Décision de référence : cc • N° 00-18.153 • 2002-05-07 • Consulter la décision →
Stellen Sie sich einen Eigentümer in Pont-Saint-Esprit im Département Gard vor, der ein Hotel an eine Gesellschaft vermietet. Der Mietvertrag sieht eine variable Miete vor, die an den Umsatz gekoppelt ist. Bei Fälligkeit kündigt der Eigentümer mit Kündigung und Verlängerungsangebot, schlägt aber eine wesentlich höhere neue Miete vor, unter Berufung auf neue wirtschaftliche Bedingungen. Der Mieter widerspricht. Beide Parteien leiten ein Verfahren zur Mietfestsetzung nach dem Dekret vom 30. September 1953 ein. Das erstinstanzliche Gericht stellt in einem Zwischenurteil fest, dass die Parteien sich einig sind, den Mietwert zu ermitteln. In der Berufung ändert der Mieter jedoch seine Meinung und argumentiert, dass die Miete gemäß den Klauseln des ursprünglichen Mietvertrags variabel bleiben müsse. Der Eigentümer widerspricht und meint, die Einigung über den Mietwert sei bereits erfolgt. Der Kassationshof beendet die Debatte mit einem Urteil vom 7. Mai 2002: Es wurde keine endgültige Einigung erzielt, und die Parteien können in der Berufung jederzeit neue Argumente vorbringen.
Die Fakten: eine alltägliche Geschichte
Der Fall betrifft eine vermietende Gesellschaft, Eigentümerin von Hotelräumlichkeiten in Paris (stellen wir uns für das Beispiel ein Hotel in Alès vor), und die Gesellschaft Méridien Montparnasse als Mieterin. Der ursprüngliche, auf neun Jahre abgeschlossene Mietvertrag sah eine variable Miete vor, die auf der Grundlage des vom Mieter in den gemieteten Räumlichkeiten erzielten Umsatzes bestimmt wurde. Bei Annäherung des Ablaufs kündigt die Vermieterin mit Verlängerungsangebot, schlägt aber eine neue, nicht mehr variable, sondern feste und indexierte Miete vor, begründet mit dem Wunsch, die Mietbedingungen zu ändern, „indem der derzeit geltende Preis an die neuen wirtschaftlichen Bedingungen angepasst wird“. Der Mieter bestreitet die Höhe und ruft den Gewerbemietrichter an.
In erster Instanz erlässt der Richter ein Zwischenurteil (eine vorbereitende Entscheidung, die nicht in der Sache entscheidet). In seiner Begründung stellt er fest, dass die Parteien sich einig sind, den Mietwert der gemieteten Räumlichkeiten zu ermitteln. Die anschließend unter Bezugnahme auf das Dekret vom 30. September 1953 ausgetauschten Schriftsätze beziehen sich tatsächlich auf den Mietwert. Der Richter ordnet ein Sachverständigengutachten zur Bestimmung dieses Wertes an. In der Berufung ändert der Mieter jedoch seine Position: Er argumentiert, dass der verlängerte Mietvertrag eine variable Miete gemäß den Klauseln des ursprünglichen Mietvertrags beibehalten müsse und nicht auf den Mietwert festgesetzt werden dürfe. Die Vermieterin entgegnet, die Parteien hätten sich bereits darauf geeinigt, das Verfahren zur Festsetzung auf den Mietwert zu befolgen, und dieser Punkt sei nicht mehr verhandelbar.
Das Berufungsgericht gibt dem Mieter recht: Es entscheidet, dass die Einigung über den Mietwert nicht endgültig war, da die Austausche in erster Instanz lediglich eine Orientierung darstellten und keine vertragliche Einigung. Die Vermieterin legt Kassation ein.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationshof weist die Kassation zurück und bestätigt das Berufungsurteil. Seine Argumentation stützt sich auf zwei Grundprinzipien.
Erstens können die Parteien jederzeit, auch in der Berufung, neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen (Artikel 563 der Zivilprozessordnung). Ein Positionswechsel im Laufe des Verfahrens ist daher vollkommen zulässig, solange es sich nicht um einen gesetzlich verbotenen neuen Antrag handelt. Hier hatte der Mieter das Prinzip einer Festsetzung auf den Mietwert nicht endgültig akzeptiert; er konnte daher zu seiner ursprünglichen Position zurückkehren.
Zweitens prüft das Gericht, ob eine endgültige Einigung zustande gekommen war. Es stellt fest, dass das Zwischenurteil lediglich feststellte, dass die Parteien sich einig seien, „den Mietwert zu ermitteln“, was keiner Einigung in der Sache gleichkommt. Zudem erwähnte die Kündigung der Vermieterin den Wunsch, die Mietbedingungen zu ändern, was keinen klaren und eindeutigen Willen zum Ausdruck brachte, die variable Miete aufzugeben. Schließlich bezogen sich die ausgetauschten Schriftsätze auf den Mietwert, jedoch im Rahmen des Verfahrens, ohne dass dies eine endgültige Vereinbarung darstellte. Das Gericht folgert, dass keine Einigung der Parteien zur Festsetzung der Miete des verlängerten Mietvertrags auf den Mietwert zustande gekommen war.
Die Lehre daraus ist, dass diese Entscheidung im allgemeinen Vertragsrecht steht: Eine Einigung über eine Berechnungsmethode (hier der Mietwert) ist nicht gleichbedeutend mit einer Einigung über das Ergebnis der Berechnung. Selbst wenn beide Parteien zustimmen, sich auf den Mietwert zu beziehen, können sie den endgültigen Betrag oder die Bewertungsmethode noch anfechten.
Der Kassationshof bestätigt damit eine ständige Rechtsprechung: Die Freiheit der Parteien, in der Berufung neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen, ist eine wesentliche Garantie für ein faires Verfahren. Vorsicht jedoch: Diese Freiheit ist nicht absolut. Sie erlaubt nicht, einen neuen Antrag zu stellen (eine andere Forderung als in erster Instanz), sondern nur neue Argumente zur Stützung desselben Antrags.
Was das für Sie konkret ändert
Diese Entscheidung hat wichtige praktische Auswirkungen für Eigentümer und Mieter von Gewerbemietverträgen, n

