Referenzentscheidung: cc • N° 10-24.661 • 2012-07-12 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Notariatsangestellter in Saint-Jean-de-Braye, haben zwei Kinder großgezogen, aber nie eine durchgehende Elternzeit von zwei Monaten nehmen können. Zum Zeitpunkt Ihrer Rente wird Ihnen eine Rentenbonifikation verweigert, die doch das Dekret von 1990 vorsieht. Ungerecht? Der Kassationshof hat am 12. Juli 2012 anders entschieden. Diese Entscheidung, die die Renten- und Vorsorgekasse der Notariatsangestellten (CRPCEN) betrifft, wirft eine entscheidende Frage auf: Kann man eine soziale Vergünstigung an eine Bedingung der Berufsunterbrechung knüpfen, ohne eine indirekte Diskriminierung zu schaffen, wenn Frauen diese Bedingung häufiger erfüllen können?
Für Eigentümer, Mieter oder Immobilienfachleute mag das Rentenrecht fern erscheinen. Doch die Notariatsangestellten, diese unverzichtbaren Mitarbeiter in den Notariaten, sind direkt betroffen. Und die Logik dieser Entscheidung – die eine scheinbar neutrale, aber unterschiedlich wirkende Bedingung bestätigt – könnte auch in anderen immobiliaren Rechtsstreitigkeiten, etwa zu Ausschließlichkeitsklauseln oder Kündigungsbedingungen, widerhallen. Was ist also genau passiert?
Ein Versicherter, Vater von zwei Kindern, war der Ansicht, Anspruch auf die Rentenbonifikation gemäß Artikel 92 des Dekrets Nr. 90-1215 zu haben. Diese Vorschrift gewährt eine Zulage von Quartalen für diejenigen, die ihre Berufstätigkeit für mindestens zwei zusammenhängende Monate unterbrochen haben, um sich um ihre Kinder zu kümmern. Problem: Er hatte seine Arbeit nicht unterbrochen. Er klagte daher und argumentierte, dass die Unterbrechungsbedingung Männer diskriminiere, da Frauen natürlicherweise von Mutterschaftsurlaub profitierten. Der Kassationshof folgte dem nicht.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Herr X, Notariatsangestellter in Pithiviers (Loiret), hatte zwei Kinder. Damals nahm er weder Elternzeit noch einen ausreichend langen Vaterschaftsurlaub, um zwei Monate zu erreichen. Bei seinem Renteneintritt verweigerte ihm die CRPCEN die im Dekret von 1990 vorgesehene Rentenbonifikation. Er focht dies an: Warum erhalten Frauen, die einen Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen haben, die Bonifikation automatisch, während Männer, die nur einen Vaterschaftsurlaub von 11 Tagen haben, diese nicht erreichen können?
Der Fall wurde vor das Berufungsgericht Orléans gebracht. Herr X berief sich auf eine indirekte Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, die gegen Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoße. Er meinte, die Bedingung einer durchgehenden zweimonatigen Unterbrechung benachteilige Väter ungerechtfertigt. Das Berufungsgericht wies seine Klage ab: Der Text sei neutral, gelte für alle, und die Tatsache, dass Frauen durch den Mutterschaftsurlaub häufiger in den Genuss der Bonifikation kämen, sei nicht diskriminierend. Der Versicherte legte Revision ein.
Der Kassationshof bestätigte das Urteil von Orléans. Er befand, dass Artikel 92 des Dekrets keine indirekte Diskriminierung darstelle, da die Bedingung der Berufsunterbrechung durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sei: die Förderung der elterlichen Betreuung von Kindern über einen signifikanten Zeitraum. Es spiele keine Rolle, dass Männer diese Bedingung seltener erfüllten: Der Text ziele nicht darauf ab, ein Geschlecht zu benachteiligen. Dies war ein harter Schlag für Herrn X, aber auch ein klares Signal für alle betroffenen Notariatsangestellten.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kern des Rechtsstreits betrifft den Begriff der indirekten Diskriminierung (eine scheinbar neutrale Maßnahme, die eine geschützte Gruppe besonders benachteiligt). Der Kassationshof stellt klar, dass für eine indirekte Diskriminierung die Maßnahme Personen eines Geschlechts „besonders“ benachteiligen müsse. Im vorliegenden Fall reiche die bloße Tatsache, dass mehr Frauen die Bonifikation erhielten, nicht aus, um eine Diskriminierung zu begründen. Warum? Weil die Bedingung der zweimonatigen Berufsunterbrechung objektiv gerechtfertigt sei: Sie ziele darauf ab, eine tatsächliche Arbeitsunterbrechung zur Kinderbetreuung zu fördern, was ein legitimes Ziel der Familienpolitik sei.
Die Richter stützen sich auf Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (der Diskriminierungen verbietet) und Artikel 157 AEUV (der die Gleichstellung des Entgelts von Männern und Frauen garantiert). Sie sind der Ansicht, dass eine unterschiedliche Behandlung der Geschlechter nicht vorliege, da die Bedingung für alle gleichermaßen gelte. Ein Mann könne durchaus eine zweimonatige Elternzeit nehmen – er habe es nicht getan, aber nichts habe ihn daran gehindert. Der Kassationshof stellt auch klar, dass der Mutterschaftsurlaub nicht „obligatorisch“ sei: Eine Frau könnte ihn auch nicht nehmen, tue es aber in der Praxis. Dies mache ihn nicht zu einer Diskriminierung.
Diese Entscheidung bestätigt die bisherige Rechtsprechung des Kassationshofs, der eher zurückhaltend ist, indirekte Diskriminierungen anzuerkennen, wenn die angegriffene Maßnahme neutral ist und ein Allgemeininteresse verfolgt. Anzumerken ist, dass der Kassationshof auch das Argument aus Artikel 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention (Eigentumsrecht) zurückweist, da die Bonifikation kein erworbenes Recht, sondern eine an Bedingungen geknüpfte Möglichkeit sei.
Was das für Sie konkret ändert
Für Notariatsangestellte bedeutet diese Entscheidung, dass Sie die Rentenbonifikation (bis zu 4 Quartale pro Kind) nicht erhalten können, wenn Sie Ihre Tätigkeit nicht für mindestens zwei

