Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 16-17.946 • 2017-06-22 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor, Sie sind Eigentümer einer Gewerbeeinheit in Mimizan, mitten im Herzen des Badeorts. Sie vermieten seit Jahren an einen Händler, der dort sein Geschäft betreibt, aber Sie wissen, dass ein Teil der Räumlichkeiten früher als Wohnung diente. Alles läuft gut, bis Ihr Mieter eines Tages den Mietvertrag anficht. Was passiert dann?
Diese Situation, die in unserem Gerichtsbezirk Mont-de-Marsan häufiger vorkommt, als man denkt, wurde vom Kassationsgerichtshof in einer wegweisenden Entscheidung geklärt. Eigentümer gemischt genutzter Räumlichkeiten (sowohl Wohn- als auch Gewerbezwecke) müssen nun besonders wachsam sein.
Doch was bedeutet das konkret für Sie als Eigentümer in Capbreton oder Mieter in Mont-de-Marsan? Diese Entscheidung erinnert an eine grundlegende Regel: Die Qualifikation eines Mietvertrags ist kein bloßes Verwaltungsdetail. Sie kann sogar über seine Gültigkeit entscheiden, mit mitunter schwerwiegenden finanziellen Folgen.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Herr und Frau Durand, Eigentümer einer Gewerbeeinheit in einer kleinen Stadt in den Landes, hatten 2012 einen rein gewerblichen Mietvertrag mit der Gesellschaft Kams und Frau G. abgeschlossen. Die Einheit, gelegen in einem Altbau, wurde als Laden mit einem Lagerraum im Hinterzimmer genutzt.
Aber: Am 1. Januar 1970 war dieselbe Einheit teilweise zu Wohnzwecken genutzt worden. Die Eigentümer hatten nie eine offizielle Genehmigung eingeholt, um die gesamten Räumlichkeiten gewerblich zu nutzen. Sie glaubten dennoch, im Recht zu sein, da der Vertrag eindeutig als „gewerblich“ qualifiziert war.
Der Mieter erhob nach einigen Jahren Klage, um die Gültigkeit des Mietvertrags anzufechten. Er argumentierte, dass die Räumlichkeiten historisch gemischt genutzt worden seien, weshalb der Vertrag umqualifiziert und anderen Regeln unterworfen werden müsse. Die Eigentümer hingegen vertraten die Auffassung, dass die aktuelle Nutzung Vorrang vor der früheren habe.
Der Fall durchlief mehrere Instanzen, bevor er vor dem Kassationsgerichtshof landete. In jeder Instanz stand dieselbe Kernfrage im Raum: Kann ein Mietvertrag über Räumlichkeiten, die früher zu Wohnzwecken dienten, rein gewerblich sein? Die Antwort sollte so manchen Eigentümer in den Landes überraschen.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Die Richter des Kassationsgerichtshofs erinnerten an eine grundlegende Regel: Räumlichkeiten eines gemischten Mietvertrags für Wohn- und Gewerbezwecke unterliegen den Bestimmungen von Artikel L. 631-7 des Bau- und Wohnungsgesetzbuchs. Diese Vorschrift schreibt besondere Formalitäten für Nutzungsänderungen von Räumlichkeiten vor.
Kurz gesagt: Artikel L. 631-7 (der die Bedingungen für Nutzungsänderungen von Räumlichkeiten regelt) gilt, sobald eine Räumlichkeit, wenn auch nur teilweise, zu Wohnzwecken gedient hat. Es spielt keine Rolle, ob 90 % der Fläche heute gewerblich und nur 10 % Wohnfläche sind. Es spielt auch keine Rolle, ob die Wohnnutzung Jahrzehnte zurückliegt.
Mit anderen Worten: Das Gericht betrachtete den Mietvertrag als „unteilbar“: Man kann den Wohn- vom Gewerbeanteil nicht trennen. Wenn die Vermieter nicht nachweisen können, dass sie die Genehmigung zur vollständigen gewerblichen Nutzung der Räumlichkeiten erhalten haben, ist der Mietvertrag aufzuheben.
In diesem Fall hatte das Berufungsgericht festgestellt, dass die Räumlichkeiten am 1. Januar 1970 teilweise zu Wohnzwecken genutzt wurden. Die Eigentümer konnten nicht beweisen, dass sie diese Situation legalisiert hatten. Der Kassationsgerichtshof bestätigte daher die Aufhebung des Mietvertrags.
Was nur wenige wissen: Diese Entscheidung bestätigt eine ständige Rechtsprechung: Die Qualifikation eines Mietvertrags hängt von der tatsächlichen Beschaffenheit der Räumlichkeiten ab, nicht nur von den Absichten der Parteien. Ein gewerblicher Mietvertrag über Räumlichkeiten, die noch eine Spur von Wohnnutzung aufweisen, ist ein gemischter Mietvertrag, ob man will oder nicht.
Was das für Sie konkret bedeutet
Wenn Sie als Eigentümer-Vermieter einer Gewerbeeinheit in Capbreton sind, die früher, wenn auch nur teilweise, als Wohnung diente, müssen Sie Ihre Unterlagen prüfen. Haben Sie die behördliche Genehmigung, die gesamten Räumlichkeiten gewerblich zu nutzen? Wenn nicht, könnte Ihr gewerblicher Mietvertrag aufgehoben werden.
Konkret bedeutet dies, dass Ihr Mieter die Nichtigkeit des Vertrags verlangen könnte, mit Rückzahlung der gezahlten Mieten und Schadensersatz. In meiner Praxis habe ich Fälle erlebt, in denen die rückwirkende Aufhebung den Eigentümer mehr als 50.000 € gekostet hat, einschließlich zurückzuzahlender Mieten und Schäden des Mieters.
Für Mieter ist die Situation anders, aber ebenso entscheidend. Wenn Sie eine Gewerbeeinheit mieten, die früher teilweise Wohnzwecken diente, könnten Sie die Qualifikation des Mietvertrags anfechten. Dies könnte Ihnen den Schutz des Wohnraummietrechts verschaffen (wie Begrenzung von Mieterhöhungen oder Verlängerungsrecht).
Auch Käufer müssen wachsam sein. Bevor Sie eine Gewerbeeinheit in Mimizan kaufen, prüfen Sie deren Nutzungsgeschichte. Eine Einheit mit früherer Mischnutzung erfordert besondere Genehmigungen. Ohne diese riskieren Sie, die Räumlichkeiten nicht wie gewünscht nutzen zu können.

