Referenzentscheidung: cc • Nr. 12-13.225 • 2013-04-10 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer einer Wohnung in Le Cannet, die an ein Paar vermietet ist. Einer der Ehepartner stirbt. Der andere, der beruflich in Cannes lebt, wohnte nicht in der Wohnung. Kann er den Mietvertrag beanspruchen? Bis zu dieser Entscheidung von 2013 war die Antwort unklar. Viele Eigentümer dachten nein und versuchten, die Wohnung zurückzuerhalten. Doch der Kassationsgerichtshof hat entschieden: Ja, der überlebende Ehegatte kann den Mietvertrag erben, auch wenn er nicht vor Ort wohnte, sofern er dies innerhalb eines Jahres nach dem Tod beantragt.
Diese Entscheidung vom 10. April 2013 wirkt sich direkt auf Tausende von Situationen aus, insbesondere in den Alpes-Maritimes, wo Paare aus beruflichen Gründen (Arbeit in Cannes, Zweitwohnsitz in Le Cannet) manchmal getrennt leben.
Doch was ändert das genau für Sie als Eigentümer oder Mieter? Hier eine vollständige, einfach erklärte Analyse.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Ein Eigentümer vermietet eine Wohnung an einen Mieter, Herrn X. Dieser ist verheiratet, aber seine Ehefrau, Frau Y, lebt nicht in der Wohnung: Sie wohnt anderswo, vielleicht aus beruflichen oder persönlichen Gründen. Der Mietvertrag läuft allein auf den Namen von Herrn X. Als Herr X stirbt, ist der Eigentümer der Ansicht, dass der Mietvertrag automatisch gekündigt sei, da die Ehefrau nicht in den Räumlichkeiten wohnte. Er fordert sie daher auf, die Wohnung zu räumen. Frau Y hingegen möchte die Wohnung behalten und ruft das Gericht an.
Die rechtliche Frage ist einfach: Kann der überlebende Ehegatte, der zum Zeitpunkt des Todes nicht in der Wohnung wohnt, von der Übertragung des Mietvertrags profitieren? Die Gesetze (Artikel 14 des Gesetzes vom 6. Juli 1989) sehen vor, dass beim Tod des Mieters der Mietvertrag auf den überlebenden Ehegatten übergeht, sofern die Wohnung tatsächlich dem Wohnen beider Ehegatten dient. Aber was bedeutet „tatsächlich dem Wohnen dienen“? Der Eigentümer argumentiert, dass die Ehefrau nicht dort wohnte, die Wohnung also nicht dem Wohnen beider diente. Das Berufungsgericht gibt ihm recht: Es weist die Klage von Frau Y ab.
Frau Y legt Kassation ein. Der Kassationsgerichtshof hebt das Berufungsurteil auf. Er erinnert daran, dass Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes von 1989 zwei Situationen unterscheidet: Dient die Wohnung tatsächlich dem Wohnen beider Ehegatten, erfolgt die Übertragung automatisch. Andernfalls kann der überlebende Ehegatte die Übertragung dennoch verlangen, muss dies aber ausdrücklich innerhalb eines Jahres nach dem Tod beantragen. Kurz gesagt: Das Fehlen eines gemeinsamen Wohnsitzes ist kein absolutes Hindernis, sofern der Ehegatte seinen Willen zur Übernahme des Mietvertrags bekundet.
Die Begründung des Gerichts – entschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf Artikel 14 des Gesetzes Nr. 89-462 vom 6. Juli 1989, das die Mietverhältnisse für Wohnraum regelt. Dieser Artikel sieht vor, dass beim Tod des Mieters der Mietvertrag übergeht:
- auf den überlebenden Ehegatten, wenn die Wohnung tatsächlich dem Wohnen beider Ehegatten dient (automatische Übertragung);
- auf den überlebenden Ehegatten, der diese Bedingung nicht erfüllt, sofern er dies innerhalb eines Jahres nach dem Tod beantragt (Übertragung auf Antrag).
Die Schwierigkeit liegt in der Auslegung von „tatsächlich dem Wohnen beider Ehegatten dienen“. Der Eigentümer argumentierte, dass Frau Y nicht in den Räumlichkeiten lebte, diese Bedingung also nicht erfüllt sei und der Mietvertrag daher erlöschen müsse. Das Berufungsgericht war ihm gefolgt. Doch der Kassationsgerichtshof korrigiert: Die Bedingung des tatsächlichen Wohnens ist nicht erforderlich, wenn der überlebende Ehegatte die Übertragung beantragt; sie gilt nur für die automatische Übertragung. Mit anderen Worten: Selbst wenn die Wohnung nicht dem Wohnen beider Ehegatten dient, kann der überlebende Ehegatte die Übertragung stets innerhalb eines Jahres beantragen.
Was nur wenige wissen: Diese Lösung schützt Paare, die aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen getrennt leben. Der Gesetzgeber wollte vermeiden, dass der überlebende Ehegatte nach einem Tod obdachlos wird, selbst wenn er am Todestag nicht in der Wohnung wohnte.
Das Gericht stellt zudem klar, dass der Antrag vom überlebenden Ehegatten selbst und nicht von einem Dritten gestellt werden muss. Und dass er an den Eigentümer zu richten ist, vorzugsweise per Einschreiben mit Rückschein, um das Datum nachweisen zu können.
Was das für Sie konkret ändert
Wenn Sie Eigentümer-Vermieter sind: Sie können die Übertragung des Mietvertrags nicht mehr allein mit der Begründung verweigern, dass der überlebende Ehegatte nicht in der Wohnung wohnte. Sie müssen abwarten, ob dieser einen ausdrücklichen Antrag stellt. Tut er dies nicht innerhalb eines Jahres, können Sie die Wohnung zurückfordern. Konkretes Beispiel: Ihr Mieter in Le Cannet stirbt, seine Ehefrau lebt in Nizza. Sie schreibt Ihnen innerhalb von 12 Monaten, um den Mietvertrag zu übernehmen: Sie müssen zustimmen. Tut sie dies nicht, ist der Mietvertrag gekündigt.
Wenn Sie Mieter oder überlebender Ehegatte sind: Wenn Ihr Ehepartner stirbt und Sie nicht in der gemieteten Wohnung wohnten, haben Sie ein Jahr Zeit, um die Übertragung des Mietvertrags auf Ihren Namen zu beantragen. Warten Sie nicht! Stellen Sie einen schriftlichen Antrag an den Eigentümer, mit Rückschein. Lehnt der Eigentümer ab, können Sie rechtliche Schritte einleiten.

