Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 17-17.678 • 2018-05-31 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer in Mimizan, in den Landes. Sie haben gerade durch Schenkung ein landwirtschaftliches Grundstück von Ihren Eltern erhalten. Sie lassen sich nieder, pflügen, säen. Und dann erhalten Sie eines Tages ein Schreiben der Direction départementale des territoires et de la mer (DDTM): Sie bewirtschaften ohne Genehmigung. Wie kann das sein? Es ist doch Ihr Familienland! Genau diese Frage hat der Kassationsgerichtshof in einem Urteil vom 31. Mai 2018 (Nr. 17-17.678) entschieden. Und die Antwort ist nicht die, die man erwartet.
Doch was ändert das genau für Sie, Eigentümer, Pächter oder Immobilienfachleute? Kurz gesagt: Dieses Urteil erinnert daran, dass die Kontrolle der landwirtschaftlichen Strukturen – dieses System, das die Betriebe reguliert – auch im familiären Rahmen gilt. Und es schreibt eine strenge Chronologie vor: Die Verwaltungsgenehmigung muss vor Beginn der Bewirtschaftung eingeholt werden. Mit anderen Worten: Die Schenkung befreit Sie nicht von der Notwendigkeit einer Genehmigung.
Was nur wenige wissen: Diese Entscheidung beruht auf einem Dekret von 2015, wurde aber zu einem entscheidenden Zeitpunkt getroffen: Der alte departementale Strukturleitplan für die Landwirtschaft war noch in Kraft, der neue regionale Plan (SDRES) war noch nicht in Kraft getreten. Der Gerichtshof wandte daher die departementalen Regeln an, die für Sie vor Ort gelten. Was also tun, wenn Sie sich in Saint-Paul-lès-Dax oder anderswo in dieser Situation befinden? Eine Analyse.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Herr X ist ein Landwirt in Mimizan. Er erhält durch Schenkung ein Grundstück von seinen Eltern, die bereits einen benachbarten Hof bewirtschaften. Gestärkt durch diese familiäre Bindung beginnt er, das Land zu bearbeiten, Mais anzupflanzen, ohne vorher eine Genehmigung bei der DDTM zu beantragen. Für ihn ist es selbstverständlich: Es ist das Land der Familie, es gibt keinen problematischen Eigentümerwechsel. Doch die Verwaltung sieht das anders. Sie erlässt einen Ablehnungsbescheid und ordnet die Einstellung der Tätigkeit an. Herr X ficht diese Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht an, dann vor dem Verwaltungsberufungsgericht und schließlich vor dem Kassationsgerichtshof.
Der Kern des Rechtsstreits? Artikel 4 des Dekrets Nr. 2015-713 vom 22. Juni 2015, der auf die departementalen Strukturleitpläne für die Landwirtschaft verweist, solange der regionale Plan nicht in Kraft ist. In den Landes sieht der departementale Plan vor, dass jede Inwertsetzung eines durch Schenkung erhaltenen landwirtschaftlichen Guts einer vorherigen Genehmigung bedarf, unabhängig vom Verwandtschaftsgrad. Herr X argumentiert, dass die Schenkung innerhalb der Familie von einer Ausnahme profitieren sollte, da sie keine neue Strukturkontrolle (Regulierung landwirtschaftlicher Betriebe) schaffe. Doch der Kassationsgerichtshof weist sein Argument zurück: Das Gesetz ist klar, die Genehmigung muss vor der Inwertsetzung der Güter beantragt werden, selbst wenn sie von den Eltern stammen.
Der Rechtsweg zog sich über mehrere Jahre hin. Nachdem er in erster Instanz abgewiesen wurde, hatte Herr X in der Berufung Erfolg, doch der Kassationsgerichtshof hob das Berufungsurteil auf. Überraschung: Der Fall wurde an ein anderes Berufungsgericht zurückverwiesen, das die strenge Regel anwenden muss. Letztlich verlor Herr X das Recht, ohne Genehmigung zu bewirtschaften, und musste seine Tätigkeit einstellen, bis eine mögliche Nachgenehmigung erfolgt. Eine schwierige Situation für einen Landwirt, der auf dieses Land angewiesen war.
Die Begründung des Gerichts – entschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf Artikel 4 des Dekrets Nr. 2015-713 vom 22. Juni 2015. Diese Vorschrift sieht vor, dass bis zum Inkrafttreten des regionalen Strukturleitplans für landwirtschaftliche Betriebe (SDRES) die Kontrolle der landwirtschaftlichen Strukturen nach den Modalitäten, Schwellenwerten und Kriterien des departementalen Strukturleitplans erfolgt. Kurz gesagt: Solange der neue regionale Plan nicht veröffentlicht ist, gelten die Regeln des Departements. Und in den Landes schreibt der departementale Plan eine Genehmigung für jede Inwertsetzung eines durch Schenkung, Pacht, Verkauf oder Erbschaft erhaltenen Guts vor.
Die Argumentation der Richter ist wie folgt: Die Genehmigung muss vor der Inwertsetzung erfolgen. Es spielt keine Rolle, ob das Gut familiär ist oder nicht. Die Schenkung ist keine Ausnahme: Sie wird in Artikel L. 331-2 des Code rural (Gesetzbuch, das die Landwirtschaft regelt) als einer der Fälle genannt, in denen eine Genehmigung erforderlich ist. Der Gerichtshof weist daher das Argument von Herrn X zurück, dass die Schenkung innerhalb der Familie der Kontrolle entgehe. Er bestätigt, dass das Ziel des Gesetzgebers darin besteht, die Zersplitterung der Betriebe zu vermeiden und die Ansiedlung junger Landwirte zu fördern, jedoch unter Einhaltung der Regeln.
Mit anderen Worten: Der Gerichtshof hat den Text streng ausgelegt: Keine Befreiung für Schenkungen. Dies ist eine Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, keine Kehrtwende. Aber er klärt einen wichtigen Punkt: den Zeitpunkt, zu dem die Genehmigung beantragt werden muss. Viele glauben, man könne mit der Bewirtschaftung beginnen und die Genehmigung später beantragen. Der Gerichtshof sagt nein: Die Genehmigung muss vor der Inwertsetzung eingeholt werden. In meiner Praxis

