Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 75-13.157 • 1977-03-22 • Entscheidung einsehen →
In Cholet hat ein Händler gerade sein Bekleidungsgeschäft in einer belebten Straße eröffnet. Der Eigentümer hat ihm einen Mietvertrag unterzeichnet, der sich jedes Jahr verlängert. Doch nach drei Jahren möchte der Eigentümer die Räumlichkeiten zurück, um seinen Sohn dort unterzubringen. Kann er das ohne Entschädigung tun? Diese Frage ist für jeden Gewerbetreibenden entscheidend: Schützt ein jährlich verlängerbarer Mietvertrag den Mieter wirklich?
Diese Frage stellen sich täglich hunderte von Eigentümern und Mietern. Viele glauben, dass ein Mietvertrag ohne feste Laufzeit von 9 Jahren ein prekärer Vertrag ist, fast ein „faktischer Mietvertrag“. Doch der Kassationsgerichtshof hat in einem Urteil vom 22. März 1977 klar entschieden: Ein Mietvertrag, dessen Verlängerung von Jahr zu Jahr vorgesehen ist, ist ein Zeitmietvertrag, kein unbefristeter Mietvertrag. Die Folge: Der Mieter genießt den schützenden Status des Gewerbemietrechts.
Klar gesagt: Der Eigentümer kann den Mietvertrag nicht beenden, ohne strenge Regeln einzuhalten, insbesondere eine Kündigungsfrist von sechs Monaten und, sofern kein schwerwiegendes Verschulden vorliegt, die Zahlung einer Entschädigung für die Geschäftsaufgabe. Diese Entscheidung, die vor fast fünfzig Jahren ergangen ist, ist nach wie vor aktuell und hat konkrete Auswirkungen für Gewerbetreibende in Chemillé-en-Anjou und in ganz Frankreich.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
1969 mietet die Gesellschaft „Le Lagon“ ein Geschäftslokal in Nouméa von Herrn X, einem Händler, der sich in Neukaledonien niederlässt. Der Vertrag ist einfach abgefasst: Der Mietvertrag wird für die Dauer eines Jahres geschlossen, verlängerbar von Jahr zu Jahr durch stillschweigende Verlängerung (d.h. automatisch, wenn niemand kündigt). Herr X betreibt sein Geschäft – ein Bekleidungsgeschäft – zwei Jahre lang ohne Zwischenfälle.
Doch im Januar 1972 kündigt ihm die Gesellschaft „Le Lagon“ zum 31. Dezember 1972 und fordert ihn auf, die Räumlichkeiten zu räumen. Herr X bestreitet dies: Seiner Ansicht nach ist diese Kündigung nichtig, da sie nicht die Regeln des Gewerbemietrechts einhält, die eine Kündigungsfrist von sechs Monaten und genaue Gründe vorschreiben. Die Gesellschaft hingegen behauptet, der Mietvertrag sei ein unbefristeter Mietvertrag (ein Mietvertrag ohne feste Laufzeit, jederzeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar) und die Kündigung sei gültig.
Das erstinstanzliche Gericht gibt Herrn X recht: Es erklärt die Kündigung für nichtig und erkennt an, dass der Mieter den Status des Gewerbemietrechts genießt. Die Gesellschaft „Le Lagon“ legt Berufung ein, aber das Berufungsgericht bestätigt. Der Fall geht bis zur Kassation (dem höchsten französischen Gericht).
Am 22. März 1977 weist der Kassationsgerichtshof die Revision der Gesellschaft zurück: Er entscheidet, dass „der Mietvertrag, dessen Verlängerung von Jahr zu Jahr vorgesehen ist, ein Zeitmietvertrag und kein unbefristeter Mietvertrag ist“ und dass folglich der Mieter Anspruch auf den Status des Gewerbemietrechts hat. Die ohne Einhaltung dieses Status ausgesprochene Kündigung ist nichtig.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützt seine Entscheidung auf die Artikel des Handelsgesetzbuchs über Gewerbemietverträge (damals die Artikel 1 bis 6 des Dekrets vom 30. September 1953, heute kodifiziert in den Artikeln L. 145-1 ff.). Die rechtliche Frage war die Einordnung des Mietvertrags: Handelte es sich um einen unbefristeten Mietvertrag (jederzeit mit einfacher Kündigungsfrist kündbar) oder um einen Zeitmietvertrag (ein Mietvertrag mit einer Dauer von einem Jahr, verlängerbar, der den Status genießt)?
Der Unterschied ist grundlegend. Bei einem unbefristeten Mietvertrag kann der Eigentümer jederzeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen (Artikel 1736 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Bei einem Zeitmietvertrag kann der Eigentümer den Vertrag nur zum Ende jeder Periode mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten beenden und muss einen schwerwiegenden Grund nachweisen oder den Mieter entschädigen.
Die vermietende Gesellschaft (Eigentümer) argumentierte, der Vertrag sei prekär, er gleiche einer „Geschäftsvermietung“ ohne Anspruch auf den Status. Der Kassationsgerichtshof wies dieses Argument zurück: Die Tatsache, dass der Mietvertrag von Jahr zu Jahr verlängerbar ist, macht ihn nicht zu einem unbefristeten Mietvertrag. Im Gegenteil, es handelt sich um einen Mietvertrag mit aufeinanderfolgenden Zeitabschnitten, jeder von einem Jahr, und der Mieter genießt den Schutz des Gewerbemietrechts.
Diese Entscheidung ist keine Rechtsprechungsänderung: Sie bestätigt eine ständige Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs, die bereits 1964 zum Ausdruck kam. Sie fügt sich in den Willen ein, den Gewerbetreibenden zu schützen, der in ein Geschäft investiert und Stabilität benötigt. Die Richter waren der Ansicht, dass der Wille der Parteien (klar im Vertrag ausgedrückt) darauf gerichtet war, einen Zeitmietvertrag und keinen prekären Vertrag zu schaffen.
Was das für Sie konkret ändert
Für einen vermietenden Eigentümer: Sie können einen gewerblichen Mieter nicht einfach unter dem Vorwand loswerden, der Mietvertrag sei „von Jahr zu Jahr“. Sie müssen die Regeln des Gewerbemietrechts einhalten: Kündigung mit einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf der jährlichen Periode, und wenn Sie die Verlängerung verweigern, müssen Sie eine Entschädigung für die Geschäftsaufgabe zahlen (oft in Höhe des Geschäftswerts, also mehrerer Jahresmieten). Nehmen wir ein Beispiel: In Chemillé-en-Anjou vermietet ein Eigentümer ein Geschäft an einen Bäcker. Der Mietvertrag wird seit 5 Jahren jährlich verlängert. Der Eigentümer möchte das Lokal zurück, um seinen Neffen dort unterzubringen. Er kündigt im Juli für Dezember. Problem: Die Kündigung ist nichtig, da er eine Kündigungsfrist von sechs Monaten einhalten und vor allem einen schwerwiegenden Grund nachweisen muss (Nichterfüllung der Pflichten, Wiederaufbau) oder die Entschädigung zahlen muss. Der Bäcker kann bleiben.
Für einen Mieter: Wenn Sie ein Geschäftslokal mit einem jährlich verlängerbaren Mietvertrag nutzen, sind Sie geschützt.

