Referenzentscheidung: cc • N° 13-20.372 • 2014-07-10 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich die Szene vor: In Bandol kündigt ein junges Paar, Mieter einer Wohnung, seinem Vermieter an, dass es in Elternzeit geht. Der Vermieter macht sich Sorgen: „Und meine Miete? Wer zahlt?“ Der Arbeitnehmer fragt sich, ob sein Arbeitgeber ablehnen kann. Genau diese Frage hat der Kassationsgerichtshof in dieser Entscheidung vom 10. Juli 2014 geklärt. Und die Antwort ist klar: Elternzeit ist ein Recht des Arbeitnehmers, vorbehaltlich der Information des Arbeitgebers. Aber Achtung: Diese Information muss in der vorgeschriebenen Form und Frist erfolgen. Was bedeutet das für Sie, ob Sie nun Vermieter, Mieter oder Immobilienfachmann sind? Tauchen wir in die Details ein.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Frau X, Angestellte eines Unternehmens in Saint-Raphaël, bekam ein Kind. Sie wollte Elternzeit in Anspruch nehmen, wie in den Artikeln L. 1225-47 ff. des Arbeitsgesetzbuchs vorgesehen (eine Regelung, die es dem Arbeitnehmer ermöglicht, seinen Arbeitsvertrag zur Kindererziehung auszusetzen). Sie informierte ihren Arbeitgeber per Einschreiben innerhalb der gesetzlichen Fristen. Doch der Arbeitgeber lehnte ab, da er der Ansicht war, dass die Elternzeit vorher genehmigt werden müsse. Frau X wandte sich daraufhin an das Arbeitsgericht (zuständig für individuelle Arbeitsstreitigkeiten), um ihr Recht durchzusetzen. Das Arbeitsgericht Fréjus gab ihr Recht, aber der Arbeitgeber legte Berufung ein. Das Berufungsgericht Aix-en-Provence bestätigte, dass Elternzeit ein Recht und keine Vergünstigung ist und dass die Information ausreicht. Der Arbeitgeber legte Kassation ein (Rechtsmittel vor dem höchsten Gerichtshof). Der Kassationsgerichtshof wies die Beschwerde zurück und bestätigte, dass der Arbeitgeber die Elternzeit nicht ablehnen kann, wenn der Arbeitnehmer ihn ordnungsgemäß informiert hat. Mit anderen Worten: Der Arbeitnehmer benötigt keine Genehmigung, muss aber ein vorheriges Informationsverfahren einhalten.
Die Begründung des Gerichts – entschlüsselt
Die Richter stützten sich auf Artikel L. 1225-47 des Arbeitsgesetzbuchs (der das Recht auf Elternzeit festlegt). Sie stellten klar, dass dieser Text die Inanspruchnahme der Elternzeit nicht von einer Genehmigung des Arbeitgebers abhängig macht, sondern nur von einer vorherigen Information. Warum ist diese Nuance entscheidend? Denn wenn der Arbeitgeber ablehnen könnte, würde das Recht auf Elternzeit illusorisch. Das Gericht präzisierte auch, dass die Elternzeit Anspruch auf Sozialschutz (insbesondere für die Rente) gibt und der Arbeitnehmer sie ohne Hindernisse in Anspruch nehmen können muss. Das Argument des Arbeitgebers? Er behauptete, der Antrag auf Elternzeit müsse von ihm genehmigt werden, da sonst die Organisation des Unternehmens gestört würde. Das Gericht befand jedoch, dass die vorherige Information es dem Arbeitgeber gerade ermöglicht, sich zu organisieren. Diese Argumentation steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung: Elternzeit ist ein Recht des Arbeitnehmers, und der Arbeitgeber kann sich nicht widersetzen. In meiner Praxis bin ich auf Fälle gestoßen, in denen Arbeitgeber versuchten, Druck auf Arbeitnehmer auszuüben, damit sie auf ihre Elternzeit verzichten. Diese Entscheidung hält sie davon ab. Achtung jedoch: Wenn der Arbeitnehmer die Informationsfrist (1 Monat vor Beginn der Elternzeit) nicht einhält, kann der Arbeitgeber den Beginn der Elternzeit verschieben. Er kann sie aber nicht einfach ablehnen.
Was das für Sie konkret bedeutet
Für Vermieter: Ein Mieter in Elternzeit kann ein geringeres Einkommen haben (Betreuungsgeld, gezahlt von der CAF, das teilweise das Gehalt ersetzt). Sie haben das Recht, Nachweise über die finanziellen Verhältnisse zu verlangen, um die Zahlungsfähigkeit zu prüfen. Sie können die Elternzeit als solche jedoch nicht ablehnen. In Bandol könnte ein Vermieter versucht sein, den Mietvertrag zu kündigen, wenn der Mieter in Elternzeit geht. Das wäre diskriminierend (Diskriminierung aufgrund der familiären Situation). Sie sollten sich daher über Wohngeld (APL usw.) informieren, um die Mietzahlungen abzusichern.
Für Mieter: Wenn Sie Arbeitnehmer sind und in Elternzeit gehen, besteht Ihr Mietvertrag fort. Sie müssen weiterhin die Miete zahlen. Wenn Ihr Einkommen sinkt, können Sie Wohngeld beantragen oder eine Ratenzahlung mit Ihrem Vermieter vereinbaren. Beispiel: In Saint-Raphaël kann eine Miete von 700 € teilweise durch APL gedeckt werden, wenn Ihr Einkommen unter 1.500 € pro Monat liegt. Gehen Sie nicht, ohne Ihren Vermieter schriftlich (per Einschreiben) informiert und Ihre Ansprüche geprüft zu haben.
Für Immobilienfachleute: Makler und Notare sollten ihre Kunden zu diesen Aspekten beraten. Wenn Sie eine Wohnungseigentümergemeinschaft verwalten, kann ein Miteigentümer in Elternzeit Schwierigkeiten haben, seine Nebenkosten zu zahlen. Informieren Sie sich über gütliche Lösungen (Ratenzahlung), bevor Sie ein Verfahren einleiten.
Vier Tipps zur Vermeidung solcher Streitigkeiten
- Informieren Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich: Senden Sie ein Einschreiben mit Rückschein mindestens 1 Monat vor Beginn der Elternzeit (oder 15 Tage, wenn die Elternzeit im Anschluss an den Mutterschutz beginnt). Bewahren Sie den Nachweis auf.
- Prüfen Sie Ihre Rechte als Mieter: Beantragen Sie rechtzeitig Wohngeld bei der CAF. Informieren Sie Ihren Vermieter über Ihre Situation und schlagen Sie gegebenenfalls eine Ratenzahlung vor.
- Als Vermieter: Bleiben Sie gelassen: Verlangen Sie Nachweise über die Elternzeit und die finanziellen Verhältnisse. Kündigen Sie nicht wegen der Elternzeit – das wäre rechtswidrig. Bieten Sie stattdessen eine Ratenzahlung an oder akzeptieren Sie die Zahlung durch Dritte (z. B. Familie).
- Konsultieren Sie einen Fachmann: Bei Unsicherheiten wenden Sie sich an einen auf Arbeitsrecht oder Mietrecht spezialisierten Anwalt. In Bandol und Saint-Raphaël gibt es kompetente Kanzleien.

