbarn nicht wegen außergewöhnlicher Nachbarschaftsstörung vor dem ordentlichen Gericht verklagen. Sie müssen sich an das Verwaltungsgericht wenden und einen Schaden im Zusammenhang mit dem öffentlichen Bauwerk geltend machen. Frist: 2 Monate ab der Entscheidung der Verwaltung. Kosten: Anwaltskosten, aber die Erfolgsaussichten sind real, wenn der Schaden außergewöhnlich ist.
Wenn Sie Mieter in Bagnols-sur-Cèze sind: Sie leiden unter Lärmbelästigung durch einen öffentlichen Stromtransformator. Auch hier gilt: Zuständig ist das Verwaltungsgericht, nicht das ordentliche Gericht. Sie müssen nachweisen, dass der Schaden die zumutbaren Grenzen überschreitet (außergewöhnlich ist).
Wenn Sie Wohnungseigentümer sind: Ihre Eigentümergemeinschaft kann die öffentliche Hand vor dem Verwaltungsgericht verklagen, wenn ein öffentliches Bauwerk (z. B. ein Parkplatz) den Wert der Wohnungen mindert. Aber Vorsicht: Die Klage muss innerhalb von 2 Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung der öffentlichen Hand erhoben werden.
Zusammenfassend: Wenn die Störung von einem öffentlichen Bauwerk oder einer öffentlichen Einrichtung ausgeht, ist der Weg zum Verwaltungsgericht der richtige. Bei privaten Nachbarn bleibt das ordentliche Gericht zuständig.

