Entscheidungsreferenz: cc • N° 03-41.877 • 2005-04-13 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie wohnen in Lessay, im Département Manche, und beschäftigen eine Tagesmutter zur Betreuung Ihres Kindes. Alles läuft gut, bis eines Tages ein Streit über die Bezahlung des Urlaubs oder die Abfindung entsteht. Sie informieren sich und hören vom Arbeitsgesetzbuch. Aber wenn Sie in Straßburg, Metz oder Colmar sind, kommt eine weitere Regel hinzu: das lokale Recht des Elsass-Mosel. Welches hat nun Vorrang?
Diese Frage stellen sich viele, ohne eine klare Antwort zu finden. Am 13. April 2005 hat der Kassationshof in einem Urteil entschieden, das direkt die in den Departements Bas-Rhin, Haut-Rhin und Moselle beschäftigten Tagesmütter betrifft. Und die Antwort ist nicht so einfach, wie man meinen könnte.
Im Wesentlichen hat das oberste Gericht entschieden, dass das spezifische Regime für Tagesmütter (Artikel L. 773-1 ff. des Arbeitsgesetzbuchs) der Anwendung von Artikel 616 des lokalen Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegensteht, der besondere Regeln für Kündigungsfristen und Abfindungen vorsieht. Eine Entscheidung, die zwei Texte miteinander verbindet und konkrete Auswirkungen für die betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Frau X arbeitet als zugelassene Tagesmutter in Straßburg, im Département Bas-Rhin. Sie wird von einer Familie zur Betreuung ihres Kindes beschäftigt. Der Arbeitsvertrag entspricht dem allgemeinen Recht, aber bei der Beendigung kommt es zu einer Meinungsverschiedenheit: Die Familie zahlt ihr eine nach dem Arbeitsgesetzbuch berechnete Abfindung. Frau X ist der Ansicht, dass die Berechnung Artikel 616 des lokalen Bürgerlichen Gesetzbuchs berücksichtigen muss, der für den Arbeitnehmer günstiger ist.
Das Arbeitsgericht Straßburg wird angerufen. Die erstinstanzlichen Richter geben der Tagesmutter Recht: Sie wenden das lokale Recht an, das eine längere Kündigungsfrist und eine höhere Abfindung vorsieht. Der Arbeitgeber legt Revision ein. Sein Argument? Der Arbeitsvertrag von Tagesmüttern unterliegt einem abweichenden Regime (Artikel L. 773-1 ff.), das alle anderen Regeln, einschließlich des lokalen Rechts, ausschließt.
Doch der Kassationshof folgt dem nicht. Er bestätigt das arbeitsgerichtliche Urteil und weist die Revision zurück. Für ihn hat der Gesetzgeber ein spezifisches Regime für Tagesmütter gewollt, aber dies schließt die Anwendung der lokalen Bestimmungen nicht aus, die durch das Gesetz vom 1. Juni 1924 in Kraft gehalten werden. Mit anderen Worten: Beide Texte bestehen nebeneinander: Das Arbeitsgesetzbuch legt den allgemeinen Rahmen fest, und das lokale Recht ergänzt ihn für Punkte, die es nicht abdeckt oder anders regelt.
Die Begründung des Gerichts — aufgeschlüsselt
Um das Urteil zu verstehen, muss man zunächst die beteiligten Texte kennen. Auf der einen Seite schaffen die Artikel L. 773-1 ff. des Arbeitsgesetzbuchs (alt, jetzt im Gesetzbuch für soziale Maßnahmen und Familien übernommen) einen spezifischen Status für Tagesmütter: Arbeitszeit, Vergütung, Urlaub usw. Auf der anderen Seite legt Artikel 616 des lokalen Bürgerlichen Gesetzbuchs, der durch das Gesetz vom 1. Juni 1924 aufrechterhalten wurde, besondere Regeln für Arbeitsverträge in den drei elsässisch-mosellischen Departements fest, insbesondere hinsichtlich Kündigungsfrist und Abfindung.
Die Frage war also: Ist das Regime für Tagesmütter ausschließlich, d.h. ersetzt es alle anderen Bestimmungen, einschließlich des lokalen Rechts? Der Kassationshof antwortet mit Nein. Er stützt sich auf die Tatsache, dass das Gesetz vom 1. Juni 1924 Artikel 616 in Kraft gehalten hat und dass nichts in den Artikeln L. 773-1 ff. auf eine Absicht hindeutet, ihn aufzuheben. Die Richter stellen klar, dass das besondere Regime nur eine Reihe spezifischer Regeln ist, aber nicht dazu führt, die lokalen Texte auszuschließen, die allgemein für alle Arbeitsverträge in der Region gelten.
Konkret bedeutet dies, dass der Arbeitgeber und die Tagesmutter sowohl das Arbeitsgesetzbuch (für Arbeitszeit, Mindestlohn usw.) als auch Artikel 616 des lokalen Bürgerlichen Gesetzbuchs (für Kündigungsfrist und Abfindung) einhalten müssen. Wenn die beiden Texte widersprüchlich sind, gilt der für den Arbeitnehmer günstigere, wie es das Günstigkeitsprinzip im Arbeitsrecht vorsieht. Hier war das lokale Recht für die Tagesmutter schützender.
Diese Lösung ist keine Überraschung: Sie fügt sich in eine ständige Rechtsprechung des Kassationshofs ein, die das lokale Recht des Elsass-Mosel als erworbenes Recht schützt. Aber sie hat den Verdienst, einen Punkt zu klären, der für Tagesmütter verwirrend sein konnte.
Was das für Sie konkret ändert
Wenn Sie Arbeitgeber einer Tagesmutter im Bas-Rhin, Haut-Rhin oder in der Moselle sind, müssen Sie nun überprüfen, ob Ihr Vertrag Artikel 616 des lokalen Bürgerlichen Gesetzbuchs einhält. Konkret betrifft dies vor allem die Kündigungsfrist und die Abfindung.
Nehmen wir ein Beispiel: Sie wohnen in Carentan (aber für das Beispiel in der Moselle). Sie kündigen Ihrer Tagesmutter nach zwei Jahren Betriebszugehörigkeit. Nach dem Arbeitsgesetzbuch beträgt die Kündigungsfrist einen Monat. Aber nach Artikel 616 des lokalen Rechts beträgt sie sechs Wochen bei einer Betriebszugehörigkeit von zwei bis fünf Jahren. Sie müssen die günstigere anwenden: sechs Wochen. Die Abfindung ist ebenfalls höher: 1/12 des Bruttogehalts pro Jahr der Betriebszugehörigkeit (gegenüber 1/5 im Arbeitsgesetzbuch, jedoch mit einer anderen Obergrenze). Ein Unterschied, der mehrere hundert Euro ausmachen kann.
Für die Tagesmutter ist diese Entscheidung eine Sicherheit: S