Entscheidungsreferenz: cc • N° 14-29.190 • 2016-05-03 • Entscheidung einsehen →
Sie sind Arbeitgeber in Bègles und Ihre Arbeitnehmerin ist nach einer ersten Elternzeit einfach nicht mehr zur Arbeit erschienen, ohne einen schriftlichen Antrag zu stellen. Oder Sie sind Arbeitnehmer in Bordeaux und denken, dass die Verlängerung der Elternzeit stillschweigend erfolgt. Schwerer Fehler. Die Cour de cassation erinnert in einem Urteil vom 3. Mai 2016 an eine einfache, aber oft übersehene Regel: Ohne Nachweis eines Verlängerungsantrags wird das Fehlen unentschuldigt. Und die Folgen können schwerwiegend sein: Kündigung, Verlust von Entschädigungen, sogar Schadensersatz. Analyse.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Frau V. ist teilzeitbeschäftigte Aushilfskraft in einem Unternehmen in Bordeaux. Am 10. Juli 2008 stellt sie bei ihrem Arbeitgeber einen Antrag auf Elternzeit (bezahlte Freistellung zur Kindererziehung, die bis zu drei Jahre dauern kann). Der Arbeitgeber bestätigt den Eingang. Die ursprüngliche Elternzeit endet im Juli 2009. Ohne schriftlichen Antrag erscheint Frau V. weiterhin nicht zur Arbeit. Der Arbeitgeber stellt nach mehreren Mahnungen das Fehlen fest und leitet ein Kündigungsverfahren wegen unentschuldigten Fehlens ein. Frau V. wehrt sich: Sie behauptet, die Elternzeit mündlich verlängert zu haben. Das Arbeitsgericht Bordeaux gibt ihr recht? Nein, das Berufungsgericht Bordeaux beurteilt ihr Fehlen als unentschuldigt. Revision eingelegt. Die Cour de cassation weist die Revision zurück: Die Formalitäten der Artikel L. 1225-51 und R. 1225-13 des Arbeitsgesetzbuchs (schriftlicher Antrag einen Monat vor Ablauf) sind keine Bedingung für das Recht, aber ohne Nachweis des Antrags ist das Fehlen unentschuldigt. Harte Rückkehr zur Realität für die Arbeitnehmerin.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Die Cour de cassation bestätigt die Argumentation des Berufungsgerichts: Das Recht auf Elternzeit besteht, aber seine Verlängerung muss schriftlich mit einer Frist von einem Monat beantragt werden. Artikel L. 1225-51 des Arbeitsgesetzbuchs (der diese Formalität vorsieht) dient dem Schutz des Arbeitgebers, der die Vertretung organisieren muss. Wenn die Arbeitnehmerin nicht nachweist, dass sie ihren Antrag (per Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung persönlich übergeben) abgeschickt hat, ist das Fehlen unentschuldigt. Die Cour stellt klar: Die Formalitäten sind keine Bedingung für das Recht auf Verlängerung, aber ihr Fehlen nimmt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, sein Fehlen zu rechtfertigen. Mit anderen Worten: Das Recht besteht, aber wenn Sie es nicht formalisieren, können Sie sich nicht darauf berufen. Die Richter wiesen das Argument der Arbeitnehmerin zurück, sie habe ihren Arbeitgeber mündlich informiert: Ohne Schriftstück kein Beweis. Dies ist eine klassische Anwendung des Grundsatzes der Beweisvorsorge, die jedoch schwerwiegende Folgen hat. Die Cour de cassation hat nichts Neues geschaffen: Sie hat lediglich die geltende Rechtsregel angewandt und eine ständige Rechtsprechung bestätigt. Keine Kehrtwende, aber eine notwendige Erinnerung.
Was das für Sie konkret bedeutet
Für Arbeitgeber: Wenn ein Arbeitnehmer nach einer Elternzeit nicht zurückkehrt und keinen schriftlichen Verlängerungsantrag gestellt hat, können Sie zu Recht ein Verfahren wegen unentschuldigten Fehlens einleiten. Beispiel aus Bordeaux: Ein Dienstleistungsunternehmen verliert einen Vertrag, weil es eine abwesende Arbeitnehmerin nicht ohne Vorankündigung ersetzen kann. Ergebnis: 15.000 € Schaden, der möglicherweise vom Arbeitnehmer gefordert wird. Für Arbeitnehmer: Sie müssen jede Verlängerung unbedingt schriftlich mit Empfangsbestätigung formalisieren. Eine einfache E-Mail kann ausreichen, aber ein Einschreiben ist besser. Wenn Sie dies nicht tun, riskieren Sie eine Kündigung aus wichtigem Grund ohne Abfindung und ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld. Für Vermieter: Wenn Ihr Mieter Arbeitnehmer ist und aus diesem Grund gekündigt wird, kann sich seine finanzielle Situation verschlechtern. Rechnen Sie mit Mietrückständen. Kurz gesagt, ob Sie Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Vermieter sind, diese Entscheidung betrifft Sie.
Vier Tipps zur Vermeidung solcher Streitigkeiten
- Senden Sie einen Einschreiben mit Rückschein einen Monat vor Ablauf der Elternzeit, in dem Sie Ihren Verlängerungswunsch klar angeben. Bewahren Sie eine Kopie und den Beleg auf.
- Bevorzugen Sie eine schriftliche Form, auch wenn der Arbeitgeber mündlich zustimmt. Bitten Sie ihn um schriftliche Bestätigung. Notieren Sie andernfalls Datum und Inhalt des Gesprächs in einem Notizbuch.
- Halten Sie die Frist von einem Monat ein. Selbst ein Tag Verspätung kann als unentschuldigtes Fehlen gewertet werden. Im Notfall fordern Sie eine schriftliche Ausnahmegenehmigung an.
- Bei Weigerung des Arbeitgebers, ein Schreiben zu unterzeichnen, beauftragen Sie einen Gerichtsvollzieher oder übergeben Sie es persönlich gegen Unterschrift. Der Beweis ist Ihr Schutzschild.
Vertiefung: verwandte Rechtsprechung und Entwicklungen
Diese Entscheidung reiht sich in eine ständige Linie ein: Die Cour de cassation verlangt die Einhaltung der Formalitäten für Familienurlaube (Cass. soc., 12. März 2014, Nr. 12-24.887, gleiche Lösung für den Pflegeurlaub für ein Kind). Ein neueres Urteil (Cass. soc., 10. Februar 2021, Nr. 19-19.685) hat jedoch eine Abschwächung gebracht: Wenn der Arbeitgeber die Verlängerung stillschweigend akzeptiert hat, indem er nicht auf das Fehlen reagiert hat, kann der Arbeitnehmer geschützt sein. Aber Vorsicht, diese Toleranz gilt nur, wenn der Arbeitgeber von der Situation wusste und nicht protestiert hat. Der Trend bleibt also streng: Es ist immer besser, etwas schriftlich zu haben. Die Gerichte bevorzugen Rechtssicherheit, zu Lasten mündlicher Absprachen.
In der Praxis: Was zu tun ist
Wenn Sie Arbeitnehmer sind und Ihre Elternzeit verlängern möchten: Senden Sie einen Einschreiben einen Monat vor Ende der Elternzeit.

