Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 14-15.961 • 2015-06-10 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor, Sie sind Eigentümer einer Gewerbefläche in Nizza, nahe der Promenade des Anglais. Sie möchten diese vermieten, um einen Souvenirladen oder ein Restaurant zu eröffnen. Sie treffen einen begeisterten künftigen Mieter, verhandeln die Miete und bereiten die Unterzeichnung des Mietvertrags vor. Aber halt: Haben Sie an die erforderliche behördliche Genehmigung für die Nutzungsänderung gedacht? Und vor allem: Wer ist dafür zuständig – Sie als Vermieter oder Ihr künftiger Mieter?
Diese Frage, die technisch erscheint, ist tatsächlich entscheidend für die Gültigkeit Ihres Mietvertrags. Viele Vermieter glauben fälschlicherweise, dass der Mieter diese Verwaltungsformalitäten erledigen muss. Schließlich ist es doch der Mieter, der das Geschäft betreiben wird, oder? Doch das Gesetz, insbesondere eine Entscheidung des Kassationsgerichtshofs, sagt das Gegenteil.
Die Entscheidung vom 10. Juni 2015 des Kassationsgerichtshofs (des höchsten französischen Gerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit) bekräftigt eine wesentliche Regel: Die Einholung der behördlichen Genehmigung vor Unterzeichnung eines Gewerbemietvertrags obliegt dem Vermieter. Diese Klarstellung hat erhebliche praktische Konsequenzen für alle Akteure der Immobilienbranche, von Vermietern über Mieter bis hin zu Notaren und Immobilienmaklern. Aber was bedeutet das konkret für Ihre Situation?
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Der Fall beginnt mit Herrn Martin, Eigentümer einer Gewerbefläche in einem Geschäftsviertel von Nizza. Die Fläche war ursprünglich zu Wohnzwecken bestimmt, aber Herr Martin wollte sie als Notariat (Anwaltskanzlei eines Notars) vermieten. Er trifft Herrn Dubois, einen Notar, der sich in der Gegend niederlassen möchte. Beide einigen sich auf die Mietkonditionen: eine Miete von 2.500 Euro pro Monat, eine Laufzeit von neun Jahren und vom Mieter zu tragende Renovierungsarbeiten.
Doch hier liegt das Problem: Um eine Wohnfläche in ein Notariat umzuwandeln, ist eine behördliche Genehmigung erforderlich. Diese Genehmigung, vorgesehen in Artikel L. 631-7 des Bau- und Wohnungsgesetzbuchs (Code de la construction et de l'habitation), muss vor jeder Nutzungsänderung eingeholt werden. In dem von ihnen unterzeichneten Mietvertrag fügen Herr Martin und Herr Dubois eine Klausel ein, die besagt, dass der Mieter (Herr Dubois) diese Genehmigung beantragen und erhalten muss. Mit anderen Worten: Der Vermieter überträgt diese Verpflichtung auf seinen Mieter.
Monate vergehen, und Herr Dubois erhält die Genehmigung nicht. Er beschließt daraufhin, die Räumlichkeiten zu verlassen, und verklagt Herrn Martin auf Aufhebung des Mietvertrags wegen fehlender behördlicher Genehmigung. In erster Instanz gibt das Gericht dem Vermieter recht: Da die Mietvertragsklausel vorsah, dass der Mieter die Genehmigung einholen muss, hat dieser die Folgen seines Scheiterns zu tragen. Doch Herr Dubois legt Berufung ein.
Das Berufungsgericht bestätigt das erstinstanzliche Urteil. Es hält die Klausel, die dem Mieter die Einholung der Genehmigung auferlegt, für wirksam. Herr Dubois, unzufrieden, legt Kassationsbeschwerde ein. Hier nimmt der Fall eine entscheidende Wendung.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof hebt in seinem Urteil vom 10. Juni 2015 die Entscheidung des Berufungsgerichts auf. Seine Begründung stützt sich auf eine strenge Auslegung von Artikel L. 631-7 des Bau- und Wohnungsgesetzbuchs. Was besagt dieser Artikel genau? Im Wesentlichen sieht er vor, dass Wohnräume nur mit vorheriger behördlicher Genehmigung einer anderen Nutzung zugeführt werden dürfen. Der Gerichtshof stellt klar, dass diese Genehmigung vom Vermieter und vor Unterzeichnung des Mietvertrags eingeholt werden muss.
Warum liegt diese Verpflichtung beim Vermieter? Der Gerichtshof erläutert dies deutlich: Die behördliche Genehmigung ist eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Nutzungsänderung der Räumlichkeiten. Diese Nutzungsänderung fällt jedoch in die Verantwortung des Vermieters als Eigentümer der Immobilie. Er kann sich dieser Verantwortung nicht durch eine bloße vertragliche Klausel entziehen. Mit anderen Worten: Selbst wenn der Mietvertrag vorsieht, dass der Mieter die Genehmigung einholen muss, ist diese Klausel nichtig (rechtlich unwirksam), da sie gegen das Gesetz verstößt.
Der Kassationsgerichtshof bekräftigt damit einen grundlegenden Rechtsgrundsatz: Gesetzliche Verpflichtungen können nicht durch private Vereinbarungen ausgeschlossen werden. Hier schreibt das Gesetz dem Vermieter die Einholung der Genehmigung vor; er kann diese Verpflichtung nicht auf seinen Mieter übertragen. Diese Begründung steht im Einklang mit einer ständigen Rechtsprechung: Der Gerichtshof hatte bereits in früheren Entscheidungen, wie dem Urteil vom 3. Februar 1998, in diesem Sinne entschieden. Es handelt sich also um eine Bestätigung, nicht um eine Weiterentwicklung oder eine Kehrtwende.
In diesem Fall waren die Argumente der beiden Parteien einfach. Herr Martin vertrat die Auffassung, die Klausel sei wirksam und der Mieter habe diese Last akzeptiert. Herr Dubois hingegen argumentierte, die Klausel sei rechtswidrig und der Mietvertrag daher nichtig. Der Gerichtshof gab dem Mieter recht und schützte damit seine Position gegenüber einem Vermieter, der versuchte, sich seiner gesetzlichen Verpflichtung zu entziehen.

