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Streik im Verkehrswesen: Ein Streikaufruf verpflichtet Arbeitnehmer nicht zur Arbeitsniederlegung für die gesamte Dauer
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Streik im Verkehrswesen: Ein Streikaufruf verpflichtet Arbeitnehmer nicht zur Arbeitsniederlegung für die gesamte Dauer

📅 Entscheidung vom 11 Februar 2015🔄 Updated on 14 October 2026⚖️ Cour de cassation👁️ 15 Aufrufe📖 4 Min. Lesezeit

Der Kassationsgerichtshof stellt klar, dass im öffentlichen Dienst der von einer Gewerkschaft eingereichte Streikaufruf nur einen Rahmen vorgibt; jeder Arbeitnehmer bleibt frei zu entscheiden, ob und wie lange er die Arbeit niederlegt, ohne verpflichtet zu sein, den gesamten Streikaufruf zu befolgen. Diese Entscheidung schränkt die Befugnis des Arbeitgebers ein, den Streikaufruf als hinfällig zu betrachten, wenn in den ersten Tagen nur wenige Arbeitnehmer streiken.

Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 13-14.607 • 2015-02-11 • Entscheidung einsehen →

Stellen Sie sich vor, Sie sind in Saint-Paul-lès-Dax an einem Junimorgen und warten auf den Bus zur Arbeit. Sie prüfen die Verkehrs-App, alles ist normal. Plötzlich kündigt ein von einer Gewerkschaft eingereichter Streikaufruf eine mehrtägige Störung an. Doch letztlich legen nur wenige Fahrer die Arbeit nieder, und Sie fragen sich: Ist der Streikaufruf noch gültig? Genau diese Frage stellte sich in Marseille, und der Kassationsgerichtshof entschied darüber in einem Urteil vom 11. Februar 2015 (Nr. 13-14.607).

Für Eigentümer und Mieter in Mimizan oder anderswo hat diese Entscheidung ungeahnte Auswirkungen: Sie erinnert daran, dass das Streikrecht ein individuelles Recht ist, das kollektiv ausgeübt wird, und dass der Arbeitgeber kein Erfolgsergebnis hinsichtlich der Streikdauer vorschreiben kann. Mit anderen Worten: Der Streikaufruf der Gewerkschaft gibt einen Rahmen vor, aber jeder Arbeitnehmer bleibt frei, ihn auszulegen.

In diesem Artikel werden wir diese Entscheidung für Sie als Nichtjuristen mit konkreten Beispielen aus meiner Kanzlei in Mont-de-Marsan aufschlüsseln. Sie werden verstehen, warum ein Streikaufruf Sie nicht verpflichtet, die Arbeit für die gesamte angekündigte Dauer niederzulegen, und was dies für Sie als Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Nutzer öffentlicher Dienste bedeutet.

Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte

Im Juni 2011 erhält die Régie des transports de Marseille (RTM) einen von der Gewerkschaft CGT eingereichten Streikaufruf, der eine Arbeitsniederlegung ab dem 1. Juli 2011 für unbestimmte Dauer ankündigt. Der Streikaufruf enthält die Gründe sowie Beginn- und Endzeiten gemäß Artikel L. 2512-3 des Arbeitsgesetzbuchs (der im öffentlichen Dienst eine fünftägige Vorankündigung mit Angabe von Beginn und Ende des Streiks vorschreibt).

Doch in den ersten drei Tagen legt kein Arbeitnehmer die Arbeit nieder. Die Direktion der RTM veröffentlicht daraufhin eine Mitteilung, dass der Streikaufruf wirkungslos geworden sei und in diesem Rahmen keine Arbeitsniederlegung mehr stattfinden könne. Kurz gesagt, sie betrachtet den Streikaufruf als hinfällig, wenn niemand zu Beginn streikt. Einige Arbeitnehmer hatten jedoch individuell ihre Absicht bekundet, später zu streiken.

Die Gewerkschaft CGT ficht diese Mitteilung vor dem Tribunal de grande instance de Marseille an, das ihr Recht gibt. Das Berufungsgericht Aix-en-Provence bestätigt das Urteil im Januar 2013, und die RTM legt Kassation ein. Der Kassationsgerichtshof weist die Beschwerde jedoch zurück: Er bestätigt die Argumentation der Vorinstanzen, dass der Arbeitgeber aus dem Fehlen von Streikenden in den ersten Tagen nicht ableiten könne, der Streikaufruf sei wirkungslos geworden. Die individuellen Erklärungen und Dienstpläne belegten, dass Arbeitnehmer die Absicht hatten zu streiken, und dies reiche aus, um die Gültigkeit des Streikaufrufs aufrechtzuerhalten.

Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt

Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf Artikel L. 2512-3 des Arbeitsgesetzbuchs, der für Streiks im öffentlichen Dienst eine Vorankündigung vorschreibt. Dieser Text verlangt, dass der Streikaufruf die Uhrzeit des Beginns und des Endes der Arbeitsniederlegung angibt. Das Gericht stellt jedoch klar, dass die Arbeitnehmer, die allein Inhaber des Streikrechts sind, nicht verpflichtet sind, während der gesamten im Streikaufruf angegebenen Dauer die Arbeit niederzulegen.

Mit anderen Worten: Der Streikaufruf der Gewerkschaft ist eine kollektive Formalität, aber die Ausübung des Streikrechts bleibt individuell. Jeder Arbeitnehmer entscheidet frei, ob, wann und wie lange er streikt, innerhalb des durch den Streikaufruf gesetzten Rahmens. Der Arbeitgeber kann daher nicht annehmen, dass das Fehlen von Streikenden in den ersten drei Tagen den Streikaufruf aufhebt. Dies würde den Streikaufruf (kollektiver Akt) mit der individuellen Handlung verwechseln.

Das Gericht bestätigt die Analyse des Berufungsgerichts, das festgestellt hatte, dass die individuellen Absichtserklärungen zum Streik und die Dienstpläne (interne Dokumente, die die Zeiten und die Dauer der Arbeitsniederlegung jedes Streikenden angeben) den Willen der Arbeitnehmer zu streiken belegten, ohne dass eine Umgehung der gesetzlichen Vorschriften oder die Absicht vorlag, das Unternehmen zu desorganisieren. Mit anderen Worten: Solange die Arbeitnehmer die in ihren Dienstplänen angekündigten Zeiten einhalten, ist ihr Streik rechtmäßig, auch wenn er nicht genau der Dauer des Streikaufrufs entspricht.

Diese Entscheidung bestätigt eine frühere Rechtsprechung: Das Streikrecht ist ein individuelles Recht, und der Streikaufruf ist nur eine Bedingung für seine kollektive Umsetzung. Sie begründet keine Kehrtwende, sondern präzisiert die Wirkung des Streikaufrufs: Er begründet keine Verpflichtung der Arbeitnehmer, während seiner gesamten Dauer zu streiken.

Was das für Sie konkret bedeutet

Für Arbeitgeber, insbesondere solche, die öffentliche Dienste oder Verkehrsunternehmen betreiben, verbietet diese Entscheidung, einen Streikaufruf allein deshalb als hinfällig zu betrachten, weil zu Beginn nur wenige Arbeitnehmer streiken. Sie können keine Mitteilung veröffentlichen, die den Streikaufruf aufhebt; Sie müssen individuelle Streikhandlungen oder Absichtserklärungen abwarten, um die Realität der Bewegung zu beurteilen.

Für Arbeitnehmer: Sie sind

Rechtliche Informationen

  • Nummer: 13-14.607
  • Gericht: Cour de cassation
  • Entscheidung vom: 11 Februar 2015

Schlüsselwörter

droit de grèvepréavis syndicalservice publicCour de cassationL.2512-3
Maître Cécile Zakine

Über die Autorin

Maître Cécile Zakine — Rechtsanwältin der Rechtsanwaltskammer Alpes-Maritimes, Doktorin der Rechte. Jeder Artikel dieses Magazins beruht auf der Analyse einer realen Gerichtsentscheidung, kommentiert und eingeordnet vom Team von Maître Zakine.

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