Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 05-14.614 • 2006-06-14 • Entscheidung einsehen →
Sie sind Eigentümer eines Geschäftslokals in Dax und haben einen befristeten Mietvertrag (bail dérogatoire) – einen kurzfristigen Mietvertrag von weniger als zwei Jahren, der nicht dem Schutz des gewerblichen Mietrechts unterliegt – mit einem Mieter abgeschlossen, der das Lokal seinerseits an einen Gewerbetreibenden untervermietet hat. Was passiert, wenn Sie den Hauptmietvertrag vor Ablauf kündigen? Kann der Untermieter den gewerblichen Mieterschutz und eine Entschädigung für die Räumung (indemnité d'éviction) verlangen?
Genau diese Frage hat der Kassationsgerichtshof in einem Urteil vom 14. Juni 2006 (Nr. 05-14.614) entschieden. Und die Antwort ist eindeutig: Der Untermieter eines befristeten Mietvertrags kann nicht in den Genuss des gewerblichen Mieterschutzes kommen, wenn der Hauptmietvertrag vor Ablauf gekündigt wird – selbst wenn er nach Ablauf des Untermietvertrags in den Räumlichkeiten geblieben ist.
Diese Entscheidung der Handelskammer erinnert an einen grundlegenden Grundsatz: Der gewerbliche Mieterschutz (Artikel L. 145-1 ff. des Handelsgesetzbuchs) ist ein Ausnahmerecht, das nur unter strengen Voraussetzungen gilt. Im vorliegenden Fall begründet die Untervermietung (die Vermietung des gesamten oder eines Teils des Lokals durch den Mieter an einen Dritten) keinerlei Rechte für den Untermieter, wenn der Hauptmietvertrag wegfällt. Mit anderen Worten: Wer untervermietet, muss die Solidität des Hauptvertrags prüfen, denn er riskiert, ohne jeden Rechtstitel dazustehen.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Stellen Sie sich folgende Situation vor: Ein Eigentümer, Herr X, vermietet ein Geschäftslokal in Dax an die Gesellschaft Cortex für 23 Monate (ein befristeter Mietvertrag). Die Gesellschaft Cortex wiederum vermietet dieses Lokal an einen anderen Gewerbetreibenden, Herrn Y, zur Führung eines Geschäftsbetriebs. Auch der Untermietvertrag ist ein befristeter Mietvertrag mit einer Laufzeit von weniger als zwei Jahren.
Doch dann kündigt der Eigentümer den Hauptmietvertrag vor Ablauf aus einem berechtigten Grund (z. B. Zahlungsverzug). Die Gesellschaft Cortex räumt die Räumlichkeiten, aber Herr Y, der Untermieter, bleibt. Er ist der Ansicht, dass ihm, da er nach Ablauf des Untermietvertrags im Besitz belassen wurde, der gewerbliche Mieterschutz zusteht, und verlangt eine Entschädigung für die Räumung (eine vom Eigentümer an den gekündigten Mieter zu zahlende Summe, die auf der Grundlage des Geschäftswerts berechnet wird).
Der Eigentümer lehnt ab mit der Begründung, der befristete Untermietvertrag sei mit der Kündigung des Hauptmietvertrags beendet und Herr Y sei kein gewerblicher Mieter im Sinne des allgemeinen Rechts. Der Fall geht vor Gericht: zunächst zum Tribunal de grande instance von Mont-de-Marsan, dann zum Berufungsgericht von Pau. Die Tatsacheninstanzen geben dem Untermieter Recht und entscheiden, dass das Verbleiben in den Räumlichkeiten nach Ablauf des Untermietvertrags einen gewerblichen Mietvertrag begründe. Doch der Kassationsgerichtshof hebt dieses Urteil auf.
Die Begründung des Gerichts – im Detail
Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf Artikel L. 145-5 des Handelsgesetzbuchs (der die befristeten Mietverträge regelt) und auf Artikel L. 145-9 (der vorsieht, dass der Mieter, der nach Ablauf eines gewerblichen Mietvertrags im Besitz bleibt, einen neuen gewerblichen Mietvertrag erhält). Er stellt jedoch klar, dass diese Bestimmungen nur gelten, wenn der befristete Mietvertrag wirksam abgeschlossen wurde und bis zu seinem Ablauf Wirkungen entfaltet hat.
Im vorliegenden Fall war der befristete Untermietvertrag ein akzessorischer Vertrag zum Hauptmietvertrag. Da der Hauptmietvertrag vor Ablauf gekündigt wurde, wurde der Untermietvertrag nach dem Grundsatz „accessorium sequitur principale“ (das Akzessorische folgt dem Hauptsächlichen) automatisch durch diese Kündigung beendet. Der Untermieter wurde daher nie „im Besitz belassen“ bei Ablauf des Untermietvertrags, da der Untermietvertrag nicht bis zu seinem Ende lief. Folglich kann er sich nicht auf den gewerblichen Mieterschutz berufen.
Das Gericht stellt außerdem klar, dass der Umstand, dass der Untermieter nach der Kündigung des Hauptmietvertrags in den Räumlichkeiten verblieben ist, ihm keinerlei Rechte verleiht, da er über keinen gültigen Rechtstitel verfügt. Er ist lediglich ein Besitzer ohne Recht und Titel, und der Eigentümer kann ihn ohne Entschädigung räumen lassen.
Diese Begründung ist eine strenge Anwendung des Vertragsrechts: Ein Untermietvertrag kann den Hauptmietvertrag nicht überdauern. Die Richter haben es abgelehnt, den gewerblichen Mieterschutz auf eine Situation auszudehnen, in der der Untermieter nie eine direkte vertragliche Beziehung zum Eigentümer hatte.
Was das für Sie konkret bedeutet
Wenn Sie Eigentümer eines Geschäftslokals in Capbreton oder anderswo sind, ist diese Entscheidung eine gute Nachricht: Sie schützt Sie vor missbräuchlichen Forderungen von Untermietern, die nach Kündigung des Hauptmietvertrags den gewerblichen Mieterschutz für sich beanspruchen wollen. Kurz gesagt: Wenn Sie den Hauptmietvertrag aus berechtigtem Grund kündigen (z. B. Zahlungsrückstand, mangelnde Instandhaltung), können Sie die Räumlichkeiten auch ohne Entschädigung des Untermieters zurückerhalten.
Doch Vorsicht: Wenn Sie Mieter eines Hauptmietvertrags sind und untervermieten, müssen Sie äußerst vorsichtig sein. Wird Ihr Mietvertrag gekündigt, steht Ihr Untermieter ohne Recht da, und Sie könnten von ihm wegen Nichterfüllung Ihrer Verpflichtung zur Gebrauchsüberlassung (obligation de délivrance) belangt werden.

