Entscheidungsreferenz: cc • N° 11-15.460 • 2012-09-19 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer eines Grundstücks in Mont-de-Marsan. Sie übertragen Ihrer Tochter das Bloßeigentum (das Recht, später Eigentümer zu werden), behalten sich aber den Nießbrauch vor (das Recht, das Grundstück zu nutzen und seine Früchte zu ziehen). Über Jahre hinweg bauen Sie auf diesem Grundstück ein Haus. Bei Ihrem Tod wird Ihre Tochter Eigentümerin des Hauses. Aber die Steuerverwaltung fordert von Ihnen Schenkungsteuer auf dieses Haus, als hätten Sie es sofort verschenkt. Ist das gerecht?
Die Frage, die sich jeder Eigentümer stellt, der eine Immobilie geteilt hat: Bereichert die vom Nießbraucher errichtete Baute den bloßen Eigentümer sofort? Oder muss man das Ende des Nießbrauchs abwarten, um die steuerlichen Konsequenzen zu ziehen?
Der Kassationshof hat in einem Urteil vom 19. September 2012 entschieden: Der in Artikel 555 des Code civil vorgesehene Erwerb (der den Grundstückseigentümer zum Eigentümer der Bauten macht) wirkt nicht sofort zugunsten des bloßen Eigentümers. Er tritt erst mit Erlöschen des Nießbrauchs ein. Somit kann der bloße Eigentümer vor diesem Zeitpunkt nicht auf den Wert der Bauten besteuert werden. Eine Entscheidung, die Familien schützt und die steuerliche Behandlung der Teilung klärt.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Herr X, ein Familienvater aus Mont-de-Marsan, wollte sein Vermögen auf seine minderjährige Tochter Laura übertragen. 1995 schenkte er ihr das Bloßeigentum an mehreren Grundstücken, behielt sich aber den Nießbrauch vor. Das bedeutet, dass Herr X das Recht behielt, die Grundstücke zu nutzen und die Einkünfte daraus zu ziehen, während seine Tochter bei seinem Tod volle Eigentümerin werden sollte.
Auf einem dieser Grundstücke ließ Herr X auf eigene Kosten ein Wohnhaus errichten. Einige Jahre später war die Steuerverwaltung der Ansicht, dass dieser Bau eine mittelbare Schenkung zugunsten seiner Tochter Laura darstelle. Warum? Weil nach Artikel 555 des Code civil die auf einem Grundstück errichteten Bauten dem Eigentümer des Grundstücks gehören. Laura war aber bloße Eigentümerin. Die Verwaltung ging daher davon aus, dass der Bau ihr sofort übertragen worden sei, und forderte von Herrn X Schenkungsteuer (über 80.000 €) zuzüglich Strafen.
Herr X focht diese Nachforderung vor dem Gericht, dann vor dem Berufungsgericht und schließlich vor dem Kassationshof an. Sein Argument? Der Bau habe seine Tochter nur theoretisch bereichert, da sie ihn erst nach dem Ende des Nießbrauchs, also bei seinem Tod, nutzen könne. Bis dahin nutze er, der Nießbraucher, das Haus und ziehe daraus Nutzen. Die sofortige Besteuerung der Schenkung käme einer Besteuerung einer zukünftigen und ungewissen Bereicherung gleich.
Der Fall erlebte mehrere Wendungen: Das Verwaltungsgericht gab Herrn X zunächst recht, aber das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf. Schließlich setzte der Kassationshof dem Rechtsstreit ein Ende und gab dem Familienvater recht.
Die Begründung des Gerichts – im Detail
Die Richter des Kassationshofs stützten ihre Argumentation auf eine genaue Analyse der Teilung des Eigentums (Trennung von Bloßeigentum und Nießbrauch). Artikel 555 des Code civil bestimmt, dass Bauten, Pflanzungen und Anlagen, die auf einem Grundstück mit Materialien eines Dritten errichtet werden, als vom Eigentümer des Grundstücks auf seine Kosten errichtet gelten. Aber gilt dieser allgemeine Grundsatz sofort bei Vorliegen einer Teilung?
Der Gerichtshof verneint dies. Er erinnert daran, dass der Nießbraucher das Recht hat, die Sache zu nutzen (Artikel 578 des Code civil), was die Befugnis einschließt, darauf Bauten zu errichten. Diese Bauten kommen während der Dauer des Nießbrauchs allein dem Nießbraucher zugute. Der bloße Eigentümer hat nur ein Anwartschaftsrecht: Er wird erst mit Erlöschen des Nießbrauchs Eigentümer der Bauten.
Daher tritt der in Artikel 555 vorgesehene Erwerb nicht sofort ein. Er ist aufgeschoben. Folglich erhält der bloße Eigentümer vor Ende des Nießbrauchs keine Bereicherung. Die Steuerverwaltung kann den Bau daher nicht als sofortige Schenkung betrachten und dafür Schenkungsteuer verlangen.
Der Gerichtshof stellt auch klar, dass die Freigebigkeit (Schenkungsabsicht) des Vaters nicht ausreicht, um eine steuerpflichtige Schenkung zu begründen, wenn der Begünstigte zum Zeitpunkt der Handlung keinen konkreten Vorteil erhält. Im vorliegenden Fall hat Laura vor dem Tod ihres Vaters keinen Nutzen aus dem Bau gezogen. Die Besteuerung dieser Schenkung käme einer Vorwegnahme eines zukünftigen und hypothetischen Ereignisses gleich.
Dieses Urteil bestätigt eine frühere Rechtsprechung (insbesondere Cass. com., 20. Mai 2008, Nr. 07-13.591) und stellt einen wichtigen Schutz für Steuerpflichtige dar, die die Teilung nutzen.
Was das für Sie konkret ändert
Wenn Sie bloßer Eigentümer eines Grundstücks sind, auf dem der Nießbraucher gebaut hat, müssen Sie keine sofortige Steuernachforderung fürchten. Die Verwaltung kann Sie vor Ende des Nießbrauchs nicht auf den Wert des Baus besteuern. Das ist eine Erleichterung für viele Familien, insbesondere in Gebieten mit hohen Grundstückspreisen wie Mimizan, wo ein Bau leicht 200.000 € übersteigen kann.
Nehmen wir ein Beispiel: Ein Ehepaar schenkt seinen beiden Kindern das Bloßeigentum an einem Grundstück, behält sich aber den Nießbrauch vor. Sie bauen darauf ein Haus von 150 m² mit einem Wert von 300.000 €. Ohne dieses Urteil könnte die Verwaltung annehmen, dass die Kinder jeweils eine Schenkung von 150.000 € erhalten haben (ihr Anteil am Bau) und Schenkungsteuer verlangen. Nun werden sie erst bei Ende des Nießbrauchs besteuert.

