Referenzentscheidung: cc • Nr. 00-22.701 • 2002-09-25 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor, Sie sind Eigentümer einer schönen Villa in Valbonne, im Park von Sophia Antipolis. Sie teilen mit Ihrem Nachbarn eine gemeinsame Mauer (d. h. eine Mauer, die beiden Grundstücken gemeinsam gehört), die Ihre Gärten trennt. An dieser Mauer haben Sie vor einigen Jahren ein automatisches Bewässerungssystem installiert, das Ihren Gemüsegarten bewässert. Eines Tages beschließt Ihr Nachbar, sein Haus zu verkaufen, und der neue Käufer teilt Ihnen mit, dass er die Gemeinschaftlichkeit aufgeben (auf seinen Anteil am gemeinsamen Eigentum verzichten) möchte, um diese Mauer zu seiner privaten Mauer zu machen. Was passiert? Können Sie sich dagegen wehren?
Genau diese Art von Situation hat der Kassationsgerichtshof in seinem Urteil vom 25. September 2002 entschieden. Diese Entscheidung, die Eigentümern oft nicht bekannt ist, hat konkrete Auswirkungen für alle, die eine Mauer, einen Zaun oder eine Hecke mit ihrem Nachbarn teilen. Sie beantwortet eine grundlegende Frage: Kann man auf die Gemeinschaftlichkeit verzichten, wenn man einen persönlichen Nutzen daraus zieht?
Die Antwort der Richter ist klar und unmissverständlich: Nein. Aber was bedeutet das genau für Sie als Eigentümer, Mieter oder Immobilienfachmann? Das werden wir gemeinsam anhand konkreter Beispiele aus meiner Praxis im Bezirk Grasse, insbesondere in Valbonne und Mougins, erläutern.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Die Geschichte beginnt in einer Wohnungseigentümergemeinschaft an der Côte d'Azur, die wir problemlos in Mougins verorten könnten, mit seinen Villen auf Anhöhen mit herrlicher Aussicht. Auf der einen Seite besitzt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (die Gesamtheit der Eigentümer eines Gebäudes im Wohnungseigentum) ein Gebäude namens "Résidence La Baronnie". Auf der anderen Seite sind die Eheleute Y... Eigentümer eines Grundstücks, das oberhalb (höher gelegen als) des Grundstücks der Residenz liegt.
Zwischen diesen beiden Grundstücken steht eine gemeinsame Mauer. Es handelt sich nicht um eine einfache Trennwand: Die Eheleute Y... haben darauf einen überhängenden Tennisplatz (oberhalb der Mauer gebaut, auskragend) errichtet. Stellen Sie sich die Szene vor: Von ihrem erhöhten Grundstück aus nutzen sie eine Sportanlage, die auf der gemeinsamen Mauer ruht. Für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist diese Situation problematisch. Die Mauer trägt eine zusätzliche Last, und die Nutzung des Tennisplatzes durch die Nachbarn verursacht Beeinträchtigungen.
Am 18. Oktober 1996 beschließt die Gemeinschaft zu handeln. Durch notarielle Urkunde (ein von einem Notar erstelltes authentisches Dokument) erklärt sie ihre Absicht, die Gemeinschaftlichkeit der Mauer aufzugeben. Konkret bedeutet das: "Wir wollen nicht mehr Miteigentümer dieser Mauer sein. Sie wird zu Ihrer alleinigen Mauer, und Sie übernehmen allein deren Unterhalt und Verantwortung." Eine radikale Entscheidung, die einseitig getroffen wurde.
Die Eheleute Y... lehnen diese Aufgabe ab. Sie sind der Ansicht, dass die Gemeinschaft unter diesen Umständen nicht auf die Gemeinschaftlichkeit verzichten kann. Der Fall gelangt bis vor die Gerichte. Die Gemeinschaft klagt und beantragt, die Aufgabe zu bestätigen. Die ersten Richter geben ihr Recht. Doch die Eheleute Y... legen Berufung ein. Das Berufungsgericht hebt die Entscheidung auf: Es verweigert die Aufgabe der Gemeinschaftlichkeit. Die Gemeinschaft, unzufrieden, legt Kassationsbeschwerde ein (beim Kassationsgerichtshof, um die Rechtsanwendung anzufechten). Hier nimmt der Fall eine endgültige Wendung.
Die Begründung des Gerichts – entschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof bestätigt in seinem Urteil vom 25. September 2002 die Entscheidung des Berufungsgerichts. Seine Begründung stützt sich auf einen bestimmten Text: Artikel 656 des Code civil. Was besagt dieser Artikel? Im Wesentlichen sieht er vor, dass jeder Eigentümer auf die Gemeinschaftlichkeit einer Mauer verzichten kann, sofern bestimmte Formalitäten eingehalten werden. Jedoch – und hier liegt der entscheidende Punkt – fügt das Gericht eine implizite Bedingung hinzu: Diese Möglichkeit der Aufgabe kann nicht ausgeübt werden, wenn der Eigentümer, der aufgeben möchte, aus der Mauer einen "besonderen Vorteil" zieht.
Lassen Sie uns das sofort verständlich machen: Wenn Sie einen spezifischen Nutzen aus der gemeinsamen Mauer ziehen, können Sie nicht einfach sagen "ich will sie nicht mehr". Warum? Weil dies Ihren Nachbarn des natürlichen Gegenstücks der Gemeinschaftlichkeit berauben würde. Mit anderen Worten: Sie nutzen die Mauer, wollen aber die gesamte Last (im wörtlichen und finanziellen Sinne) Ihrem Nachbarn aufbürden. Das ist nicht gerecht.
Im vorliegenden Fall ziehen die Eheleute Y... einen besonderen Vorteil aus der Mauer? Ja, zweifellos: Ihr überhängender Tennisplatz stützt sich auf diese Mauer. Ohne sie könnte ihre Sportanlage in ihrer jetzigen Konfiguration nicht existieren. Die Mauer ist nicht nur eine einfache Trennwand; sie ist ein strukturelles Element ihrer Anlage. Das Gericht ist daher der Ansicht, dass die Eheleute Y... einen Vorteil genießen, der über die bloße Gemeinschaftlichkeit hinausgeht.
Diese Begründung ist keine Neuerung. Sie fügt sich in eine ständige Rechtsprechung ein, die das Gleichgewicht der Nachbarschaftsbeziehungen schützt. Der Kassationsgerichtshof erinnert hier an einen grundlegenden Grundsatz: Man kann nicht auf zwei Hochzeiten tanzen. Entweder man übernimmt die Lasten der Gemeinschaftlichkeit (Unterhalt, Reparaturen) oder man verzichtet auf ihre Vorteile. Aber man kann nicht die Vorteile behalten und sich gleichzeitig der Lasten entledigen.
Achtung: Die Entscheidung betrifft nicht nur Fälle mit Tennisplätzen. Jede dauerhafte Nutzung, die der Mauer einen zusätzlichen Nutzen verleiht (Stützmauer für eine Terrasse, Befestigung einer Markise, Verlegung von Leitungen usw.), kann die Aufgabe der Gemeinschaftlichkeit verhindern. Wenn Sie also eine gemeinsame Mauer für Ihre eigenen Zwecke nutzen, sollten Sie sich darüber im Klaren sein, dass Ihr Nachbar nicht einfach aussteigen kann – und Sie auch nicht.

