Décision de référence : cc • N° 94-20.785 • 1997-02-25 • Consulter la décision →
Stellen Sie sich die Szene vor: In Gravelines verkauft ein älteres Paar sein Haus, um in ein Pflegeheim zu ziehen. Aber das Grundstück ist geteilt: Einer der Ehegatten ist Nießbraucher (er hat das Recht zu wohnen und die Mieten zu erhalten), der andere ist Bloßeigentümer (er besitzt die Mauern, ohne sie zu nutzen). Der Notar verteilt den Verkaufspreis unter Anwendung der Steuertabelle des Artikels 762 des Code général des impôts (ein fester Prozentsatz basierend auf dem Alter des Nießbrauchers). Aber die Erben widersprechen: Ist der tatsächliche Wert des Nießbrauchs wirklich dieser?
Diese Frage stellen sich jedes Jahr Hunderte von Eigentümern. Soll man der praktischen und einfachen Steuertabelle folgen oder einer gerechteren wirtschaftlichen Bewertung? Der Kassationshof hat 1997 entschieden: Die steuerliche Bewertung ist keine zivilrechtliche Regel. Die Tatsachenrichter können (und müssen) den Nießbrauch anhand des Alters des Nießbrauchers und des Nettoertrags, den das Grundstück erwirtschaften kann, bewerten. Eine Entscheidung, die alles für die Familien von Grande-Synthe ebenso wie für Pariser Investoren ändert.
In diesem Artikel erkläre ich Ihnen die Fakten, die Argumentation der Richter und vor allem, was Sie tun müssen, wenn Sie von einer Eigentumsteilung betroffen sind. Denn ein Fehler bei der Verteilung kann Sie Tausende von Euro kosten – oder Ihnen diese einbringen.
Die Fakten: eine Geschichte, wie sie jeden Tag passiert
Frau Z., Witwe, ist Nießbraucherin eines Aktienportfolios nach dem Tod ihres Mannes. Ihre beiden Kinder sind Bloßeigentümer. Die Erbschaft wurde mit einer besonderen steuerlichen Option abgewickelt: ein Viertel im Volleigentum für Frau Z. und drei Viertel im Nießbrauch (das Recht, Dividenden zu erhalten). Einige Jahre später werden die Aktien verkauft. Der Verkaufserlös muss zwischen der Nießbraucherin und den Bloßeigentümern aufgeteilt werden.
Der Notar wendet die Steuertabelle des Artikels 762 CGI an: Für eine 75-jährige Person wird der Wert des Nießbrauchs auf 30 % des Grundstückswerts festgesetzt. Aber die Kinder halten diese Verteilung für ungerecht. Ihrer Meinung nach war der Nießbrauch ihrer Mutter angesichts ihres Alters und der Einkünfte, die sie aus den Aktien ziehen konnte, viel weniger wert. Sie verklagen Frau Z. auf Neubewertung.
Das Gericht erster Instanz gibt dem Notar recht. Aber das Berufungsgericht von Rennes hebt das Urteil am 19. April 1994 auf: Es entscheidet, dass die Verteilung proportional zum vergleichenden Wert von Nießbrauch und Bloßeigentum erfolgen muss, bewertet nach dem Alter des Nießbrauchers und dem erwarteten Nettoertrag. Frau Z. legt Kassation ein mit der Begründung, dass nur die Steuertabelle anzuwenden sei. Der Kassationshof weist ihre Beschwerde am 25. Februar 1997 zurück und bestätigt das Berufungsurteil.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationshof musste eine einfache Frage beantworten: Muss die Verteilung des Verkaufspreises zwischen Nießbraucher und Bloßeigentümer nach der Steuertabelle des Artikels 762 des Code général des impôts (die einen festen Prozentsatz nach Alter vorgibt) oder nach einer tatsächlichen wirtschaftlichen Bewertung erfolgen?
Artikel 762 CGI sieht in der Tat eine pauschale Tabelle vor: Zum Beispiel ist der Nießbrauch mit 70 Jahren 20 % des Grundstückswerts wert, mit 80 Jahren 10 %. Diese Tabelle ist für die Erbschaftssteuer praktisch, spiegelt aber nicht unbedingt den tatsächlichen Wert eines Nießbrauchs wider. Denn dieser hängt von mehreren Faktoren ab: der Lebenserwartung des Nießbrauchers, der Nettoertragsrate des Grundstücks (Mieten, Dividenden) und den Lasten (Grundsteuer, Reparaturen).
Der Kassationshof erinnert in seinem Urteil vom 25. Februar 1997 daran, dass die Steuertabelle nur eine steuerliche Bewertungsregel ist, die im Zivilrecht nicht verbindlich ist. „Die Anwendung des Artikels 762 des Code général des impôts ist nur im Steuerrecht zwingend“, stellt das oberste Gericht fest. Folglich können (und müssen) die Tatsachenrichter den Nießbrauch unter Berücksichtigung des Alters des Nießbrauchers und des Nettoertrags, den er aus dem Grundstück erwarten kann, bewerten. Dies ist eine sogenannte „wirtschaftliche“ oder „versicherungsmathematische“ Methode: Man kapitalisiert den jährlichen Nettoertrag über die voraussichtliche Dauer des Nießbrauchs.
Im vorliegenden Fall hatte das Berufungsgericht souverän geschätzt, dass der Nießbrauch der betagten Frau Z. nur 15 % des Aktienwerts betrug, während die Steuertabelle 30 % ergeben hätte. Der Kassationshof billigt diesen Ansatz: Die Verteilung muss proportional zum vergleichenden Wert von Nießbrauch und Bloßeigentum erfolgen, Punkt.
Diese Entscheidung ist weder eine Kehrtwende noch eine Weiterentwicklung: Sie bestätigt eine ständige Rechtsprechung (bereits 1981 vom Kassationshof aufgestellt). Aber sie ist selbst bei Notaren oft unbekannt, die aus Bequemlichkeit mechanisch die Steuertabelle anwenden.
Was das für Sie konkret ändert
Ob Sie Eigentümer, Nießbraucher oder Bloßeigentümer sind, diese Entscheidung hat direkte Auswirkungen auf Ihren Geldbeutel. Hier ist, was sich Profil für Profil ändert.
Wenn Sie Nießbraucher sind (z.B. Sie haben den Nießbrauch an Ihrem früheren Haus bei der Schenkung an Ihre Kinder behalten): Sie haben ein Interesse daran, dass der Nießbrauch beim Verkauf so hoch wie möglich bewertet wird. Denn Sie erhalten einen größeren Anteil am Preis. Um Ihren Anteil zu maximieren, müssen Sie nachweisen, dass das Grundstück hohe Erträge (Mieten) erwirtschaftet und Ihre Lebenserwartung lang ist. Aber Vorsicht: Wenn das Grundstück verkauft wird, verlieren Sie Ihr Nutzungsrecht, und die Entschädigung muss gerecht sein.
Wenn Sie Bloßeigentümer sind (Sie haben das Bloßeigentum an einem Grundstück erhalten, während Ihre Eltern den Nießbrauch behalten): Sie haben ein Interesse daran, dass der Nießbrauch so niedrig wie möglich bewertet wird.

