Entscheidungsreferenz: cc • N° 64-12.159 • 1966-01-12 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer einer Wohnung in Vénissieux, im Lyoner Vorort. Seit Monaten macht Ihnen der Lärm der benachbarten Baustelle das Leben unmöglich. Sie reichen Klage beim Gericht ein, das ein gerichtliches Sachverständigengutachten anordnet. Der Sachverständige kommt zu dem Schluss, dass die Belästigungen über die normalen Unannehmlichkeiten der Nachbarschaft hinausgehen. Aber der Richter, ohne die Tatsachen zu bestreiten, ist der Ansicht, dass Ihr Schaden nicht schwerwiegend genug ist... und weist Ihre Klage ab. Frustrierend, nicht wahr? Genau diese Art von Situation hat der Kassationsgerichtshof in diesem Urteil vom 12. Januar 1966 entschieden.
Aber was ändert das konkret für Sie? Diese Entscheidung legt einen grundlegenden Grundsatz fest: Der Tatrichter (derjenige, der den Fall in erster Instanz oder in der Berufung prüft) würdigt die Tragweite der Feststellungen eines Sachverständigen frei, darf sie aber nicht verfälschen. Mit anderen Worten: Wenn der Sachverständige sagt, dass der Lärm nachts 50 Dezibel übersteigt, kann der Richter nicht behaupten, dass es keinen Lärm gibt. Andererseits kann er entscheiden, dass 50 Dezibel nicht ausreichen, um eine anormale Nachbarschaftsstörung zu begründen.
Was nur wenige wissen, ist, dass diese Beurteilungsfreiheit ein zweischneidiges Schwert ist. Einerseits erlaubt sie dem Richter, nicht an ein anfechtbares Sachverständigengutachten gebunden zu sein. Andererseits setzt sie die Parteien überraschenden Entscheidungen aus, wenn der Sachverständige nicht genau genug war. In diesem Artikel werden wir diese fast 60 Jahre alte, aber immer noch aktuelle Entscheidung analysieren und sehen, wie sie konkret auf Ihre Nachbarschaftsstreitigkeiten anwendbar ist.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie jeden Tag vorkommt
Der Fall betrifft einen gewissen Herrn Nicolai gegen die Gesellschaft des Kinos „Le Grolée“, dessen Betrieb an sein Grundstück angrenzt. Herr Nicolai wohnt in Lyon (im Zuständigkeitsbereich des Berufungsgerichts Lyon). Er erleidet Nachbarschaftsstörungen (Lärm, Belästigungen) durch den Betrieb des Kinos. Er verklagt die Gesellschaft auf Schadensersatz (materieller und immaterieller Schaden).
Das Gericht ordnet ein gerichtliches Sachverständigengutachten an, um das Ausmaß der Belästigungen zu messen. Der Sachverständige legt einen Bericht vor, der zu dem Schluss kommt, dass eine Belästigung vorliegt, „die der Nachbar nicht zu ertragen braucht“. Mit anderen Worten: Nach Ansicht des Sachverständigen überschreiten die Störungen die gewöhnlichen Nachbarschaftspflichten (sogenannte „anormale Störungen“).
Das Berufungsgericht Lyon, das mit dem Fall befasst ist, erlässt am 26. Oktober 1963 ein Urteil. Es stellt fest, dass der von Herrn Nicolai erlittene Schaden das Maß der gewöhnlichen Nachbarschaftspflichten nicht übersteigt. Mit anderen Worten: Es ist der Ansicht, dass die Belästigungen in einem städtischen Viertel normal sind. Es weist daher die Klage von Herrn Nicolai ab.
Herr Nicolai legt Kassationsbeschwerde ein. Er wirft dem Berufungsgericht vor, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen entstellt zu haben. Seiner Ansicht nach hatte der Sachverständige eindeutig festgestellt, dass die Belästigung anormal war, und die Richter hätten das Gegenteil nicht behaupten können, ohne den Bericht zu entstellen.
Der Kassationsgerichtshof (Zivilkammer) wird entscheiden. Er erinnert daran, dass die Tatrichter die Tragweite der Feststellungen eines Sachverständigen souverän würdigen, sie aber nicht entstellen (d.h. willentlich verfälschen) dürfen. Im vorliegenden Fall: Hat das Berufungsgericht den Bericht entstellt? Der Kassationsgerichtshof prüft das Urteil: Er stellt fest, dass die Berufungsrichter sich auf die Feststellungen des Sachverständigen gestützt, daraus aber eine andere rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben. Dies fällt jedoch in ihre souveräne Beurteilungsbefugnis. Die Kassationsbeschwerde wird daher zurückgewiesen.
Die Begründung des Gerichts — aufgeschlüsselt
Die rechtliche Grundlage dieses Urteils ist Artikel 1240 des Code civil (ehemals 1382), der bestimmt: „Jede Handlung eines Menschen, die einem anderen einen Schaden verursacht, verpflichtet denjenigen, durch dessen Verschulden sie eingetreten ist, zum Ersatz.“ Im Bereich der Nachbarschaftsstörungen besteht das Verschulden in der Überschreitung der normalen Nachbarschaftsbeeinträchtigungen. Dies wird als Theorie der anormalen Nachbarschaftsstörungen bezeichnet.
In diesem Fall lautet die zentrale Frage: Wer entscheidet, ob eine Störung anormal ist? Der Sachverständige oder der Richter? Das Urteil antwortet klar: Der Richter entscheidet auf der Grundlage der technischen Feststellungen des Sachverständigen, darf diese aber nicht verfälschen. Mit anderen Worten: Der Richter kann nicht sagen, dass der Sachverständige 50 Dezibel gemessen hat, wenn der Sachverständige 60 gemessen hat. Er kann jedoch der Ansicht sein, dass 60 Dezibel in einem Geschäftsviertel eine normale Beeinträchtigung darstellt.
Diese Begründung fügt sich in eine ständige Rechtsprechung ein. Der Kassationsgerichtshof

