Referenzentscheidung: cc • Nr. 16-15.012 • 2017-09-07 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer eines Geschäftsraums in Borgo, der seit Jahren an einen Handwerker vermietet ist. Der Mietvertrag läuft aus, Sie möchten die Räumlichkeiten zurückerhalten, um Ihren Sohn dort unterzubringen. Sie teilen Ihrem Mieter Ihre Verweigerung der Verlängerung mit, bieten ihm aber eine Entschädigung für die Geschäftsaufgabe an, wie es das Gesetz vorschreibt. Nur bestreitet Ihr Mieter die Höhe. Wie weit kann er gehen? Kann er, während er auf die Entscheidung des Gerichts wartet, weiterhin den Status des Gewerbemietvertrags für sich in Anspruch nehmen und in den Räumen bleiben? Diese sehr reale Frage wurde vom Kassationshof in einem Urteil vom 7. September 2017 (Nr. 16-15.012) entschieden. Und die Antwort ist subtil.
Der Status des Gewerbemietvertrags (Artikel L. 145-1 ff. des Handelsgesetzbuchs) schützt den Mieter, indem er ihm ein Recht auf Verlängerung oder, falls dies nicht gewährt wird, eine Entschädigung für die Geschäftsaufgabe einräumt. Aber nicht jeder hat Anspruch darauf: Es muss insbesondere ein Geschäftsbetrieb in den Räumlichkeiten geführt werden. Manchmal bestreitet der Vermieter genau diese Voraussetzung. Hier war der Eigentümer der Ansicht, dass der Mieter keinen Anspruch auf den Status und damit auch nicht auf eine Entschädigung für die Geschäftsaufgabe habe. Dennoch hatte er selbst eine Entschädigung angeboten. Widerspruch? Nicht für den Kassationshof, der eine Entscheidung von großer praktischer Vernunft getroffen hat.
Mit anderen Worten: Ein Vermieter kann sehr wohl eine Entschädigung für die Geschäftsaufgabe anbieten, um das Verfahren einzuhalten, und gleichzeitig weiterhin das grundsätzliche Recht auf Entschädigung bestreiten. Solange die Justiz nicht endgültig entschieden hat, kann der Mieter sich nicht als endgültig durch den Status geschützt betrachten. Diese Entscheidung, die im Zuständigkeitsbereich des Berufungsgerichts Paris ergangen ist, aber in ganz Frankreich anwendbar ist, hat direkte Auswirkungen für Eigentümer und Mieter in Borgo, Lucciana oder anderswo. Lassen Sie uns sie gemeinsam analysieren.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Der Fall beginnt mit einem klassischen Gewerbemietvertrag. Ein Eigentümer (eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung) vermietet einen Raum an einen Gewerbetreibenden. Der Mietvertrag wird für neun Jahre ab dem 1. Januar 1996 geschlossen. Bei Ablauf teilt der Vermieter seine Verweigerung der Verlängerung mit, bietet aber eine Entschädigung für die Geschäftsaufgabe an. Nichts Ungewöhnliches. Nur bestreitet der Mieter die Höhe dieser Entschädigung, und die Justiz wird eingeschaltet.
Doch das ist nicht alles. Parallel dazu macht der Vermieter geltend, dass der Mieter keinen Anspruch auf den Status des Gewerbemietvertrags und damit auch nicht auf die Entschädigung für die Geschäftsaufgabe habe. Warum? Weil seiner Ansicht nach der Mieter in den Räumlichkeiten nicht tatsächlich einen Geschäftsbetrieb führt oder die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Kurz gesagt, der Vermieter ist bereit, eine Entschädigung zu zahlen, wenn sie geschuldet ist, bestreitet aber das grundsätzliche Recht auf Entschädigung.
Der Mieter hingegen argumentiert, dass der Vermieter durch das Angebot einer Entschädigung sein Recht auf den Status anerkannt habe. Er könne diese Anerkennung nicht später widerrufen. Dies nennt man Estoppel (im Recht das Prinzip der Kohärenz). Das Berufungsgericht Paris gibt dem Mieter mit einem Urteil vom 30. März 2016 recht. Der Vermieter legt jedoch Kassation ein.
Der Kassationshof hebt das Berufungsurteil auf. Er ist der Ansicht, dass die Tatsache, eine Entschädigung für die Geschäftsaufgabe anzubieten, nach Ausübung des Optionsrechts (der Wahl, den Mietvertrag nicht zu verlängern) den Vermieter nicht daran hindert, das Recht auf den Status zu bestreiten. Warum? Weil das Entschädigungsangebot unter einer Bedingung erfolgt: Es ist nur dann geschuldet, wenn der Mieter tatsächlich Anspruch auf den Status hat. Solange dieser Punkt nicht durch eine endgültige Entscheidung geklärt ist, kann der Vermieter ihn zu Recht bestreiten.
Klar gesagt: Der Vermieter ist nicht präkludiert (daran gehindert), dieses Vorbringen zu erheben. Das Berufungsgericht hatte einen Fehler gemacht, als es annahm, dass das Entschädigungsangebot eine unwiderrufliche Anerkennung des Rechts auf den Status darstelle. Der Fall wird zur erneuten Verhandlung an eine andere Kammer des Berufungsgerichts Paris zurückverwiesen.
Die Begründung des Gerichts – analysiert
Der Kassationshof stützt sich auf die Artikel L. 145-1 und L. 145-60 des Handelsgesetzbuchs. Ersterer definiert den Anwendungsbereich des Status des Gewerbemietvertrags: Nur Räumlichkeiten, in denen ein Geschäftsbetrieb geführt wird, sind betroffen. Letzterer sieht vor, dass der vertriebene Mieter Anspruch auf eine Entschädigung für die Geschäftsaufgabe hat, wenn er die Voraussetzungen des Status erfüllt.
Aber Vorsicht: Der Anspruch auf Entschädigung ist nicht automatisch. Er setzt voraus, dass der Mieter nachweist, dass er alle Voraussetzungen erfüllt (Führung eines Geschäftsbetriebs, Eintragung im Handelsregister usw.). Der Vermieter kann diesen Anspruch bestreiten, selbst wenn er eine Entschädigung angeboten hat. Warum? Weil das Entschädigungsangebot ein obligatorischer Verfahrensschritt ist, wenn der Vermieter das Verbleiben in den Räumlichkeiten vermeiden will. Es stellt keine endgültige Anerkennung des Rechts dar.
Das Gericht unterscheidet zwei Phasen: die Angebotsphase (der Vermieter bietet eine Entschädigung an, jedoch unter Vorbehalt) und die gerichtliche Phase (der Richter setzt die Entschädigung fest und prüft das Recht auf den Status). Solange der Richter nicht endgültig entschieden hat, kann der Vermieter das grundsätzliche Recht auf Entschädigung bestreiten. Dies ist eine Frage der Logik: Man kann nicht verpflichtet sein, etwas zu zahlen, wenn man nicht sicher ist, dass es geschuldet ist.
Was nur wenige wissen, ist, dass diese Lösung der bisherigen Rechtsprechung entspricht. Der Kassationshof hat hier nichts Neues geschaffen, sondern lediglich einen ständigen Grundsatz in Erinnerung gerufen: Das Entschädigungsangebot stellt keinen Verzicht auf die Bestreitung des Rechts auf den Status dar. Wenn der Vermieter die Entschädigung jedoch freiwillig und ohne Vorbehalt zahlt, könnte dies als Anerkennung des Rechts gewertet werden. Aber solange der Fall vor Gericht anhängig ist, ist alles offen.
Die Argumente des Mieters stützen

