Referenzentscheidung: cc • N° 14-18.297 • 2015-09-10 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor, Sie sind Eigentümer einer schönen Wohnung in Cannes mit Meerblick. Sie haben vor dem Kauf alles geprüft: den Zustand der Wände, die Sanitäranlagen, die Elektrik. Doch sechs Monate nach dem Einzug treten plötzlich Risse in den tragenden Wänden auf. Ein Gutachter stellt einen Gründungsmangel aus der Bauzeit fest, der bei Ihrer Besichtigung unsichtbar war. Sie haben eine Hausratversicherung und glauben, abgesichert zu sein. Aber ist das wirklich der Fall?
Diese Situation begegnet mir regelmäßig in meiner Kanzlei im Bezirk Grasse, sei es in Cannes, Antibes oder in den Bergdörfern des Hinterlandes. Eigentümer, Mieter oder auch Immobilienfachleute stellen sich oft dieselbe Frage: Deckt meine Versicherung Probleme, die auf versteckte Mängel (bei Erwerb unsichtbare Mängel) zurückgehen?
Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs vom 10. September 2015 gibt eine klare, aber überraschende Antwort. Sie erinnert an eine grundlegende Regel des Versicherungsrechts, die viele nicht kennen, mit konkreten Folgen für Ihr Vermögen. Ohne zu viel zu verraten: Diese Entscheidung könnte Ihre Sicht auf Ihre Versicherungsverträge verändern.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Nehmen wir das Beispiel von Herrn Martin, wie ich ihn nenne, um die Anonymität zu wahren, dessen Fall jedoch vielen meiner Mandate ähnelt. Herr Martin, wohnhaft in der Nähe von Antibes, hatte 2008 einen Gebrauchtwagen gekauft. Wie jeder vorsichtige Autofahrer hatte er eine Vollkaskoversicherung bei der Icare Assurance abgeschlossen. Er glaubte, gegen die Unwägbarkeiten des Straßenverkehrs geschützt zu sein.
Am 21. Januar 2009, als er auf der Promenade des Anglais in Nizza unterwegs war, blieb sein Auto plötzlich liegen. Die Werkstatt diagnostizierte ein schwerwiegendes Problem: einen Montagefehler der Gehäuse (Motorblöcke), der seit der Herstellung des Fahrzeugs bestand, beim Kauf jedoch unsichtbar war. In der Rechtssprache handelt es sich um einen versteckten Mangel (Mangel, der die bestimmungsgemäße Nutzung der Sache beeinträchtigt, vor dem Verkauf bestand und bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar war).
Herr Martin wandte sich natürlich an seine Versicherung, in der Annahme, sein Vertrag decke diese Art von Schaden. Doch die Icare Assurance lehnte die Übernahme der Reparaturkosten ab mit der Begründung, versteckte Mängel seien nicht versichert. Enttäuscht und mit einer Rechnung von mehreren tausend Euro konfrontiert, beschloss Herr Martin, den Rechtsweg zu beschreiten.
Der Fall durchlief den üblichen Instanzenzug: zunächst das Gericht, dann das Berufungsgericht. Die Berufungsrichter stellten bei der Prüfung der Akten fest, dass der Schaden tatsächlich durch einen vor dem Verkauf bestehenden versteckten Mangel verursacht worden war. Sie waren der Ansicht, dass der Versicherer diesen Schaden decken müsse, und verurteilten die Icare Assurance zur Entschädigung von Herrn Martin. Der Versicherer legte gegen diese Entscheidung Revision ein. Hier nahm der Fall eine entscheidende Wendung.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof, das höchste französische Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, prüfte die Revision mit charakteristischer Strenge. Seine Begründung stützt sich auf eine bestimmte Vorschrift: Artikel L. 121-7 des Versicherungsgesetzbuchs (code des assurances). Was besagt dieser Artikel genau?
Artikel L. 121-7 des Versicherungsgesetzbuchs bestimmt, dass der Versicherer bei Schadensversicherungen (Verträge, die die Deckung materieller Schäden gewährleisten) den versteckten Mangel der versicherten Sache nur dann deckt, wenn der Vertrag dies ausdrücklich vorsieht. Mit anderen Worten: Die Grundregel ist der Ausschluss – sofern Ihre Police keine gegenteilige ausdrückliche Klausel enthält, sind versteckte Mängel nicht gedeckt.
Der Kassationsgerichtshof wendet diesen Grundsatz auf den Fall von Herrn Martin an. Er stellt fest, dass die Berufungsrichter zu Recht angenommen hatten, dass der Schaden auf einen versteckten Mangel (den Montagefehler der Gehäuse) zurückzuführen war. Er hebt jedoch hervor, dass der von Herrn Martin abgeschlossene Versicherungsvertrag keine Klausel enthielt, die versteckte Mängel ausdrücklich deckte. Es reichte nicht aus, dass der Vertrag diese Deckung nicht ausdrücklich ausschloss; es hätte sie klar und präzise einschließen müssen.
Folglich hob der Kassationsgerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts auf. Er war der Ansicht, dass das Berufungsgericht gegen Artikel L. 121-7 des Versicherungsgesetzbuchs verstoßen hatte, indem es den Versicherer zur Deckung eines versteckten Mangels verurteilte, obwohl der gesetzliche Ausschluss (die Tatsache, dass das Gesetz vorsieht, dass dies standardmäßig nicht gedeckt ist) nicht ausdrücklich durch den Vertrag ausgeschlossen worden war. Diese Begründung bestätigt eine ständige Rechtsprechung: Die Beweislast liegt beim Versicherungsnehmer, der nachweisen muss, dass sein Vertrag speziell versteckte Mängel abdeckt.
In meiner Praxis habe ich Fälle erlebt, in denen Eigentümer in Cannes glaubten, gegen Wassereinbrüche aufgrund versteckter Baumängel versichert zu sein, um dann festzustellen, dass ihre Hausratversicherung dazu keine Angaben machte. Diese Entscheidung des Kassationsgerichtshofs erinnert an diese oft unbekannte Realität.

