Referenzentscheidung: cc • N° 17-31.757 • 2019-05-16 • Entscheidung einsehen →
In Lovagny, einer Gemeinde in Haute-Savoie, hat ein Eigentümer ohne baurechtliche Genehmigung einen Pool, Pferdeboxen, einen Mobilheim und einen Schuppen errichtet. Die Gemeinde stellte diese Unregelmäßigkeiten fest und verklagte ihn auf Abriss dieser Bauten auf der Grundlage von Artikel L.480-14 des Stadtplanungsgesetzes (Code de l'urbanisme). Dieser Text erlaubt es der Gemeinde, den Abriss oder die Herstellung des rechtmäßigen Zustands eines illegalen Baus zu verlangen. Musste die Gemeinde dafür jedoch einen persönlichen und direkten Schaden nachweisen, wie es bei einem einfachen Nachbarn der Fall ist? Diese Frage stellen sich viele Eigentümer, die oft davon überzeugt sind, dass eine Abrissklage nur dann erfolgreich sein kann, wenn die Gemeinde einen konkreten Schaden nachweist.
Ob Sie Eigentümer eines Grundstücks in Paris, in der Île-de-France oder anderswo sind, Sie können mit einer solchen Situation konfrontiert werden: ein Bau ohne Baugenehmigung, eine nicht angemeldete Erweiterung, ein Gartenhaus ohne Genehmigung. Die Angst vor dem Abriss ist real, und die finanziellen Auswirkungen sind erheblich. Verlangen die Gerichte von der Gemeinde, dass sie einen Schaden nachweist, um zu klagen? Oder reicht die bloße Verletzung der Bauvorschriften aus, um ihre Klage zu begründen?
Der Kassationshof hat in einem Urteil vom 16. Mai 2019 (Nr. 17-31.757) entschieden: Die Gemeinde verfügt über eine eigenständige Klage, die nicht den Nachweis eines persönlichen und direkten Schadens erfordert, der durch den illegalen Bau verursacht wurde. Mit anderen Worten: Allein die Existenz eines Verstoßes gegen die Bauvorschriften berechtigt die Gemeinde, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands zu verlangen. Diese Entscheidung der Dritten Zivilkammer stärkt die Befugnisse der Bürgermeister und mahnt Privatpersonen zu größter Vorsicht. Bevor wir jedoch alle Konsequenzen betrachten, kehren wir zu den Fakten des Falles zurück.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Der Fall spielt in Lovagny, einer kleinen Gemeinde in Haute-Savoie. Ein Eigentümer besitzt dort ein Grundstück, auf dem er mehrere Bauwerke errichtet hat: einen Pool, Boxen zur Unterbringung von Pferden, einen Mobilheim, der offenbar als leichtes Freizeitwohnen dient, und einen Schuppen. Keines dieser Bauwerke wurde zuvor baurechtlich genehmigt, weder durch eine Baugenehmigung noch durch eine Voranmeldung von Arbeiten. Die Gemeinde Lovagny, die von dieser Situation erfuhr, beschloss zu handeln.
Sie verklagte den Eigentümer vor dem Tribunal de grande instance (Landgericht) auf Abriss der illegalen Bauten auf der Grundlage von Artikel L.480-14 des Stadtplanungsgesetzes. Dieser Text besagt, dass die Gemeinde beim Zivilgericht den Abriss oder die Herstellung des rechtmäßigen Zustands von Gebäuden verlangen kann, die unter Verstoß gegen die Regeln oder Dienstbarkeiten des Stadtplanungsrechts oder gegen eine Unterbrechungsanordnung für Arbeiten errichtet wurden. Der Eigentümer erhob zu seiner Verteidigung ein gewichtiges Argument: Seiner Ansicht nach könne die Gemeinde nur dann klagen, wenn sie einen persönlichen und direkten Schaden nachweise, wie es jeder Dritte tun müsse, der Opfer eines solchen Verstoßes sei. Er stützte sich auf eine ältere Rechtsprechung, die diesen Nachweis zu verlangen schien, insbesondere im Bereich vorhersehbarer Naturrisiken.
Das Gericht erster Instanz gab dem Eigentümer recht und wies die Klage der Gemeinde ab, da diese keinen Schaden nachgewiesen habe. Die Gemeinde Lovagny legte Berufung ein, aber das Berufungsgericht bestätigte das Urteil. Es entschied, dass die Abrissklage auf der Grundlage von Artikel L.480-14 ebenso wie die allgemeine Klage, die jedem Dritten offensteht, den Nachweis eines persönlichen und direkten Schadens voraussetzt, der aus dem Verstoß gegen die Bauvorschriften resultiert. Die Gemeinde habe diesen Nachweis jedoch nicht erbracht. Die Gemeinde legte daraufhin Revision beim Kassationshof ein. In diesem Zusammenhang musste der Kassationshof über die genaue Natur der in Artikel L.480-14 vorgesehenen Klage entscheiden: Handelt es sich um eine allgemeine Klage, die an den Nachweis eines Schadens gebunden ist, oder um eine eigenständige Klage, die ohne Bedingungen zulässig ist?
Die Begründung des Gerichts – im Detail analysiert
Die Dritte Zivilkammer des Kassationshofs hob das Berufungsurteil auf. Sie erinnerte zunächst an den Inhalt von Artikel L.480-14 des Stadtplanungsgesetzes: „Die Gemeinde oder die für Stadtplanung zuständige öffentliche Einrichtung der interkommunalen Zusammenarbeit kann das Gericht anrufen, um den Abriss oder die Herstellung des rechtmäßigen Zustands eines Bauwerks anzuordnen, das ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen diese Genehmigung errichtet oder installiert wurde.“ Der Gerichtshof betonte, dass dieser Text der Gemeinde eine eigenständige Klage verleiht, die sich von der allgemeinen Klage aus unerlaubter Handlung (Artikel 1240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der zur Wiedergutmachung des durch eigenes Verschulden verursachten Schadens verpflichtet) unterscheidet.
Diese eigenständige Klage hat ein wesentliches Merkmal: Sie erfordert nicht den Nachweis eines persönlichen und direkten Schadens. Mit anderen Worten: Die Gemeinde muss nicht beweisen, dass der illegale Bau ihr einen Schaden zufügt, sei er materiell, ästhetisch, ökologisch oder finanziell. Die bloße Feststellung des Verstoßes gegen die Bauvorschriften genügt. Der Gerichtshof stützte seine Argumentation auf den Zweck von Artikel L.480-14: die Einhaltung der Bauvorschriften zu gewährleisten, die öffentlicher Ordnung sind und dem Allgemeininteresse dienen. Die Klage der Gemeinde dient nicht der Verteidigung eines privaten Interesses, sondern der Sanktionierung eines Verstoßes gegen die baurechtliche Legalität.
Die Richter stellten außerdem fest, dass der Text keine Bedingung eines Schadens erwähnt, im Gegensatz zur früheren Fassung, die in bestimmten Fällen das Vorliegen vorhersehbarer Naturrisiken verlangte.

